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Die Niederspannungs-Richtlinie: Auswirkungen auf die Technische Dokumentation

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Januar 1998

Von Gerhard Mark

Inhaltsübersicht:

Als eine der ersten EG-Richtlinien wurde die Niederspannungs-Richtlinie bereits 1973 in Kraft gesetzt. Ziel wie bei allen Richtlinien war das Herstellen eines einheitlichen Sicherheits-Niveaus, in diesem Fall für alle "elektrischen Betriebsmittel". Im Januar 1997 wurde die erweiterte Fassung von 1993 rechtswirksam.

Wenn eine in wesentlichen Inhalten unveränderte Richtlinie nach fast einem Vierteljahrhundert mit einigen Ergänzungen rechtswirksam wird, läßt sich dadurch kaum ein Technischer Redakteur aus der Ruhe bringen. Stehen jedoch nach Auslieferung der elektrischen Betriebsmittel Anwender und Kunden mit massiven Forderungen auf der Matte, so verbreitet sich schnell operative Hektik. In den letzten Monaten war immer häufiger zu beobachten, daß Kunden ihre Rechte nicht nur kennen, sondern auch wahrnehmen und durchsetzen. In dieser Auseinandersetzung spielt häufig die Technische Dokumentation eine wichtige Rolle.

Die Spielregeln des Marktes sind eine Angelegenheit, die Forderungen des Gesetzgebers eine andere. Unangenehm für die Hersteller elektrischer Betriebsmittel kann das Inkrafttreten der Niederspannungs-Richtlinie unter zwei Gesichtspunkten werden:

  1. Wenn der Kunde auf das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften schon bei der Auftragsvergabe besteht.
  2. Wenn bei einem Unfall die Berufsgenossenschaft oder gar die Staatsanwaltschaft bohrende Fragen stellt.

Deshalb ist es sinnvoll und wichtig, die gesetzlichen Anforderungen zu kennen, bevor unangenehme Begleiterscheinungen auftreten.


Elektrische Sicherheit ist Pflicht

Ähnlich wie bei Spielzeug, Maschinen, Medizingeräten usw. dürfen seit Januar 1997 elektrische Betriebsmittel nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie

"... entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik – so hergestellt sind, daß sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden."

(Artikel 2 Nspng-RL).

Die Forderung nach elektrischer Sicherheit hat grundsätzlich schon immer bestanden und wurde in Deutschland überwiegend durch VDE-Bestimmungen reglementiert. Dennoch gibt es in Deutschland jährlich ca. 110 tödliche Stromunfälle. Dazu kommt eine nicht unerhebliche Anzahl von Verletzungen. Ein Großteil der vom Bundesamt für Arbeitschutz bekanntgegebenen Untersagungsverfügungen bezieht sich ebenfalls auf Geräte mit mangelhafter elektrischer Ausführung. Dies sind nur die bekannten und veröffentlichten Daten. Die Dunkelziffer an Geräten mit elektrischem Gefährdungspotential dürfte deutlich höher liegen – besonders bei Billig-Importen aus Schwellen-Ländern.

Genügend Gründe also für die Aufsichtsbehörden, auf die elektrische Sicherheit von Geräten und Maschinen ein besonderes Augenmerk zu richten. Denn Produkte im Geltungsbereich des europäischen Binnenmarktes dürfen zwar frei und ohne Einschränkungen verkauft werden – aber nur, wenn sie "dem gegebenen Stand der Sicherheitstechnik enstprechen."

Diese Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen zeigt der Hersteller beim Inverkehrbringen (wie bei allen anderen Produkten innerhalb des geregelten Bereiches) an durch:

  • die CE-Kennzeichnung am Produkt
  • eine Konformitäts-Erklärung durch den Hersteller
  • technische Unterlagen nach Anhang IV, Abschnitt 3 



Anwendungsbereich und Sicherheitsziele der Niederspannungs-Richtlinie

In den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

"alle elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 10 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt sind."

Der Anwendungsbereich dehnt sich damit von Elektrokabeln über Lampenfassungen, elektrische Haushaltsgeräte und Meßgeräte bis hin zu kompletten Werkzeugmaschinen und -anlagen.

Die wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele sind in Anhang I der Richtlinie zusammengefaßt:

"1. Allgemeine Bedingungen
  1. Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis angegeben.
  2. Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
  3. Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen, daß sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können.
  4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen, daß bei bestimmungsmäßiger Verwendung und ordnungsmäßiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist.

2. Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit:

  1. Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können;
  2. keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können;
  3. Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
  4. die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist.

3. Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können

Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen, damit die elektrischen Betriebsmittel:

  1. den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
  2. unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten, daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
  3. bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden."


Technische Unterlagen nach der Niederspannungs-Richtlinie

In Anhang IV der Niederspannungs-Richtlinie wird dem Hersteller eine interne Fertigungskontrolle auferlegt, um zu gewährleisten, daß die produzierten elektrischen Produkte den gesetzlichen Sicherheitsvorgaben entsprechen. Darin ist auch die Verpflichtung zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen enthalten:

"2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. (...)

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel,
  • die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, MontageUntergruppen, Schaltkreisen usw.,
  • die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind,
  • eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind,
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
  • die Prüfberichte."

Diese Vorgaben betreffen natürlich in erster Linie die Entwickler und die verantwortlichen Konstrukteure für die elektrische Ausrüstung. Nur indirekt wird in Artikel 10 der Richtlinie auf eine Betriebsanleitung eingegangen:

"Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht.



Konsequenzen für Technische Redakteure

Den Vorgaben in der Niederspannungsrichtlinie, der ersten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und ihren Erläuterungen läßt sich für die praktische Arbeit des Technischen Redakteurs wenig entlocken. Dennoch ist es wichtig und hilfreich, diese Zusammenhänge zu kennen.

Konkreter und anschaulicher wird das ganze jedoch, wenn man sich die europäische Grundnorm für die elektrische Sicherheit ansieht: EN 60204 "Elektrische Ausrüstung von Maschinen".

Neben ausführlichen Hinweisen auf die Kennzeichnung der Betriebsmittel und der Steuerausrüstung finden sich dort detaillierte Hinweise auf Art und Umfang der Angaben in der Betriebsanleitung:

"Allgemeines

Die Informationen, die für das Errichten, den Betrieb und die Instandhaltung der elektrischen Ausrüstung einer Maschine erforderlich sind, müssen in Form von Zeichnungen, Schaltplänen, Schaubildern, Tabellen und Betriebsanleitungen geliefert werden. (...)

Der Hauptlieferant muß sicherstellen, daß die Technische Dokumentation, wie in diesem Abschnitt beschrieben, mit jeder Maschine ausgeliefert wird.

Erforderliche Angaben

Die mit der elektrischen Ausrüstung gelieferten Informationen müssen enthalten:

a) eine klare, umfassende Beschreibung der Ausrüstung, der Errichtung und Montage und den Anschluß an die elektrische(n) Versorgung(en);

b) Anforderungen an die elektrischen Versorgung(en);

c) falls zutreffend, Angaben zur physikalischen Umgebung (z.B. Beleuchtung, Erschütterung, Geräuschpegel, atmosphärische Schadstoffe);

d) System-(Block-)Schaltplan(-pläne), falls zutreffend;

e) Stromlaufplan(-pläne);

f) Angaben zu (falls zutreffend):

  1. Programmierung;
  2. Operationsfolge(n);
  3. Überwachungsintervalle;
  4. Häufigkeit und Art von Funktionstests;
  5. Anleitung zur Einstellung, Wartung und Reparatur, speziell für Einrichtungen und Stromkreise mit Schutzfunktionen und
  6. Stückliste und insbesondere Ersatzteile;

g) eine Beschreibung (einschließlich Verbindungspläne) der Schutzeinrichtungen, Wechselwirkungsfunktionen und der Verriegelung von Schutzeinrichtungen mit gefährlichen Bewegungen, speziell mit wechselwirksamen Einrichtungen und

h) eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen und -verfahren, wenn die ursprünglichen Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt sind (z.B. Programmieren von Hand, Programmüberprüfung).


Mindestangaben

Die Technische Dokumentation muß mindestens Angaben zu folgendem enthalten:

  • den normalen Betriebsbedingungen der elektrischen Ausrüstung sowie zu den erwarteten Bedingungen der elektrischen Versorgung und falls zutreffend der physikalischen Umgebung;
  • zur Handhabung, zum Transport und zur Lagerung und
  • zur unsachgemäßen Verwendung der Ausrüstung.

Diese Angaben dürfen als getrennte Unterlage oder als Teil der Errichtungs- oder Bedienungsanleitung dargeboten werden.


Installationsplan

Der Installationsplan muß alle Angaben enthalten, die für die vorbereitenden Arbeiten zum Aufstellen der Maschine notwendig sind. In aufwendigeren Fällen kann es erforderlich sein, sich für Einzelheiten auf die Übersichtszeichnungen zu beziehen. (...)


Instandhaltungsanleitung

Die Technische Dokumentation muß eine Instandhaltungsanleitung enthalten, die geeignete Maßnahmen zur Einstellung, zur Instandhaltung sowie zur vorbeugenden Überwachung und zur Instandsetzung enthält. (...)


Stückliste

Die Stückliste muß wenigstens die notwendigen Angaben zur Bestellung von Ersatz- oder Austauschteilen enthalten (z.B. Bauteile, Einrichtungen, Software, Prüfausrüstung und Technische Dokumentation), die für Instandhaltung benötigt werden, einschließlich solcher Betriebsmittel, die dem Betreiber der Ausrüstung empfohlen werden, im Lager vorrätig zu halten."



Bußgelder bei fehlenden technischen Unterlagen

Erfahrungsgemäß haben viele Hersteller ihre Hausaufgaben in Bezug auf die erforderliche Dokumentation nicht gemacht. Dabei geben sie nicht nur ihren Kunden ein Druckmittel zur Zahlungsverweigerung der bestellten und gelieferten Produkte in die Hand, sondern provozieren darüber hinaus ein Einschreiten der Überwachungsbehörden.

So beschreibt Paragraph 5 der nationalen Umsetzung der Niederspannungs-Richtlinie in deutsches Recht, die 1. VO GerSiG, daß das Fehlen dieser technischen Unterlagen bußgeldpflichtig ist:

"Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 73/23/EWG nicht bereithält."

Und den Erläuterungen zur ersten Verordnung zum Gerätesicherheits-Gesetz ist folgendes zu entnehmen:

"Da nunmehr erstmals auch für elektrisches Niederspannungsmaterial die CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben wird, erscheint es aus Gründen der einheitlichen Gestaltung der GSG-Verordnungen zweckmäßig, die Zuwiderhandlung gegen diesen Tatbestand - wie in den anderen Verordnungen - mit Bußgeld zu bewehren.

Auf Vorschlag des Bundesrates ist die Bußgeldvorschrift ausgedehnt worden auf die Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen."


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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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