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Produkthaftung:
Konsequenzen für die Technische Dokumentation
Artikel
erschienen in
Ausgabe Juli 1997
Von
Gerhard Mark
Inhaltsübersicht:
Das
Produkthaftungsgesetz als Verbraucherschutz-Gesetz
Seit
dem 1. Januar 1990 ist das neue Produkthaftungsgesetz (PHG) in
Kraft. Es wurde zum Schutz des privaten Endverbrauchers bei Sachschäden
sowie zum Schutz aller Anwender (auch der gewerblichen) bei Personenschäden
erlassen und hat direkte Konsequenzen für alle Firmen, die
Produkte herstellen und vertreiben.
Um
kostspielige Forderungen aus der Produkthaftung zu vermeiden,
ist die Kenntnis der Grundsätze für die Verantwortlichen
in den Unternehmen unerläßlich. Die Unternehmen haften
für entstehende Folgekosten bis zu einer Höhe von 160
Mio. DM bei Personenschäden, in unbegrenzter Höhe bei
Sachschäden.
Einheitliche
Richtlinien für die Europäische Gemeinschaft
Seinen Ursprung
hat das neue PHG in der "Richtlinie des Rates der europäischen
Gemeinschaft 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über
die Haftung für fehlerhafte Produkte." Das Produkthaftungsgesetz
tritt ergänzend neben das bisherige Recht der Produkthaftung
aus dem § 823 BGB.
Was bedeutet
das für die Haftung?
Der gravierendste
Unterschied zum bisherigen, weiterhin geltenden § 823 BGB
ist die verschuldens-unabhängige Haftung.
Grundsätzlich
war nach bisherigem deutschem Prozeßrecht
- der Kläger
für das Vorliegen aller Anspruchsgrundlagen beweispflichtig.
Er mußte also beweisen, daß das Produkt fehlerhaft
war und daß es den Schaden verursacht hat. Er mußte
daher auch beweisen, daß der Hersteller schuldhaft gehandelt
hat (Verschuldenshaftung).
- der Angeklagte
auch solange nicht schadensersatzpflichtig, solange ihm
- kein Vorsatz
und
- keine
Fahrlässigkeit
vorzuwerfen
war.
Die praktische
Rechtssprechung hatte aber trotz dieser Tatsache bereits sehr
frühzeitig die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens auf
den Hersteller übertragen. Deutlich wird dieser Sachverhalt
am sog. "Hühnerpest-Urteil":
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Nachdem
der Besitzer einer Geflügelfarm seinen Hühnern
einen Impstoff gegen Hühnerpest verabreicht hatte,
erkrankten sämtliche Hühner an dieser Pest. Da
der Lieferant den Nachweis nicht erbringen konnte, daß
sein geliefertes Serum fehlerfrei war, verurteilten ihn
die Richter zur Regulierung des Schadens.
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Der Hersteller
trägt also schon seit geraumer Zeit die Beweislast dafür,
daß er den Fehler seines Produktes nicht verursacht hat.
Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird sein Verschulden
vermutet. Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, diesen Entlastungsbeweis
zu führen, zumal die Rechtsprechung immer höhere Anforderungen
an die Sorgfaltspflichten eines Produzenten stellt.
Diesem Gerichtsurteil
folgten nach demselben Grundsatz weitere Rechtsfälle, so
z. B. auch der "Limondadenflaschen-Fall":
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Ein
Kind verlor ein Auge durch eine explodierte Limonadenflasche.
Nachdem der Getränkeabfüller nicht nachweisen
konnte, daß jede seiner Flaschen das Werk fehlerfrei
verlassen hatte, wurde er zur Übernahme der Folgekosten
verurteilt.
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Inzwischen
betreiben die Getränkehersteller einen immensen Prüfaufwand,
um die Bruchgefahr ihrer Flaschen zu verhindern.
Definition
der Haftung nach dem neuen PHG
Maßgebend
ist nach § 1 PHG der Fehler der Produktes unabhängig
davon, wie der Hersteller den Fehler hätte rechtzeitig erkennen
oder verhindern können.
Personenschäden
werden durch das neue PHG immer erfaßt unabhängig
davon, ob sie bei gewerblicher oder privater Benutzung entstanden
sind.
Sachschäden
sind nur zu ersetzen,
- wenn eine
andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird
und
- diese
ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- und
Verbrauch bestimmt und
- hierzu
von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden
ist
Was im
neuen PHG nicht erfaßt wird
- Schäden
an fehlerhaften Produkten selbst sind als Teil der Vertragserfüllung
in der Produkthaftung nicht ersatzfähig.
- Ebensowenig
Sachschäden im gewerblichen Bereich:
-
unmittelbare
Vermögensschäden
-
immaterielle
Schäden (Schmerzensgeld)
Solche
Schäden sind nanch bisherigem Recht aus § 823 BGB einklagbar.
Ansprüche auf Schmerzensgeld bei schweren und dauerhaften
Verletzungen kann der Geschädigte auch künftig nur nach
den Regeln der Verschuldenshaftung einklagen.
Wann ist ein Produkt fehlerhaft?
Von zentraler
Bedeutung ist im PHG die erweiterte Definition des Produktfehlers:
"§
3 FEHLER
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet,
die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- seiner Darbietung,
- des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
- des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise
erwartet werden kann."
Was letzlich
ein fehlerhaftes Produkt ist, wird expressis verbis nicht definiert.
Die Rechtssprechung hat jedoch folgende Fehlerkategorien entwickelt:
- Entwicklungsfehler
- Konstruktionsfehler
- Fabrikationsfehler
- Instruktionsfehler
- Produkt-Beobachtungsfehler
Ein Instruktionsfehler
liegt vor, wenn z. B. eine Betriebsanleitung Mängel
aufweist. Kommt es aufgrund dieser Mängel zu einem Personen-
oder Sachschaden, haftet der Hersteller unabhängig
davon, ob er bei der Erstellung der Betriebsanleitung schuldhaft
gehandelt hat oder nicht.
Umgekehrt
kann sich ein Hersteller entlasten, wenn er auf entsprechende
Restgefahren hinweist:
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Ein
PKW-Fahrer entzündete ein trockenes Moor beim Wenden
mit seinem Fahrzeug. Die Ursache war ein zu heiß gewordener
Katalysator. Auf diese Gefährdung hatte der Hersteller
durch einen entsprechenden Hinweis in seiner Betriebsanleitung
hingewiesen.
Deshalb
erhielt der Fahrer eine Anzeige wegen fahrlässiger
Brandstiftung.
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Vorbeugende Maßnahmen bei der Produktentwicklung
Maßstab
für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes ist die objektive
Erwartung der Allgemeinheit an seine Sicherheit. Für ein
Unternehmen lassen sich daraus folgende Maßnahmen ableiten:
- Bestimmen
der allgemeinen Sicherheitserwartungen an das Produkt und seine
möglichen Anwendungen:
- erzeugerspezifisch
-
anwenderspezifisch
- Überprüfen
der gesamten Darbietung des Produktes:
-
Anzeigen,
Fotos, Videos
-
Druck-
und Werbeschriften
-
Betriebs-,
Bedienungs- und Wartungsanleitungen
-
mündliche
Aussagen der Mitarbeiter und Vertreter in Vertrieb und Außendienst
- Ermitteln
und auswerten des "Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet
werden kann":
-
bisheriger
-
vorauszusehender
-
bestimmungsgemäßer
-
bestimmungswidriger
Betroffen ist die gesamte Information zu einem Produkt
Das
Überwachen von schriftlichen und mündlichen Aussagen
zur technischen Leistung und Sicherheit war bereits bisher ein
wichtiger Teil der Instruktionsverantwortung. Die schriftlichen
und mündlichen Aussagen in ihrer Gesamtheit werden jetzt
zum rechtlich bedeutsamen Maßstab für die berechtigterweise
zu erwartende Sicherheit.
Der Begriff des Herstellers
Nach § 4
PHG haften Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden
durch fehlerhafte Produkte bei:
- Endprodukten
- Teilprodukten
- Grundstoffen
Als Hersteller
gelten auch:
- Quasihersteller,
die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungsmerkmal
auf dem Produkt anbringen, ohne selbst Hersteller zu sein
- jeder
Händler, der dem Geschädigten den Hersteller oder
seinen Vorlieferanten nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage
nennen kann
- EG-Importeure,
die Produkte erstmals in den Bereich der Europäischen Gemeinschaft
einbringen
Alle am Entstehen
eines Fehlers Beteiligten haften nach § 5 PHG als Gesamtschuldner
für den vollen Schaden. Der Geschädigte kann den gesamten
Schaden von jedem Unternehmen einklagen, das an der Entstehung
des fehlerhaften Produktes beteiligt war.
Damit ist
theoretisch und im weitesten Sinne auch eine persönliche
Haftung des Technischen Redakteurs unter dem Gesichtspunkt der
Haftung des verantwortlichen Mitarbeiters möglich.
Konsequenzen
für die Technische Dokumentation
Die Technische
Dokumentation ist Bestandteil des Produktes. Sie bedarf deshalb
derselben Aufmerksamkeit und Qualitätskriterien wie das Produkt
selbst. Damit wird sie ein besonders wichtiges Instrument zum
Erfüllen der Instruktionsverantwortung.
Nur eine
inhaltlich korrekte und vollständige Dokumentation erlaubt
einen Entlastungsbeweis und ist damit rechtlich relevant.
Sicherheitshinweise
Sicherheitshinweise
sind für die Erstellung der Betriebs- und Bedienungsanleitungen
von besonderer Bedeutung. Sie sollen den Benutzer des Produktes
vor Gefahren warnen. Fehlen diese oder sind sie unvollständig
oder fehlerhaft, ist das Produkt insgesamt fehlerhaft auch
wenn es keine technischen Mängel aufweist.
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Teuer
kam dies der Firma Milupa zu stehen, als sie einen Instant-Tee
auf den Markt brachte. Durch Dauernuckeln mit einem Trinkfläschchen
zersetzte sich der Zahnschmelz von Babys und Kleinkindern,
so daß die Gebisse teilweise dauergeschädigt
waren.
Trotz
vorhandener Sicherheitshinweise wurde die Firma zum Schadensersatz
verurteilt: Die Warnung auf der Banderole war für den
Verbraucher nicht auffallend genug dargestellt worden.
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Haftungs-Ausschluß
Nach § 14
PHG können die vom Produkthaftungsgesetz Betroffenen ihre
Haftung weder ausschließen noch begrenzen. Das bedeutet:
Haftungsausschlüsse und Eingrenzungen in Lieferbedingungen
oder Betriebsanleitungen sind rechtlich unwirksam. Auch können
konstruktive Sicherheitsmängel durch entsprechende Warnhinweise
nicht "aufgehoben" werden.
Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen
Gebrauchs-
und Bedienungsanleitungen sind auf die einzelnen Produkte und
deren oft unterschiedliche Anwendung gezielt auszurichten. Alle
dem sicheren Benutzen dienenden Instruktionen sind abzustimmen
auf den Wissens- und Kenntnisstand der voraussehbaren durchschnittlichen
Benutzer. Vollständigkeit und Verständlichkeit der Information
sind dabei oberstes Gebot. Warnungen müssen deutlich als
solche erkennbar von übrigen Erläuterungen hervorgehoben
werden und soweit möglich durch allgemein verständliche
Kurzformen, z. B. Piktogramme, illustriert werden.
Gebrauchs-
und Bedienungsanleitungen informieren nicht nur über den
bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Produktes. Sie müssen
auch
- die Grenzen
des bestimmungsgemäßen Gebrauches aufzeigen
- vor Risiken
beim Überschreiten dieser Grenzen warnen
- die Gefahren
und möglichen Folgen, die dadurch entstehen können,
verdeutlichen
- warnen
vor:
- bestimmungswidrigem
Gebrauch
- vorhersehbarem
Mißbrauch
Übersetzungen
Selbstverständlich
sind Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen immer in die Landessprache
des Verwenders zu übersetzen. Bei Maschinen ist in einer
zweiten Ausführung auch die Originalanleitung in einer der
Amtssprachen der EU mitzuliefern. Dabei darf nur das betroffene
Produkt in seiner speziellen Ausstattung beschrieben werden. Darüber
hinaus ist es notwendig, Produkte mit begrenzter Haltbarkeit,
wie Lebensmittel, Kosmetika und Automobilreifen, mit Mindesthaltbarkeitsdaten
zu versehen.
Haftung desTechnischen
Redakteurs
Es wird sich
die Frage stellen, inwieweit der Technische Redakteur nach den
Grundsätzen der Produzentenhaftung haftet, wenn er als Ersteller
Technischer Dokumentationen und Gebrauchsanleitungen für
den Produzenten tätig wird. Hierzu ist folgendes festzustellen:
Auch ein Druckwerk ist ein Produkt im Sinne der Produkthaftung.
Insbesondere die freiberufliche Erstellung des Produktes "Gebrauchsanleitung"
ist eine Produktion. D. h., der Verleger einer Gebrauchsanleitung
ist Zulieferer und unterliegt der Produzentenhaftung.
Differenzierter
kann die Frage zu beurteilen sein, wenn der Ersteller einer Gebrauchsanleitung
im Rahmen einer Dienstleistung für den Produzenten tätig
wird und diesem nur das Konzept für die Gebrauchsanleitung
liefert. In diesem Fall erbringt er eine Dienstleistung und erstellt
kein Produkt. Dies hat zur Konsequenz, daß er gegenüber
einem evtl. Geschädigten nicht nach den Grundsätzen
der Produzentenhaftung haftet.
Daraus darf
jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß er gar
nicht haftet: Die Haftung ist lediglich weniger scharf ausgeprägt.
Seit längerer
Zeit wird in der EU-Kommission eine "Dienstleistungs-Richtlinie"
beraten, die eine wesentliche Verschärfung der Haftungsfrage
für Dienstleister bringen wird. Aufgrund vieler Widerstände
und Einsprüche wird jedoch noch immer an einer endgültigen
Fassung gearbeitet.
Fazit
Den bisherigen
Ausführungen war zu entnehmen, welche Anforderungen an Produzenten
und Zulieferer insbesondere in bezug auf die Abfassung von Gebrauchsanleitungen
gestellt werden. Diese Grundsätze sind für die Erstellung
vonGebrauchs- und Bedienungsanleitungen als maßgeblich anzusehen,
auch wenn die Erstellung nur im Rahmen einer Dienstleistung erfolgt.
Ein Produzent,
der nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung von einem
Geschädigten in Anspruch genommen wird, wird daher versuchen,
den Ersteller der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in Regreß
zu nehmen, wenn der Schaden aus der Fehlerhaftigkeit einer Gebrauchsanleitung
resultiert.
Die Grenzen
zwischen einer Dienstleistung und einer Erstellung als Produzent
lassen sich nicht immer klar ziehen. Es bleibt auch zu beachten,
daß Freistellungsvereinbarungen zwischen dem Ersteller von
Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und dem Produzenten nicht
gegenüber dem geschädigten Dritten gelten. 
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