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Aktuelle Artikel und Nachrichten rund um die technische Dokumentation finden Sie im Nachfolgemagazin der doculine news, den transline tecNews
Die
Niederspannungs-Richtlinie: Auswirkungen auf die Technische
Dokumentation
Artikel
erschienen in
Ausgabe Januar 1998
Von
Gerhard Mark
Inhaltsübersicht:
Als eine
der ersten EG-Richtlinien wurde die Niederspannungs-Richtlinie
bereits 1973 in Kraft gesetzt. Ziel wie bei allen Richtlinien
war das Herstellen eines einheitlichen Sicherheits-Niveaus, in
diesem Fall für alle "elektrischen Betriebsmittel".
Im Januar 1997 wurde die erweiterte Fassung von 1993 rechtswirksam.
Wenn
eine in wesentlichen Inhalten unveränderte Richtlinie nach
fast einem Vierteljahrhundert mit einigen Ergänzungen rechtswirksam
wird, läßt sich dadurch kaum ein Technischer Redakteur
aus der Ruhe bringen. Stehen jedoch nach Auslieferung der elektrischen
Betriebsmittel Anwender und Kunden mit massiven Forderungen auf
der Matte, so verbreitet sich schnell operative Hektik. In den
letzten Monaten war immer häufiger zu beobachten, daß
Kunden ihre Rechte nicht nur kennen, sondern auch wahrnehmen und
durchsetzen. In dieser Auseinandersetzung spielt häufig die
Technische Dokumentation eine wichtige Rolle.
Die
Spielregeln des Marktes sind eine Angelegenheit, die Forderungen
des Gesetzgebers eine andere. Unangenehm für die Hersteller
elektrischer Betriebsmittel kann das Inkrafttreten der Niederspannungs-Richtlinie
unter zwei Gesichtspunkten werden:
- Wenn der
Kunde auf das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften schon
bei der Auftragsvergabe besteht.
- Wenn bei
einem Unfall die Berufsgenossenschaft oder gar die Staatsanwaltschaft
bohrende Fragen stellt.
Deshalb
ist es sinnvoll und wichtig, die gesetzlichen Anforderungen zu
kennen, bevor unangenehme Begleiterscheinungen auftreten.
Elektrische
Sicherheit ist Pflicht
Ähnlich
wie bei Spielzeug, Maschinen, Medizingeräten usw. dürfen
seit Januar 1997 elektrische Betriebsmittel nur noch in Verkehr
gebracht werden, wenn sie
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"...
entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der
Sicherheitstechnik so hergestellt sind, daß
sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und
Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung
die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung
von Sachwerten nicht gefährden."
(Artikel
2 Nspng-RL).
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Die Forderung
nach elektrischer Sicherheit hat grundsätzlich schon immer
bestanden und wurde in Deutschland überwiegend durch VDE-Bestimmungen
reglementiert. Dennoch gibt es in Deutschland jährlich ca.
110 tödliche Stromunfälle. Dazu kommt eine nicht unerhebliche
Anzahl von Verletzungen. Ein Großteil der vom Bundesamt
für Arbeitschutz bekanntgegebenen Untersagungsverfügungen
bezieht sich ebenfalls auf Geräte mit mangelhafter elektrischer
Ausführung. Dies sind nur die bekannten und veröffentlichten
Daten. Die Dunkelziffer an Geräten mit elektrischem Gefährdungspotential
dürfte deutlich höher liegen besonders bei Billig-Importen
aus Schwellen-Ländern.
Genügend
Gründe also für die Aufsichtsbehörden, auf die
elektrische Sicherheit von Geräten und Maschinen ein besonderes
Augenmerk zu richten. Denn Produkte im Geltungsbereich des europäischen
Binnenmarktes dürfen zwar frei und ohne Einschränkungen
verkauft werden aber nur, wenn sie "dem gegebenen
Stand der Sicherheitstechnik enstprechen."
Diese Übereinstimmung
mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen zeigt der Hersteller
beim Inverkehrbringen (wie bei allen anderen Produkten innerhalb
des geregelten Bereiches) an durch:
- die CE-Kennzeichnung
am Produkt
- eine Konformitäts-Erklärung
durch den Hersteller
- technische
Unterlagen nach Anhang IV, Abschnitt 3
Anwendungsbereich
und Sicherheitsziele der Niederspannungs-Richtlinie
In
den Geltungsbereich der Richtlinie fallen
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"alle
elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung
zwischen 10 und 1000 V für Wechselstrom und
zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom mit Ausnahme
der Betriebsmittel und Bereiche, die in Anhang II aufgeführt
sind."
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Der Anwendungsbereich
dehnt sich damit von Elektrokabeln über Lampenfassungen,
elektrische Haushaltsgeräte und Meßgeräte bis
hin zu kompletten Werkzeugmaschinen und -anlagen.
Die
wichtigsten Angaben über die Sicherheitsziele sind in Anhang
I der Richtlinie zusammengefaßt:
"1.
Allgemeine Bedingungen
- Die
wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung
eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung
abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln
oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen
Hinweis angegeben.
- Das
Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich
auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies
nicht möglich ist, auf der Verpackung angebracht.
- Die
elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile
sind so beschaffen, daß sie sicher und ordnungsgemäß
verbunden oder angeschlossen werden können.
- Die
elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen,
daß bei bestimmungsmäßiger Verwendung
und ordnungsmäßiger Unterhaltung der Schutz
vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren
gewährleistet ist.
2.
Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln
ausgehen können
Technische
Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen,
damit:
- Menschen
und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung
oder anderen Schäden geschützt sind, die durch
direkte oder indirekte Berührung verursacht werden
können;
- keine
Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen,
aus denen sich Gefahren ergeben können;
- Menschen,
Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen
Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß
von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen;
- die
Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen
ist.
3.
Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen
auf elektrische Betriebsmittel entstehen können
Technische
Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen,
damit die elektrischen Betriebsmittel:
- den
vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten,
daß Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet
werden;
- unter
den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen
Einwirkungen so weit standhalten, daß Menschen,
Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden;
- bei
den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere
oder Sachen in keiner Weise gefährden."
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Technische Unterlagen nach der Niederspannungs-Richtlinie
In
Anhang IV der Niederspannungs-Richtlinie wird dem Hersteller
eine interne Fertigungskontrolle auferlegt, um zu gewährleisten,
daß die produzierten elektrischen Produkte den gesetzlichen
Sicherheitsvorgaben entsprechen. Darin ist auch die Verpflichtung
zur Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen enthalten:
| "2.
Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen
technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter halten diese im
Gebiet der Gemeinschaft mindestens zehn Jahre lang nach
Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch
die nationalen Behörden bereit. (...)
3.
Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung
der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel
mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen.
Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen
Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der
elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten:
- eine
allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel,
- die
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne
von Bauteilen, MontageUntergruppen, Schaltkreisen
usw.,
- die
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis
der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich
sind,
- eine
Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie
eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte
dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit
Normen nicht angewandt worden sind,
- die
Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen
usw.,
- die
Prüfberichte."
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Diese Vorgaben
betreffen natürlich in erster Linie die Entwickler und
die verantwortlichen Konstrukteure für die elektrische
Ausrüstung. Nur indirekt wird in Artikel 10 der Richtlinie
auf eine Betriebsanleitung eingegangen:
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"Die
CE-Kennzeichnung gemäß Anhang III wird vom
Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten auf den elektrischen Betriebsmitteln
oder auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung
oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft
angebracht.
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Konsequenzen
für Technische Redakteure
Den
Vorgaben in der Niederspannungsrichtlinie, der ersten Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz und ihren Erläuterungen
läßt sich für die praktische Arbeit des Technischen
Redakteurs wenig entlocken. Dennoch ist es wichtig und hilfreich,
diese Zusammenhänge zu kennen.
Konkreter
und anschaulicher wird das ganze jedoch, wenn man sich die europäische
Grundnorm für die elektrische Sicherheit ansieht: EN 60204
"Elektrische Ausrüstung von Maschinen".
Neben
ausführlichen Hinweisen auf die Kennzeichnung der Betriebsmittel
und der Steuerausrüstung finden sich dort detaillierte
Hinweise auf Art und Umfang der Angaben in der Betriebsanleitung:
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"Allgemeines
Die
Informationen, die für das Errichten, den Betrieb
und die Instandhaltung der elektrischen Ausrüstung
einer Maschine erforderlich sind, müssen in Form
von Zeichnungen, Schaltplänen, Schaubildern, Tabellen
und Betriebsanleitungen geliefert werden. (...)
Der
Hauptlieferant muß sicherstellen, daß die
Technische Dokumentation, wie in diesem Abschnitt beschrieben,
mit jeder Maschine ausgeliefert wird.
Erforderliche
Angaben
Die
mit der elektrischen Ausrüstung gelieferten Informationen
müssen enthalten:
a)
eine klare, umfassende Beschreibung der Ausrüstung,
der Errichtung und Montage und den Anschluß an
die elektrische(n) Versorgung(en);
b)
Anforderungen an die elektrischen Versorgung(en);
c)
falls zutreffend, Angaben zur physikalischen Umgebung
(z.B. Beleuchtung, Erschütterung, Geräuschpegel,
atmosphärische Schadstoffe);
d)
System-(Block-)Schaltplan(-pläne), falls zutreffend;
e)
Stromlaufplan(-pläne);
f)
Angaben zu (falls zutreffend):
- Programmierung;
- Operationsfolge(n);
- Überwachungsintervalle;
- Häufigkeit und Art von Funktionstests;
- Anleitung zur Einstellung, Wartung und Reparatur,
speziell für Einrichtungen und Stromkreise mit
Schutzfunktionen und
- Stückliste
und insbesondere Ersatzteile;
g)
eine Beschreibung (einschließlich Verbindungspläne)
der Schutzeinrichtungen, Wechselwirkungsfunktionen und
der Verriegelung von Schutzeinrichtungen mit gefährlichen
Bewegungen, speziell mit wechselwirksamen Einrichtungen
und
h)
eine Beschreibung der Schutzmaßnahmen und -verfahren,
wenn die ursprünglichen Schutzeinrichtungen außer
Kraft gesetzt sind (z.B. Programmieren von Hand, Programmüberprüfung).
Mindestangaben
Die
Technische Dokumentation muß mindestens Angaben
zu folgendem enthalten:
- den
normalen Betriebsbedingungen der elektrischen Ausrüstung
sowie zu den erwarteten Bedingungen der elektrischen
Versorgung und falls zutreffend der physikalischen
Umgebung;
- zur
Handhabung, zum Transport und zur Lagerung und
- zur
unsachgemäßen Verwendung der Ausrüstung.
Diese
Angaben dürfen als getrennte Unterlage oder als
Teil der Errichtungs- oder Bedienungsanleitung dargeboten
werden.
Installationsplan
Der
Installationsplan muß alle Angaben enthalten,
die für die vorbereitenden Arbeiten zum Aufstellen
der Maschine notwendig sind. In aufwendigeren Fällen
kann es erforderlich sein, sich für Einzelheiten
auf die Übersichtszeichnungen zu beziehen. (...)
Instandhaltungsanleitung
Die Technische Dokumentation muß eine Instandhaltungsanleitung
enthalten, die geeignete Maßnahmen zur Einstellung,
zur Instandhaltung sowie zur vorbeugenden Überwachung
und zur Instandsetzung enthält. (...)
Stückliste
Die Stückliste muß wenigstens die notwendigen
Angaben zur Bestellung von Ersatz- oder Austauschteilen
enthalten (z.B. Bauteile, Einrichtungen, Software, Prüfausrüstung
und Technische Dokumentation), die für Instandhaltung
benötigt werden, einschließlich solcher Betriebsmittel,
die dem Betreiber der Ausrüstung empfohlen werden,
im Lager vorrätig zu halten."
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Bußgelder bei fehlenden technischen Unterlagen
Erfahrungsgemäß
haben viele Hersteller ihre Hausaufgaben in Bezug auf die erforderliche
Dokumentation nicht gemacht. Dabei geben sie nicht nur ihren
Kunden ein Druckmittel zur Zahlungsverweigerung der bestellten
und gelieferten Produkte in die Hand, sondern provozieren darüber
hinaus ein Einschreiten der Überwachungsbehörden.
So
beschreibt Paragraph 5 der nationalen Umsetzung der Niederspannungs-Richtlinie
in deutsches Recht, die 1. VO GerSiG, daß das Fehlen dieser
technischen Unterlagen bußgeldpflichtig ist:
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"Ordnungswidrig
im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 die vorgesehenen technischen
Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie
73/23/EWG nicht bereithält."
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Und den
Erläuterungen zur ersten Verordnung zum Gerätesicherheits-Gesetz
ist folgendes zu entnehmen:
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"Da
nunmehr erstmals auch für elektrisches Niederspannungsmaterial
die CE-Kennzeichnung zwingend vorgeschrieben wird, erscheint
es aus Gründen der einheitlichen Gestaltung der
GSG-Verordnungen zweckmäßig, die Zuwiderhandlung
gegen diesen Tatbestand - wie in den anderen Verordnungen
- mit Bußgeld zu bewehren.
Auf
Vorschlag des Bundesrates ist die Bußgeldvorschrift
ausgedehnt worden auf die Bereithaltung der Konformitätserklärung
und der technischen Unterlagen."
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