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Wie läßt sich der Umfang von Sicherheits-Hinweisen richtlinienkonform reduzieren?

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Juli/August 1998

Von Gerhard Mark

Inhaltsübersicht:

Mit den einschlägigen EG-Richtlinien erhielten technische Redakteure erstmals klare Vorgaben für die erforderlichen Informationen in Betriebsanleitungen. Allerdings neigen viele Redakteure aus Angst vor möglichen Regreßforderungen dazu, lieber zuviel als zuwenig zu schreiben – mit dem unerwünschten Nebeneffekt, daß die Benutzer zu umfangreiche Sicherheits-Kapitel erst gar nicht lesen. Läßt sich der Umfang von Sicherheits-Hinweisen reduzieren, ohne die gesetzlichen Anforderungen zu vernachlässigen?


Mangelndes Bewußtsein bei Herstellern und Anwendern

Aus Gerichtsurteilen im Rahmen des Produkthaftungs-Gesetzes haben in der Vergangenheit viele Hersteller mit Betriebsanleitungen schmerzliche Erfahrungen machen müssen. Oft wurde erst viel zu spät erkannt, welchen juristischen Stellenwert eine Betriebsanleitung hat – insbesondere das Sicherheits-Kapitel und die Warnhinweise. Aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit fehlten oft grundlegende Informationen, die den Anwender vor speziellen Risiken warnen sollten. Dazu ein Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit:

Ein nicht ausreichender Warnhinweis kostete das Versandhaus Quelle kürzlich 280 000 DM. Ein Wäschetrockner hatte sich im Januar 1997 überhitzt und dadurch ein Feuer ausgelöst. Ein Sachverständiger hatte nachgewiesen, daß die Überhitzung durch die nicht ausreichende Reinigung des Flusensiebes ausgelöst worden war. Auf die Folgen einer mangelhaften Wartung hatte Quelle als Hersteller nicht hingewiesen.

Versäumnisse gibt es aber nicht nur auf der Hersteller-Seite. Anwender, Verbraucher und Betreiber machen sich oft nicht die Mühe, die Gefahren-Hinweise in Betriebsanleitungen zu lesen. Daß sie dadurch ihr persönliches Risiko unter Umständen drastisch vergrößern, wird ihnen auch hier erst nach dem Schadensfall bewußt. Dadurch kam es in der Vergangenheit zu manch bitterer Erfahrung. Dazu ein weiteres Beispiel:

Ein PKW-Fahrer entzündete ein trockenes Moor beim Wenden mit seinem Fahrzeug. Die Ursache war ein zu heiß gewordener Katalysator. Auf diese Gefährdung hatte der Hersteller durch einen entsprechenden Hinweis in seiner Betriebsanleitung hingewiesen. Deshalb erhielt der Fahrer eine Anzeige wegen fahrlässiger Brandstiftung; der Hersteller hatte aus Sicht der Richter in diesem Fall seine Pflicht erfüllt.

Ein Problem waren in der Vergangenheit nicht nur das fehlende Bewußtsein auf beiden Seiten und der niedrige Stellenwert der Betriebsanleitungen, sondern vor allem auch fehlende Vorgaben und Orientierungshilfen.


Vorschriften für die Hersteller

Das änderte sich jedoch sehr schnell mit der Einführung der EG-Richtlinien: Als 1990 die EG-Richtlinie für Spielzeug in Kraft trat, gab es für die Hersteller schon sehr klare Vorgaben, was in einer Benutzerinformation zu stehen hatte. So mußte zum Beispiel Wasserspielzeug die Aufschrift tragen: “Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht verwenden.“ Fehlte diese Aufschrift, war das Wasserspielzeug nicht CE-konform und damit streng genommen nicht für den Verkauf zugelassen.

Vorgaben für notwendige Informationen in Betriebsanleitungen finden sich natürlich nicht nur in der Spielzeug-Richtlinie, sondern auch in allen anderen EG-Richtlinien, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten stehen. So verdeutlicht beispielsweise die Maschinen-Richtlinie, was durch das Produkthaftungs-Gesetz schon immer geltende Rechtssprechung war: Die Benutzerinformation ist Teil des gesamten Sicherheits-Konzeptes eines Produktes. Kommt es durch fehlerhafte oder unvollständige Sicherheits-Hinweise zu einem Unfall, wirkt sich dies ebenso gravierend aus wie bei konstruktiven Mängeln.

Mit den verschiedenen EG-Richtlinien, insbesondere der Maschinen-Richtlinie, bekamen die Hersteller und damit die technischen Redakteure zum ersten Mal einen klar definierten Rahmen für eine Betriebsanleitung in die Hand.

Betriebsanleitungen haben allerdings nur die Aufgabe, auf die Restgefahren hinzuweisen, die konstruktiv oder durch Schutzeinrichtungen nicht zu beseitigen sind. Deshalb muß sich der technische Redakteur immer mit dem Konstrukteur in Verbindung setzen. Denn nur dieser kann ihm sagen, welche Restgefahren nach Durchführung der konstruktiven Maßnahmen noch bestehen. In welcher Form darauf hinzuweisen ist, darüber entscheidet der Sachverstand des technischen Redakteurs.

Spätestens seit dem “Milupa-Fall“ dürfte klar sein, daß auch Anordnung, Verständlichkeit und Erkennbarkeit von Sicherheits-Hinweisen eine wichtige Rolle spielen. Verbindliche Vorgaben dafür gibt es derzeit in Europa allerdings nicht. Die Aufgaben des Konstrukteurs sind dagegen nicht nur in der Maschinen-Richtlinie, sondern noch detaillierter in der EN 292 und zunehmend auch in C-Normen dargestellt. C-Normen sind europaweit vereinheitlicht und definieren die Sicherheitsanforderungen an bestimmte Maschinen, z.B. Rasenmäher, Schleifmaschinen usw .


Vorschriften für Betreiber

Auf der industriellen Anwenderseite sorgen ebenfalls EG-Richtlinien für ein sicherheitsgerechtes Arbeiten. Im Vordergrund stehen dabei die EG-Richtlinien 89/391/EWG und 89/655/EWG. Sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern werden Verpflichtungen auferlegt:

Unterrichtung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen, damit den Arbeitnehmern angemessene Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. (...)

Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Gefährdungen, auf die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel sowie auf entsprechende Veränderungen aufmerksam gemacht werden, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen.

(...)

(3) Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein.

(EG-Richtlinie 89/655/EWG, Abschnitt II, Artikel 6)


Ansatzpunkt: Schnittstelle zwischen Hersteller und Anwender

Im Bereich des Arbeitsschutzes, d.h. bei der Benutzung von Maschinen und Arbeitsmitteln, überläßt es die Europäische Kommission den Mitgliedsländern, entsprechende Maßnahmen für die Umsetzung zu konkretisieren. Damit ist der nationale Spielraum hier deutlich höher als bei den harmonisierten Normen für die Hersteller.

In Deutschland hat diese Arbeit die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) übernommen. Im Rahmen von verschiedenen Projekten wurde hier ein sogenannter “Gesamtdeutscher Standpunkt“ erarbeitet. Eines dieser Projekte beschäftigt sich mit den Anforderungen an Betriebsanleitungen für die Gremien, die C-Normen erarbeiten. Ziel soll sein, daß die Ersteller von C-Normen möglichst klare Hinweise erhalten, welche Informationen der Hersteller in seine Betriebsanleitung aufzunehmen hat. Die Hinweise in der Betriebsanleitung für sicherheitsgerechtes Arbeiten werden dadurch stark beeinflußt vom Standpunkt der Organisationen zur Arbeitssicherheit.

Bei der Ausarbeitung der C-Normen besteht somit die Chance, daß sowohl Konstrukteure als auch technische Redakteure umfassende, konkrete und detaillierte Vorgaben erhalten, wenn diese Vorgaben mit einer entsprechenden Sachkompetenz ausgearbeitet werden. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, daß die Vorgaben in den C-Normen in unzulässiger Weise in den Organisationsbereich des Betreibers eingreifen.

Unabhängig davon, was am Ende ausgearbeitet vorliegt, hat der Hersteller immer eine Gefahren-Analyse zu erstellen. Nur so es es möglich, alle Gefährdungen zu ermitteln, die im Zusammenhang mit einem Produkt auftreten können. Was konstruktiv nicht zu beseitigen ist, darauf weist er in der Betriebsanleitung hin.

Der Betreiber hat seinerseits beim Umgang mit gefährlichen Maschinen oder Stoffen immer eine Betriebs-Anweisung zu erstellen. Die notwendigen Informationen dafür erhält er aus:

  1. EG-Richtlinien zum Arbeitsschutz
  2. nationalen Gesetzen zum Arbeitsschutz
  3. Unfallverhütungs-Vorschriften und
  4. der Betriebsanleitung des Herstellers

Die Grundüberlegung für die Gestaltung zukünftiger Sicherheits-Kapitel lautet also: Auf alle Punkte, die der Betreiber aus gesetzlichen Verpflichtungen heraus ohnehin erfüllen muß (also die Punkte 1 bis 3), braucht der Hersteller und Lieferant der Maschine nicht mehr einzugehen.



Die Perspektive: ein schlankes Sicherheits-Kapitel

Der technische Redakteur selbst steht immer im Konflikt, was er nun tatsächlich in die Betriebsanleitung aufnimmt. Aus Unsicherheit und Angst vor möglichen Regreßforderungen tendiert er immer stärker dazu, lieber zuviel als zuwenig zu schreiben. Je größer die Unsicherheit, desto aufgeblähter wird das Sicherheits-Kapitel. Damit verkehrt sich häufig die beabsichtigte Wirkung ins Gegenteil: Über Gefahren im Umgang mit der Maschine informiert sich der Benutzer erst gar nicht, wenn er ein voluminöses Sicherheits-Kapitel vorfindet, gespickt mit teilweise nichtssagenden, unkonkreten und juristisch nicht haltbaren Formulierungen oder Binsenweisheiten.

Die beiden folgenden Punkte sind entscheidend dafür, den Anwender wirklich dazu bringen, die Sicherheits-Hinweise zu lesen, um sich vor Restgefahren zu schützen:

  1. Die Informationen auf den notwendigen Umfang beschränken.
  2. Die Warnhinweise klar und konkret formulieren.

Das Ergebnis könnte ein schlankes Sicherheits-Kapitel werden. Auch dem technischen Redakteur kann die Arbeitsmittel-Benutzungs-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/655/EWG) Schützenhilfe leisten, wenn er sich einmal damit beschäftigt. Die dort vorgegebenen Verpflichtungen braucht er bei der Ausarbeitung der Sicherheits-Hinweise nicht mehr zu berücksichtigen.

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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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