Fachbücher

 
  Programm
Appetithappen
Bestellung

 

doculine Archiv

  Übersicht
Index
Autoren
Streifzüge

 
 

Service

 
  transline tecNews
Suche
Impressum
 

Aktuelle Artikel und Nachrichten rund um die technische Dokumentation finden Sie im Nachfolgemagazin der doculine news, den transline tecNews

Produktsicherheits-Richtlinie:
Wer ist betroffen?

 

Artikel erschienen in
Ausgabe März 1998

Von Gerhard Mark

Inhaltsübersicht:

Daß in Europa nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden dürfen, ist mittlerweile nicht nur in Fachkreisen bekannt. Die Auswirkungen der wichtigsten EG-Richtlinien für Investitionsgüter sind in vielen Publikationen ausführlich beschrieben worden. Obwohl der Schutz der Verbraucher von Anfang an im Mittelpunkt der Initiativen der EU-Kommission stand, ist eine umfassende Richtlinie für Produkte, die nicht zum Investitionsgüter-Bereich zählen, erst 1996 verabschiedet worden und am 1. August 1997 in Kraft getreten.

Das Ziel war wie bei allen europäischen Richtlinien, einen einheitlichen Sicherheits-Standard in ganz Europa zu erreichen. Die unterschiedlichen Auffassungen über die Sicherheit von Verbraucher-Produkten in den einzelnen Mitgliedsstaaten führten nach langem und zähen Ringen letztendlich zu einer späten Einigung. Die deutsche Vertretung konnte ihre Vorstellung durchsetzen, den Anwendungsbereich auf Konsumgüter zu beschränken und nicht – wie ursprünglich geplant – auf alle Produkte, die von einschlägigen Richtlinien nicht erfaßt werden.


Der Anwendungsbereich der Richtlinie

Der Geltungsbereich der Produktsicherheits-Richtlinie umfaßt in seiner endgültigen Fassung alle Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder von Verbrauchern benutzt werden können, sofern die Sicherheitsanforderungen nicht schon durch andere spezifische Richtlinien abgedeckt sind. So ist klar, daß z.B. eine elektrische Küchenmaschine

  • unter die Maschinen-Richtlinie fällt in Bezug auf die mechanische Sicherheit
  • unter die Niederspannungs-Richtlinie im Zusammenhang mit dem elektrischen Berührungsschutz und
  • unter die EMV-Richtlinie in Verbindung mit der Störaussendung elektromagnetischer Strahlung

Auf den ersten Blick scheinen damit die Sicherheitsvorgaben auch für Konsumgüter umfassend abgedeckt zu sein, sofern sie in den Anwendungsbereich bereits verabschiedeter EG-Richtlinien fallen. Interessant wird die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit allerdings auch in diesem Fall für alle Verbraucher-Produkte, die vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Richtlinie in Verkehr gebracht wurden. Denn anders als bei den Richtlinien im Bereich der Investitionsgüter, die an die Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Händler gerichtet sind, gilt die Produktsicherheits-Richtlinie für

"jedes Produkt, das für den Verbraucher bestimmt ist oder von Verbrauchern benutzt werden könnte und das entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist."

Prinzipiell ist damit auch der Verkäufer auf dem Flohmarkt für die Sicherheit seiner zum Verkauf angebotenen Küchenmaschine verantwortlich. Ausgenommen sind lediglich

"gebrauchte Produkte, die als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Lieferant der von ihm belieferten Person klare Angaben darüber macht."

Somit dürfen also im Bereich des gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkaufs auch gebrauchte Produkte nur weitergegeben werden, die im Sinne dieser Richtlinie sicher sind. Wie weit der Rahmen gesteckt ist, werden praktische Rechtsfälle in der Zukunft zeigen. Interessant wird vor allem, wie die Gerichte die "unentgeltliche Weitergabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit" auslegen werden. Ist damit nur der Bauhandwerker gemeint, der sich vom Kollegen einer anderen Firma eine Kreissäge ausleiht und sich damit verletzt, oder gilt dies auch, wenn ihm sein Privatkunde für kurze Zeit eine Bohrmaschine mit defektem Anschlußkabel zur Verfügung stellt?


Der umfassende Begriff der Sicherheit

Als sicheres Produkt definiert die Produktsicherheits-Richtlinie

"jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ... keine oder vertretbare Gefahren birgt."

Auch der Begriff der "vertretbaren Gefahr" könnte für Brisanz sorgen: Ist es vertretbar, daß die Knethaken eines Teigrührgerätes frei und zugänglich sind? Wer haftet, wenn sich – wie 1994 in Hamburg geschehen – die Haare eines Kindes darin bis zur Kopfhaut aufwickeln? Hätte der Hersteller auf die Gefahr hinweisen müssen?

Betrachtet wird nämlich nicht nur das Produkt selbst, sondern das gesamte Umfeld von der Verpackung über den Zusammenbau, den Gebrauch und die Wartung bis zur Entsorgung oder Verschrottung. Weiterhin ist die Wechselwirkung mit anderen Produkten zu beachten, wenn dies "vernünftigerweise vorhersehbar" ist. An diesem Punkt setzt insbesondere die Verpflichtung zur Produktbeobachtung ein, wie einige einschlägige Gerichtsurteile bereits in der Vergangenheit gezeigt haben (z.B. Lenkerverkleidung für Motorräder im Honda-Fall oder die Karies-Gefahr durch Dauernuckeln von Kindertee im Milupa-Fall).

Besonders einschneidend könnten sich für manche Hersteller oder Weiterverkäufer die klaren Vorgaben an die Begleitinformation der Produkte auswirken: Ein Produkt gilt nur dann als sicher, wenn auf entsprechende Gefährdungen hingewiesen wird, die sich im Umgang während des gesamten Lebenszyklus – vom Auspacken über die Benutzung bis zur Entsorgung – ergeben können.

So ist z.B. ein Fahrradhersteller zu Schadensersatz verurteilt worden, weil sich ein Reflektor am Vorderrad gelöst hatte und gegen das Schutzblech geschleudert wurde. Das Schutzblech faltete sich zusammen und blockierte das Vorderrad. Der Radfahrer verunglückte schwer.

Eine logische Schlußfolgerung aus diesem Fall könnte sein, daß der Hersteller den Radfahrer darauf hinweist, die sichere Befestigung der Reflektoren vor Fahrtantritt zu überprüfen. Bisher gibt es aber wohl kaum ein Fahrrad mit Betriebsanleitung. Zu hinterfragen wäre auch, ob der Verkäufer eines gebrauchten Fahrrades zu Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er entsprechende Erfahrungen gemacht hat und diese Information nicht weitergibt.

Sicher sind solche oder ähnliche Fälle bisher noch Spekulation. Sie beleuchten jedoch den umfassenden Aspekt der Produktsicherheit in seinen Auswirkungen auf die Betroffenen.

Besonderes Augenmerk lenkt die Produktsicherheits-Richtlinie zudem auf Verbraucher, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Namentlich genannt sind "... vor allem Kinder".Jedoch läßt sich ohne weiteres ableiten, daß in diesen Kreis auch Behinderte, ältere Menschen, Analphabeten oder ausländische Mitbürger einzuschließen sind.


Der hohe Stellenwert der Information

Eine besondere Bedeutung im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung von Produkten bekommt die Information. Dazu heißt es in Artikel 3, Absatz (2):

"Die Hersteller haben im Rahmen der jeweiligen Geschäftstätigkeit dem Verbraucher einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren beurteilen und sich dagegen schützen kann, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind."

Daß diese Warnhinweise nur eine ergänzende Stufe der Sicherheitskette sein können, dürfte inzwischen bekannt sein. Dennoch weist die Produktsicherheits-Richtlinie noch einmal deutlich darauf hin, daß das Anbringen von Warnhinweisen den Hersteller nicht von der Verpflichtung entbindet, (zuerst) alle übrigen Sicherheitsanforderungen einzuhalten.

Darüber hinaus wird die Pflicht zur Produktbeobachtung deutlich hervorgehoben: Im Rahmen der umfassenden Verantwortung für die Produktsicherheit sollte der Hersteller demnach

  • regelmäßig Stichproben von bereits im Umlauf befindlichen Produkten ziehen
  • Beschwerden oder Reklamationen detailliert untersuchen
  • eigene oder Vertrags-Monteure systematisch nach deren Erfahrungen befragen und
  • diese Vorgänge dokumentieren

Nur so lassen sich mögliche Langzeitschäden rechtzeitig erkennen und entsprechende Maßnahmen einleiten.

So wies z.B. ein Hersteller von Wohnraum-Dachfenstern seine Kunden in Zeitungs-Anzeigen darauf hin, daß die Fenster einer Baureihe, die schon über 5 Jahre im Einsatz war, plötzlich zufallen können und ernsthafte Verletzungen nicht auszuschließen sind. Die Ursache waren Materialermüdungen eines Kunststofflagers der Öffnungsmechanik.

Bisher handelte der Hersteller in solchen Fällen eher freiwillig und aus eigenem Interesse. Zukünftig bekommen die Überwachungsbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) allerdings einen viel stärkeren Einfluß auf die Einleitung durchzuführender Maßnahmen. Je nach Situation und Gefährdungsgrad sind sie befugt,

  • die Sicherheitseigenschaften eines Produktes bis zur letzten Stufe des Gebrauchs zu überprüfen
  • alle erforderlichen Informationen zu verlangen
  • Muster aus der laufenden Produktion zu entnehmen
  • das Anbringen geeigneter Warnhinweise zu verlangen
  • die Veröffentlichung von Warnungen in Presse, Rundfunk oder Fernsehen vorzuschreiben
  • den Verkauf eines Produktes vorläufig zu verbieten, bis entsprechende Untersuchungen abgeschlossen sind
  • das Inverkehrbringen eines gefährlichen Produktes generell zu verbieten
  • die Rücknahme gefährlicher Produkte vom Markt zu verlangen und zu organisieren

Die Europäische Kommission hat damit einen Rahmen geschaffen, um europaweit nach einem einheitlichen Verfahren vorgehen zu können – angefangen von der Warnung vor verunreinigtem Olivenöl über den Hinweis auf Gefahren von als Spielzeug benutzten Laser-Pointern bis hin zum zwangsweise veranlaßten Rückruf gefährlicher Kinderfahrräder.


Schutz der CE-Kennzeichnung

Ein weiterer Bestandteil der Produktsicherheits-Richtlinie ist das Verbot einer mißbräuchlichen Verwendung der CE-Kennzeichnung.

Die CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller bei einem Großteil von Produkten in eigener Verantwortung an. Er erklärt damit gegenüber den Aufsichtsbehörden, daß er die spezifischen Sicherheitsanforderungen der jeweiligen EG-Richtlinie eingehalten hat, und kann seine Produkte somit in Europa ohne Einschränkungen in Verkehr bringen. Die meisten Verbraucher kennen jedoch weder die Bedeutung der CE-Kennzeichnung noch das dazu erforderliche Konformitäts-Bewertungsverfahren. Manche Hersteller nutzen diese Unkenntnis aus und vergeben das CE-Zeichen großzügig auch für Produkte, die unter keine kennzeichnungspflichtige Richtlinie fallen (z.B. für Trennwände in Schweißanlagen). Sie erhoffen sich dadurch einen Marktvorteil gegenüber ihren Wettbewerbern.

Diesem Verhalten wird nun mit § 14 der Produktsicherheits-Richtlinie ein Riegel vorgeschoben:

"Es ist verboten, ein Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne daß deren Verwendung für dieses Produkt gesetzlich geregelt ist."

Da die Bandbreite der Produkte sehr groß ist, die unter die Richtlinie für die allgemeine Produktsicherheit fallen, kann es keine spezifischen, sondern nur sehr allgemein gehaltene Sicherheitsvorschriften geben. Um einer Inflation vorzubeugen, hat die Europäische Kommission wohl auf eine CE-Kennzeichnung für diese heterogene und umfangreiche Produktpalette verzichtet.

Ob die Hersteller in Zukunft ohne den Druck der CE-Kennzeichnung eher bereit sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, bleibt abzuwarten – insbesondere was das Erstellen entsprechender Informationen, Warnhinweise oder gar Betriebsanleitungen betrifft.

  Doculine durchsuchen:   

  

Empfehlenswerte Seiten zur technischen Übersetzung
von transline - Übersetzungsdienst für technische Übersetzung
technische Übersetzungen | Übersetzung Software | Software Lokalisierung
Spez. Seiten zu Sprachen
Chinesisch Übersetzung | Englisch Übersetzung | Französisch Übersetzung | Niederländisch Übersetzung | Russisch Übersetzung | Spanisch Übersetzung | Portugiesisch Übersetzung | Italienisch Übersetzung | Japanisch Übersetzung
Infos zum Übersetzungsservice transline

Übersetzungen Ihrer Patente - Dr. Sturz Patentübersetzungen

Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
© doculine Verlags-GmbH, ein Unternehmen der transline Gruppe