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Wie
läßt sich der Umfang von Sicherheits-Hinweisen richtlinienkonform
reduzieren?
Artikel
erschienen in
Ausgabe Juli/August
1998
Von
Gerhard Mark
Inhaltsübersicht:
Mit
den einschlägigen EG-Richtlinien erhielten technische Redakteure
erstmals klare Vorgaben für die erforderlichen Informationen
in Betriebsanleitungen. Allerdings neigen viele Redakteure aus
Angst vor möglichen Regreßforderungen dazu, lieber
zuviel als zuwenig zu schreiben mit dem unerwünschten
Nebeneffekt, daß die Benutzer zu umfangreiche Sicherheits-Kapitel
erst gar nicht lesen. Läßt sich der Umfang von Sicherheits-Hinweisen
reduzieren, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu vernachlässigen?
Mangelndes Bewußtsein bei Herstellern und
Anwendern
Aus
Gerichtsurteilen im Rahmen des Produkthaftungs-Gesetzes haben
in der Vergangenheit viele Hersteller mit Betriebsanleitungen
schmerzliche Erfahrungen machen müssen. Oft wurde erst viel
zu spät erkannt, welchen juristischen Stellenwert eine Betriebsanleitung
hat insbesondere das Sicherheits-Kapitel und die Warnhinweise.
Aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit fehlten oft grundlegende
Informationen, die den Anwender vor speziellen Risiken warnen
sollten. Dazu ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit:
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Ein
nicht ausreichender Warnhinweis kostete das Versandhaus
Quelle kürzlich 280 000 DM. Ein Wäschetrockner
hatte sich im Januar 1997 überhitzt und dadurch ein
Feuer ausgelöst. Ein Sachverständiger hatte
nachgewiesen, daß die Überhitzung durch die
nicht ausreichende Reinigung des Flusensiebes ausgelöst
worden war. Auf die Folgen einer mangelhaften Wartung
hatte Quelle als Hersteller nicht hingewiesen.
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Versäumnisse
gibt es aber nicht nur auf der Hersteller-Seite. Anwender, Verbraucher
und Betreiber machen sich oft nicht die Mühe, die Gefahren-Hinweise
in Betriebsanleitungen zu lesen. Daß sie dadurch ihr persönliches
Risiko unter Umständen drastisch vergrößern,
wird ihnen auch hier erst nach dem Schadensfall bewußt.
Dadurch kam es in der Vergangenheit zu manch bitterer Erfahrung.
Dazu ein weiteres Beispiel:
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Ein
PKW-Fahrer entzündete ein trockenes Moor beim Wenden
mit seinem Fahrzeug. Die Ursache war ein zu heiß
gewordener Katalysator. Auf diese Gefährdung hatte
der Hersteller durch einen entsprechenden Hinweis in seiner
Betriebsanleitung hingewiesen. Deshalb erhielt der Fahrer
eine Anzeige wegen fahrlässiger Brandstiftung; der
Hersteller hatte aus Sicht der Richter in diesem Fall
seine Pflicht erfüllt.
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Ein Problem
waren in der Vergangenheit nicht nur das fehlende Bewußtsein
auf beiden Seiten und der niedrige Stellenwert der Betriebsanleitungen,
sondern vor allem auch fehlende Vorgaben und Orientierungshilfen.
Vorschriften für die Hersteller
Das
änderte sich jedoch sehr schnell mit der Einführung
der EG-Richtlinien: Als 1990 die EG-Richtlinie für Spielzeug
in Kraft trat, gab es für die Hersteller schon sehr klare
Vorgaben, was in einer Benutzerinformation zu stehen hatte. So
mußte zum Beispiel Wasserspielzeug die Aufschrift tragen:
Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden.
Fehlte diese Aufschrift, war das Wasserspielzeug nicht CE-konform
und damit streng genommen nicht für den Verkauf zugelassen.
Vorgaben
für notwendige Informationen in Betriebsanleitungen finden
sich natürlich nicht nur in der Spielzeug-Richtlinie, sondern
auch in allen anderen EG-Richtlinien, die im Zusammenhang mit
der Sicherheit von Produkten stehen. So verdeutlicht beispielsweise
die Maschinen-Richtlinie, was durch das Produkthaftungs-Gesetz
schon immer geltende Rechtssprechung war: Die Benutzerinformation
ist Teil des gesamten Sicherheits-Konzeptes eines Produktes. Kommt
es durch fehlerhafte oder unvollständige Sicherheits-Hinweise
zu einem Unfall, wirkt sich dies ebenso gravierend aus wie bei
konstruktiven Mängeln.
Mit
den verschiedenen EG-Richtlinien, insbesondere der Maschinen-Richtlinie,
bekamen die Hersteller und damit die technischen Redakteure zum
ersten Mal einen klar definierten Rahmen für eine Betriebsanleitung
in die Hand.
Betriebsanleitungen
haben allerdings nur die Aufgabe, auf die Restgefahren hinzuweisen,
die konstruktiv oder durch Schutzeinrichtungen nicht zu beseitigen
sind. Deshalb muß sich der technische Redakteur immer mit
dem Konstrukteur in Verbindung setzen. Denn nur dieser kann ihm
sagen, welche Restgefahren nach Durchführung der konstruktiven
Maßnahmen noch bestehen. In welcher Form darauf hinzuweisen
ist, darüber entscheidet der Sachverstand des technischen
Redakteurs.
Spätestens
seit dem Milupa-Fall dürfte klar sein, daß
auch Anordnung, Verständlichkeit und Erkennbarkeit von Sicherheits-Hinweisen
eine wichtige Rolle spielen. Verbindliche Vorgaben dafür
gibt es derzeit in Europa allerdings nicht. Die Aufgaben des Konstrukteurs
sind dagegen nicht nur in der Maschinen-Richtlinie, sondern noch
detaillierter in der EN 292 und zunehmend auch in C-Normen dargestellt.
C-Normen sind europaweit vereinheitlicht und definieren die Sicherheitsanforderungen
an bestimmte Maschinen, z.B. Rasenmäher, Schleifmaschinen
usw .
Vorschriften für Betreiber
Auf
der industriellen Anwenderseite sorgen ebenfalls EG-Richtlinien
für ein sicherheitsgerechtes Arbeiten. Im Vordergrund stehen
dabei die EG-Richtlinien 89/391/EWG und 89/655/EWG. Sowohl Arbeitgebern
als auch Arbeitnehmern werden Verpflichtungen auferlegt:
| Unterrichtung
der Arbeitnehmer
(1)
Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG
trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen,
damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und
gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der
Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.
(...)
Die
Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen,
auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen
Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen
aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen
jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung
betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt
benutzen.
(...)
(3)
Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen
für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich
sein.
(EG-Richtlinie
89/655/EWG, Abschnitt II, Artikel 6)
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Ansatzpunkt: Schnittstelle zwischen Hersteller
und Anwender
Im
Bereich des Arbeitsschutzes, d.h. bei der Benutzung von Maschinen
und Arbeitsmitteln, überläßt es die Europäische
Kommission den Mitgliedsländern, entsprechende Maßnahmen
für die Umsetzung zu konkretisieren. Damit ist der nationale
Spielraum hier deutlich höher als bei den harmonisierten
Normen für die Hersteller.
In Deutschland
hat diese Arbeit die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN)
übernommen. Im Rahmen von verschiedenen Projekten wurde hier
ein sogenannter Gesamtdeutscher Standpunkt erarbeitet.
Eines dieser Projekte beschäftigt sich mit den Anforderungen
an Betriebsanleitungen für die Gremien, die C-Normen erarbeiten.
Ziel soll sein, daß die Ersteller von C-Normen möglichst
klare Hinweise erhalten, welche Informationen der Hersteller in
seine Betriebsanleitung aufzunehmen hat. Die Hinweise in der Betriebsanleitung
für sicherheitsgerechtes Arbeiten werden dadurch stark beeinflußt
vom Standpunkt der Organisationen zur Arbeitssicherheit.
Bei der Ausarbeitung
der C-Normen besteht somit die Chance, daß sowohl Konstrukteure
als auch technische Redakteure umfassende, konkrete und detaillierte
Vorgaben erhalten, wenn diese Vorgaben mit einer entsprechenden
Sachkompetenz ausgearbeitet werden. Auf der anderen Seite besteht
die Gefahr, daß die Vorgaben in den C-Normen in unzulässiger
Weise in den Organisationsbereich des Betreibers eingreifen.
Unabhängig
davon, was am Ende ausgearbeitet vorliegt, hat der Hersteller
immer eine Gefahren-Analyse zu erstellen. Nur so es es möglich,
alle Gefährdungen zu ermitteln, die im Zusammenhang mit einem
Produkt auftreten können. Was konstruktiv nicht zu beseitigen
ist, darauf weist er in der Betriebsanleitung hin.
Der Betreiber
hat seinerseits beim Umgang mit gefährlichen Maschinen oder
Stoffen immer eine Betriebs-Anweisung zu erstellen. Die notwendigen
Informationen dafür erhält er aus:
- EG-Richtlinien
zum Arbeitsschutz
- nationalen
Gesetzen zum Arbeitsschutz
- Unfallverhütungs-Vorschriften
und
- der Betriebsanleitung
des Herstellers
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Die
Grundüberlegung für die Gestaltung zukünftiger
Sicherheits-Kapitel lautet also: Auf alle Punkte, die der
Betreiber aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus ohnehin
erfüllen muß (also die Punkte 1 bis 3), braucht
der Hersteller und Lieferant der Maschine nicht mehr einzugehen.
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Die Perspektive: ein schlankes Sicherheits-Kapitel
Der
technische Redakteur selbst steht immer im Konflikt, was er nun
tatsächlich in die Betriebsanleitung aufnimmt. Aus Unsicherheit
und Angst vor möglichen Regreßforderungen tendiert
er immer stärker dazu, lieber zuviel als zuwenig zu schreiben.
Je größer die Unsicherheit, desto aufgeblähter
wird das Sicherheits-Kapitel. Damit verkehrt sich häufig
die beabsichtigte Wirkung ins Gegenteil: Über Gefahren im
Umgang mit der Maschine informiert sich der Benutzer erst gar
nicht, wenn er ein voluminöses Sicherheits-Kapitel vorfindet,
gespickt mit teilweise nichtssagenden, unkonkreten und juristisch
nicht haltbaren Formulierungen oder Binsenweisheiten.
Die beiden
folgenden Punkte sind entscheidend dafür, den Anwender wirklich
dazu bringen, die Sicherheits-Hinweise zu lesen, um sich vor Restgefahren
zu schützen:
- Die Informationen
auf den notwendigen Umfang beschränken.
- Die Warnhinweise
klar und konkret formulieren.
Das Ergebnis
könnte ein schlankes Sicherheits-Kapitel werden. Auch dem
technischen Redakteur kann die Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie
(EG-Richtlinie 89/655/EWG) Schützenhilfe leisten, wenn er
sich einmal damit beschäftigt. Die dort vorgegebenen Verpflichtungen
braucht er bei der Ausarbeitung der Sicherheits-Hinweise nicht
mehr zu berücksichtigen.
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