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Produktsicherheits-Richtlinie:
Wer ist betroffen?
Artikel
erschienen in
Ausgabe März 1998
Von
Gerhard Mark
Inhaltsübersicht:
Daß
in Europa nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen,
ist mittlerweile nicht nur in Fachkreisen bekannt. Die Auswirkungen
der wichtigsten EG-Richtlinien für Investitionsgüter
sind in vielen Publikationen ausführlich beschrieben worden.
Obwohl der Schutz der Verbraucher von Anfang an im Mittelpunkt
der Initiativen der EU-Kommission stand, ist eine umfassende Richtlinie
für Produkte, die nicht zum Investitionsgüter-Bereich
zählen, erst 1996 verabschiedet worden und am 1. August 1997
in Kraft getreten.
Das
Ziel war wie bei allen europäischen Richtlinien, einen einheitlichen
Sicherheits-Standard in ganz Europa zu erreichen. Die unterschiedlichen
Auffassungen über die Sicherheit von Verbraucher-Produkten
in den einzelnen Mitgliedsstaaten führten nach langem und
zähen Ringen letztendlich zu einer späten Einigung.
Die deutsche Vertretung konnte ihre Vorstellung durchsetzen, den
Anwendungsbereich auf Konsumgüter zu beschränken und
nicht wie ursprünglich geplant auf alle Produkte,
die von einschlägigen Richtlinien nicht erfaßt werden.
Der Anwendungsbereich
der Richtlinie
Der Geltungsbereich
der Produktsicherheits-Richtlinie umfaßt in seiner endgültigen
Fassung alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind
oder von Verbrauchern benutzt werden können, sofern die Sicherheitsanforderungen
nicht schon durch andere spezifische Richtlinien abgedeckt sind.
So ist klar, daß z.B. eine elektrische Küchenmaschine
- unter
die Maschinen-Richtlinie fällt in Bezug auf die mechanische
Sicherheit
- unter
die Niederspannungs-Richtlinie im Zusammenhang mit dem elektrischen
Berührungsschutz und
- unter
die EMV-Richtlinie in Verbindung mit der Störaussendung
elektromagnetischer Strahlung
Auf den ersten
Blick scheinen damit die Sicherheitsvorgaben auch für Konsumgüter
umfassend abgedeckt zu sein, sofern sie in den Anwendungsbereich
bereits verabschiedeter EG-Richtlinien fallen. Interessant wird
die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit allerdings
auch in diesem Fall für alle Verbraucher-Produkte, die vor
dem Inkrafttreten der jeweiligen Richtlinie in Verkehr gebracht
wurden. Denn anders als bei den Richtlinien im Bereich der Investitionsgüter,
die an die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Händler
gerichtet sind, gilt die Produktsicherheits-Richtlinie für
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"jedes
Produkt, das für den Verbraucher bestimmt ist oder
von Verbrauchern benutzt werden könnte und das entgeltlich
oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit
geliefert wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht
oder wiederaufgearbeitet ist."
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Prinzipiell
ist damit auch der Verkäufer auf dem Flohmarkt für die
Sicherheit seiner zum Verkauf angebotenen Küchenmaschine
verantwortlich. Ausgenommen sind lediglich
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"gebrauchte
Produkte, die als Antiquitäten oder als Produkte geliefert
werden, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet
werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten
Person klare Angaben darüber macht."
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Somit dürfen
also im Bereich des gewerbs- oder geschäftsmäßigen
Verkaufs auch gebrauchte Produkte nur weitergegeben werden, die
im Sinne dieser Richtlinie sicher sind. Wie weit der Rahmen gesteckt
ist, werden praktische Rechtsfälle in der Zukunft zeigen.
Interessant wird vor allem, wie die Gerichte die "unentgeltliche
Weitergabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit"
auslegen werden. Ist damit nur der Bauhandwerker gemeint, der
sich vom Kollegen einer anderen Firma eine Kreissäge ausleiht
und sich damit verletzt, oder gilt dies auch, wenn ihm sein Privatkunde
für kurze Zeit eine Bohrmaschine mit defektem Anschlußkabel
zur Verfügung stellt?
Der umfassende Begriff der Sicherheit
Als
sicheres Produkt definiert die Produktsicherheits-Richtlinie
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"jedes
Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer
Verwendung ... keine oder vertretbare Gefahren birgt."
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Auch
der Begriff der "vertretbaren Gefahr" könnte für
Brisanz sorgen: Ist es vertretbar, daß die Knethaken eines
Teigrührgerätes frei und zugänglich sind? Wer haftet,
wenn sich wie 1994 in Hamburg geschehen die Haare
eines Kindes darin bis zur Kopfhaut aufwickeln? Hätte der
Hersteller auf die Gefahr hinweisen müssen?
Betrachtet
wird nämlich nicht nur das Produkt selbst, sondern das gesamte
Umfeld von der Verpackung über den Zusammenbau, den Gebrauch
und die Wartung bis zur Entsorgung oder Verschrottung. Weiterhin
ist die Wechselwirkung mit anderen Produkten zu beachten, wenn
dies "vernünftigerweise vorhersehbar" ist. An diesem
Punkt setzt insbesondere die Verpflichtung zur Produktbeobachtung
ein, wie einige einschlägige Gerichtsurteile bereits in der
Vergangenheit gezeigt haben (z.B. Lenkerverkleidung für Motorräder
im Honda-Fall oder die Karies-Gefahr durch Dauernuckeln von Kindertee
im Milupa-Fall).
Besonders
einschneidend könnten sich für manche Hersteller oder
Weiterverkäufer die klaren Vorgaben an die Begleitinformation
der Produkte auswirken: Ein Produkt gilt nur dann als sicher,
wenn auf entsprechende Gefährdungen hingewiesen wird, die
sich im Umgang während des gesamten Lebenszyklus vom
Auspacken über die Benutzung bis zur Entsorgung ergeben
können.
So
ist z.B. ein Fahrradhersteller zu Schadensersatz verurteilt worden,
weil sich ein Reflektor am Vorderrad gelöst hatte und gegen
das Schutzblech geschleudert wurde. Das Schutzblech faltete sich
zusammen und blockierte das Vorderrad. Der Radfahrer verunglückte
schwer.
Eine
logische Schlußfolgerung aus diesem Fall könnte sein,
daß der Hersteller den Radfahrer darauf hinweist, die sichere
Befestigung der Reflektoren vor Fahrtantritt zu überprüfen.
Bisher gibt es aber wohl kaum ein Fahrrad mit Betriebsanleitung.
Zu hinterfragen wäre auch, ob der Verkäufer eines gebrauchten
Fahrrades zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er entsprechende
Erfahrungen gemacht hat und diese Information nicht weitergibt.
Sicher
sind solche oder ähnliche Fälle bisher noch Spekulation.
Sie beleuchten jedoch den umfassenden Aspekt der Produktsicherheit
in seinen Auswirkungen auf die Betroffenen.
Besonderes
Augenmerk lenkt die Produktsicherheits-Richtlinie zudem auf Verbraucher,
die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Namentlich genannt
sind "... vor allem Kinder".Jedoch läßt sich
ohne weiteres ableiten, daß in diesen Kreis auch Behinderte,
ältere Menschen, Analphabeten oder ausländische Mitbürger
einzuschließen sind.
Der hohe Stellenwert der Information
Eine besondere
Bedeutung im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung von Produkten
bekommt die Information. Dazu heißt es in Artikel 3, Absatz
(2):
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"Die
Hersteller haben im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit
dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen,
damit er die Gefahren beurteilen und sich dagegen schützen
kann, die von dem Produkt während der üblichen
oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer
ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar
erkennbar sind."
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Daß
diese Warnhinweise nur eine ergänzende Stufe der Sicherheitskette
sein können, dürfte inzwischen bekannt sein. Dennoch
weist die Produktsicherheits-Richtlinie noch einmal deutlich darauf
hin, daß das Anbringen von Warnhinweisen den Hersteller
nicht von der Verpflichtung entbindet, (zuerst) alle übrigen
Sicherheitsanforderungen einzuhalten.
Darüber
hinaus wird die Pflicht zur Produktbeobachtung deutlich hervorgehoben:
Im Rahmen der umfassenden Verantwortung für die Produktsicherheit
sollte der Hersteller demnach
- regelmäßig
Stichproben von bereits im Umlauf befindlichen Produkten ziehen
- Beschwerden
oder Reklamationen detailliert untersuchen
- eigene
oder Vertrags-Monteure systematisch nach deren Erfahrungen befragen
und
- diese
Vorgänge dokumentieren
Nur so lassen
sich mögliche Langzeitschäden rechtzeitig erkennen und
entsprechende Maßnahmen einleiten.
So wies z.B.
ein Hersteller von Wohnraum-Dachfenstern seine Kunden in Zeitungs-Anzeigen
darauf hin, daß die Fenster einer Baureihe, die schon über
5 Jahre im Einsatz war, plötzlich zufallen können und
ernsthafte Verletzungen nicht auszuschließen sind. Die Ursache
waren Materialermüdungen eines Kunststofflagers der Öffnungsmechanik.
Bisher handelte
der Hersteller in solchen Fällen eher freiwillig und aus
eigenem Interesse. Zukünftig bekommen die Überwachungsbehörden
(Gewerbeaufsichtsämter) allerdings einen viel stärkeren
Einfluß auf die Einleitung durchzuführender Maßnahmen.
Je nach Situation und Gefährdungsgrad sind sie befugt,
- die Sicherheitseigenschaften
eines Produktes bis zur letzten Stufe des Gebrauchs zu überprüfen
- alle erforderlichen
Informationen zu verlangen
- Muster
aus der laufenden Produktion zu entnehmen
- das Anbringen
geeigneter Warnhinweise zu verlangen
- die Veröffentlichung
von Warnungen in Presse, Rundfunk oder Fernsehen vorzuschreiben
- den Verkauf
eines Produktes vorläufig zu verbieten, bis entsprechende
Untersuchungen abgeschlossen sind
- das Inverkehrbringen
eines gefährlichen Produktes generell zu verbieten
- die Rücknahme
gefährlicher Produkte vom Markt zu verlangen und zu organisieren
Die Europäische
Kommission hat damit einen Rahmen geschaffen, um europaweit nach
einem einheitlichen Verfahren vorgehen zu können angefangen
von der Warnung vor verunreinigtem Olivenöl über den
Hinweis auf Gefahren von als Spielzeug benutzten Laser-Pointern
bis hin zum zwangsweise veranlaßten Rückruf gefährlicher
Kinderfahrräder.
Schutz der CE-Kennzeichnung
Ein
weiterer Bestandteil der Produktsicherheits-Richtlinie ist das
Verbot einer mißbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung.
Die
CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller bei einem Großteil
von Produkten in eigener Verantwortung an. Er erklärt damit
gegenüber den Aufsichtsbehörden, daß er die spezifischen
Sicherheitsanforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie eingehalten
hat, und kann seine Produkte somit in Europa ohne Einschränkungen
in Verkehr bringen. Die meisten Verbraucher kennen jedoch weder
die Bedeutung der CE-Kennzeichnung noch das dazu erforderliche
Konformitäts-Bewertungsverfahren. Manche Hersteller nutzen
diese Unkenntnis aus und vergeben das CE-Zeichen großzügig
auch für Produkte, die unter keine kennzeichnungspflichtige
Richtlinie fallen (z.B. für Trennwände in Schweißanlagen).
Sie erhoffen sich dadurch einen Marktvorteil gegenüber ihren
Wettbewerbern.
Diesem
Verhalten wird nun mit § 14 der Produktsicherheits-Richtlinie
ein Riegel vorgeschoben:
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"Es
ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte
Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der
CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne daß deren Verwendung
für dieses Produkt gesetzlich geregelt ist."
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Da die Bandbreite
der Produkte sehr groß ist, die unter die Richtlinie für
die allgemeine Produktsicherheit fallen, kann es keine spezifischen,
sondern nur sehr allgemein gehaltene Sicherheitsvorschriften
geben. Um einer Inflation vorzubeugen, hat die Europäische
Kommission wohl auf eine CE-Kennzeichnung für diese heterogene
und umfangreiche Produktpalette verzichtet.
Ob
die Hersteller in Zukunft ohne den Druck der CE-Kennzeichnung
eher bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, bleibt abzuwarten
insbesondere was das Erstellen entsprechender Informationen,
Warnhinweise oder gar Betriebsanleitungen betrifft.
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