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Produkthaftung: Konsequenzen für die Technische Dokumentation

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Juli 1997

Von Gerhard Mark

Inhaltsübersicht:


Das Produkthaftungsgesetz als Verbraucherschutz-Gesetz

Seit dem 1. Januar 1990 ist das neue Produkthaftungsgesetz (PHG) in Kraft. Es wurde zum Schutz des privaten Endverbrauchers bei Sachschäden sowie zum Schutz aller Anwender (auch der gewerblichen) bei Personenschäden erlassen und hat direkte Konsequenzen für alle Firmen, die Produkte herstellen und vertreiben.

Um kostspielige Forderungen aus der Produkthaftung zu vermeiden, ist die Kenntnis der Grundsätze für die Verantwortlichen in den Unternehmen unerläßlich. Die Unternehmen haften für entstehende Folgekosten bis zu einer Höhe von 160 Mio. DM bei Personenschäden, in unbegrenzter Höhe bei Sachschäden.


Einheitliche Richtlinien für die Europäische Gemeinschaft

Seinen Ursprung hat das neue PHG in der "Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaft 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte." Das Produkthaftungsgesetz tritt ergänzend neben das bisherige Recht der Produkthaftung aus dem § 823 BGB.


Was bedeutet das für die Haftung?

Der gravierendste Unterschied zum bisherigen, weiterhin geltenden § 823 BGB ist die verschuldens-unabhängige Haftung.

Grundsätzlich war nach bisherigem deutschem Prozeßrecht

  • der Kläger für das Vorliegen aller Anspruchsgrundlagen beweispflichtig. Er mußte also beweisen, daß das Produkt fehlerhaft war und daß es den Schaden verursacht hat. Er mußte daher auch beweisen, daß der Hersteller schuldhaft gehandelt hat (Verschuldenshaftung).
  • der Angeklagte auch solange nicht schadensersatzpflichtig, solange ihm
  • kein Vorsatz und
  • keine Fahrlässigkeit

vorzuwerfen war.

Die praktische Rechtssprechung hatte aber trotz dieser Tatsache bereits sehr frühzeitig die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens auf den Hersteller übertragen. Deutlich wird dieser Sachverhalt am sog. "Hühnerpest-Urteil":

Nachdem der Besitzer einer Geflügelfarm seinen Hühnern einen Impstoff gegen Hühnerpest verabreicht hatte, erkrankten sämtliche Hühner an dieser Pest. Da der Lieferant den Nachweis nicht erbringen konnte, daß sein geliefertes Serum fehlerfrei war, verurteilten ihn die Richter zur Regulierung des Schadens.

Der Hersteller trägt also schon seit geraumer Zeit die Beweislast dafür, daß er den Fehler seines Produktes nicht verursacht hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, wird sein Verschulden vermutet. Im Einzelfall kann es sehr schwierig sein, diesen Entlastungsbeweis zu führen, zumal die Rechtsprechung immer höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Produzenten stellt.

Diesem Gerichtsurteil folgten nach demselben Grundsatz weitere Rechtsfälle, so z. B. auch der "Limondadenflaschen-Fall":

Ein Kind verlor ein Auge durch eine explodierte Limonadenflasche. Nachdem der Getränkeabfüller nicht nachweisen konnte, daß jede seiner Flaschen das Werk fehlerfrei verlassen hatte, wurde er zur Übernahme der Folgekosten verurteilt.

Inzwischen betreiben die Getränkehersteller einen immensen Prüfaufwand, um die Bruchgefahr ihrer Flaschen zu verhindern.

Definition der Haftung nach dem neuen PHG

Maßgebend ist nach § 1 PHG der Fehler der Produktes – unabhängig davon, wie der Hersteller den Fehler hätte rechtzeitig erkennen oder verhindern können.

Personenschäden werden durch das neue PHG immer erfaßt – unabhängig davon, ob sie bei gewerblicher oder privater Benutzung entstanden sind.

Sachschäden sind nur zu ersetzen,

  • wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und
  • diese ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt und
  • hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist



Was im neuen PHG nicht erfaßt wird

  1. Schäden an fehlerhaften Produkten selbst sind als Teil der Vertragserfüllung in der Produkthaftung nicht ersatzfähig.
  2. Ebensowenig Sachschäden im gewerblichen Bereich:
           -
    unmittelbare Vermögensschäden
           -
    immaterielle Schäden (Schmerzensgeld)

Solche Schäden sind nanch bisherigem Recht aus § 823 BGB einklagbar. Ansprüche auf Schmerzensgeld bei schweren und dauerhaften Verletzungen kann der Geschädigte auch künftig nur nach den Regeln der Verschuldenshaftung einklagen.

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Von zentraler Bedeutung ist im PHG die erweiterte Definition des Produktfehlers:

"§ 3 FEHLER
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

  1. seiner Darbietung,
  2. des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
  3. des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann."

Was letzlich ein fehlerhaftes Produkt ist, wird expressis verbis nicht definiert. Die Rechtssprechung hat jedoch folgende Fehlerkategorien entwickelt:

  • Entwicklungsfehler
  • Konstruktionsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Produkt-Beobachtungsfehler

Ein Instruktionsfehler liegt vor, wenn z. B. eine Betriebsanleitung Mängel aufweist. Kommt es aufgrund dieser Mängel zu einem Personen- oder Sachschaden, haftet der Hersteller – unabhängig davon, ob er bei der Erstellung der Betriebsanleitung schuldhaft gehandelt hat oder nicht.

Umgekehrt kann sich ein Hersteller entlasten, wenn er auf entsprechende Restgefahren hinweist:

Ein PKW-Fahrer entzündete ein trockenes Moor beim Wenden mit seinem Fahrzeug. Die Ursache war ein zu heiß gewordener Katalysator. Auf diese Gefährdung hatte der Hersteller durch einen entsprechenden Hinweis in seiner Betriebsanleitung hingewiesen.

Deshalb erhielt der Fahrer eine Anzeige wegen fahrlässiger Brandstiftung.



Vorbeugende Maßnahmen bei der Produktentwicklung

Maßstab für die Fehlerhaftigkeit eines Produktes ist die objektive Erwartung der Allgemeinheit an seine Sicherheit. Für ein Unternehmen lassen sich daraus folgende Maßnahmen ableiten:

  1. Bestimmen der allgemeinen Sicherheitserwartungen an das Produkt und seine möglichen Anwendungen:
           - erzeugerspezifisch
           -
    anwenderspezifisch
  2. Überprüfen der gesamten Darbietung des Produktes:
           -
    Anzeigen, Fotos, Videos
           -
    Druck- und Werbeschriften
           -
    Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen
           -
    mündliche Aussagen der Mitarbeiter und Vertreter in Vertrieb und Außendienst
  3. Ermitteln und auswerten des "Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann":
           -
    bisheriger
           -
    vorauszusehender
           -
    bestimmungsgemäßer
           -
    bestimmungswidriger



Betroffen ist die gesamte Information zu einem Produkt

Das Überwachen von schriftlichen und mündlichen Aussagen zur technischen Leistung und Sicherheit war bereits bisher ein wichtiger Teil der Instruktionsverantwortung. Die schriftlichen und mündlichen Aussagen in ihrer Gesamtheit werden jetzt zum rechtlich bedeutsamen Maßstab für die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit.


Der Begriff des Herstellers

Nach § 4 PHG haften Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden durch fehlerhafte Produkte bei:

  • Endprodukten
  • Teilprodukten
  • Grundstoffen

Als Hersteller gelten auch:

  • Quasihersteller, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungsmerkmal auf dem Produkt anbringen, ohne selbst Hersteller zu sein
  • jeder Händler, der dem Geschädigten den Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht innerhalb eines Monats nach Anfrage nennen kann
  • EG-Importeure, die Produkte erstmals in den Bereich der Europäischen Gemeinschaft einbringen

Alle am Entstehen eines Fehlers Beteiligten haften nach § 5 PHG als Gesamtschuldner für den vollen Schaden. Der Geschädigte kann den gesamten Schaden von jedem Unternehmen einklagen, das an der Entstehung des fehlerhaften Produktes beteiligt war.

Damit ist theoretisch und im weitesten Sinne auch eine persönliche Haftung des Technischen Redakteurs unter dem Gesichtspunkt der Haftung des verantwortlichen Mitarbeiters möglich.


Konsequenzen für die Technische Dokumentation

Die Technische Dokumentation ist Bestandteil des Produktes. Sie bedarf deshalb derselben Aufmerksamkeit und Qualitätskriterien wie das Produkt selbst. Damit wird sie ein besonders wichtiges Instrument zum Erfüllen der Instruktionsverantwortung.

Nur eine inhaltlich korrekte und vollständige Dokumentation erlaubt einen Entlastungsbeweis und ist damit rechtlich relevant.

Sicherheitshinweise

Sicherheitshinweise sind für die Erstellung der Betriebs- und Bedienungsanleitungen von besonderer Bedeutung. Sie sollen den Benutzer des Produktes vor Gefahren warnen. Fehlen diese oder sind sie unvollständig oder fehlerhaft, ist das Produkt insgesamt fehlerhaft – auch wenn es keine technischen Mängel aufweist.

Teuer kam dies der Firma Milupa zu stehen, als sie einen Instant-Tee auf den Markt brachte. Durch Dauernuckeln mit einem Trinkfläschchen zersetzte sich der Zahnschmelz von Babys und Kleinkindern, so daß die Gebisse teilweise dauergeschädigt waren.

Trotz vorhandener Sicherheitshinweise wurde die Firma zum Schadensersatz verurteilt: Die Warnung auf der Banderole war für den Verbraucher nicht auffallend genug dargestellt worden.



Haftungs-Ausschluß

Nach § 14 PHG können die vom Produkthaftungsgesetz Betroffenen ihre Haftung weder ausschließen noch begrenzen. Das bedeutet: Haftungsausschlüsse und Eingrenzungen in Lieferbedingungen oder Betriebsanleitungen sind rechtlich unwirksam. Auch können konstruktive Sicherheitsmängel durch entsprechende Warnhinweise nicht "aufgehoben" werden.

Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen

Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen sind auf die einzelnen Produkte und deren oft unterschiedliche Anwendung gezielt auszurichten. Alle dem sicheren Benutzen dienenden Instruktionen sind abzustimmen auf den Wissens- und Kenntnisstand der voraussehbaren durchschnittlichen Benutzer. Vollständigkeit und Verständlichkeit der Information sind dabei oberstes Gebot. Warnungen müssen deutlich als solche erkennbar von übrigen Erläuterungen hervorgehoben werden und – soweit möglich – durch allgemein verständliche Kurzformen, z. B. Piktogramme, illustriert werden.

Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen informieren nicht nur über den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Produktes. Sie müssen auch

  • die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauches aufzeigen
  • vor Risiken beim Überschreiten dieser Grenzen warnen
  • die Gefahren und möglichen Folgen, die dadurch entstehen können, verdeutlichen
  • warnen vor:
  • bestimmungswidrigem Gebrauch
  • vorhersehbarem Mißbrauch



Übersetzungen

Selbstverständlich sind Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen immer in die Landessprache des Verwenders zu übersetzen. Bei Maschinen ist in einer zweiten Ausführung auch die Originalanleitung in einer der Amtssprachen der EU mitzuliefern. Dabei darf nur das betroffene Produkt in seiner speziellen Ausstattung beschrieben werden. Darüber hinaus ist es notwendig, Produkte mit begrenzter Haltbarkeit, wie Lebensmittel, Kosmetika und Automobilreifen, mit Mindesthaltbarkeitsdaten zu versehen.

Haftung desTechnischen Redakteurs

Es wird sich die Frage stellen, inwieweit der Technische Redakteur nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung haftet, wenn er als Ersteller Technischer Dokumentationen und Gebrauchsanleitungen für den Produzenten tätig wird. Hierzu ist folgendes festzustellen: Auch ein Druckwerk ist ein Produkt im Sinne der Produkthaftung. Insbesondere die freiberufliche Erstellung des Produktes "Gebrauchsanleitung" ist eine Produktion. D. h., der Verleger einer Gebrauchsanleitung ist Zulieferer und unterliegt der Produzentenhaftung.

Differenzierter kann die Frage zu beurteilen sein, wenn der Ersteller einer Gebrauchsanleitung im Rahmen einer Dienstleistung für den Produzenten tätig wird und diesem nur das Konzept für die Gebrauchsanleitung liefert. In diesem Fall erbringt er eine Dienstleistung und erstellt kein Produkt. Dies hat zur Konsequenz, daß er gegenüber einem evtl. Geschädigten nicht nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung haftet.

Daraus darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß er gar nicht haftet: Die Haftung ist lediglich weniger scharf ausgeprägt.

Seit längerer Zeit wird in der EU-Kommission eine "Dienstleistungs-Richtlinie" beraten, die eine wesentliche Verschärfung der Haftungsfrage für Dienstleister bringen wird. Aufgrund vieler Widerstände und Einsprüche wird jedoch noch immer an einer endgültigen Fassung gearbeitet.


Fazit

Den bisherigen Ausführungen war zu entnehmen, welche Anforderungen an Produzenten und Zulieferer insbesondere in bezug auf die Abfassung von Gebrauchsanleitungen gestellt werden. Diese Grundsätze sind für die Erstellung vonGebrauchs- und Bedienungsanleitungen als maßgeblich anzusehen, auch wenn die Erstellung nur im Rahmen einer Dienstleistung erfolgt.

Ein Produzent, der nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung von einem Geschädigten in Anspruch genommen wird, wird daher versuchen, den Ersteller der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung in Regreß zu nehmen, wenn der Schaden aus der Fehlerhaftigkeit einer Gebrauchsanleitung resultiert.

Die Grenzen zwischen einer Dienstleistung und einer Erstellung als Produzent lassen sich nicht immer klar ziehen. Es bleibt auch zu beachten, daß Freistellungsvereinbarungen zwischen dem Ersteller von Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen und dem Produzenten nicht gegenüber dem geschädigten Dritten gelten.

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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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