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Die Gefahren-Analyse – Dreh- und Angelpunkt für die Sicherheit

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Oktober 1998

Von Gerhard Mark

Inhaltsübersicht:

Hinterher weiß man immer alles besser – diese Binsenweisheit wird für manchen Hersteller zur bitteren Wahrheit. Den Vorwürfen und Anschuldigungen von Verletzten oder Hinterbliebenen kann man vielleicht noch ausweichen, nicht aber den bohrenden Fragen der Staatsanwaltschaft: Hätte es eine Möglichkeit gegeben, einen Unfall zu verhindern?


Wie läßt sich das Risiko minimieren?

Mit gigantischem Aufwand wird nach der Unfallursache des ICE-Unglücks bei Eschede gefahndet: Die Fraunhofer-Gesellschaft erhielt im August einen Auftrag, den Unfallhergang per Computersimulation zu ermitteln. Bange Wochen brechen an für die Verantwortlichen der Bundesbahn, für Entwickler, Lieferanten, Instandhaltungs-Personal und wer sonst noch im engeren Umfeld mitgewirkt hatte.

Heute ist schon klar: Juristisch wird es eine Lösung geben. Denn die Vorgaben sind eindeutig in § 1 des Produkthaftungsgesetzes festgelegt und werden auch jeder Rechtssprechung zugrundegelegt:

„Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."

§ 3 liefert auch gleich den Fehlerbegriff:

„Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände (...) berechtigterweise erwartet werden kann."

Wie soll es nun einem Hersteller von High-Tech-Maschinen möglich sein, alle Umstände im Vorfeld zu erfassen und zu überschauen?

Die Vertreter der Technik-fordert-eben-ihre-Opfer-Mentalität haben nur solange leicht reden, wie sie selbst nicht als Hersteller oder anderweitig verantwortlich sind. Jeder Produkt-Hersteller muß sich jedoch ernsthaft fragen: Läßt sich das Risiko minimieren – und wenn ja, wie?

Das Abschließen einer hohen Versicherung hilft hier nicht weiter, weil bei der Gefährdung von Menschenleben immer die persönliche Verantwortung zum Tragen kommt. Die Antwort ist dennoch einfacher, als man auf den ersten Blick vermuten könnte.

Die Lösung steckt für Maschinen-Hersteller in einem zunächst unscheinbaren Satz der EG-Maschinen-Richtlinie, läßt sich aber auf andere Bereiche ebenso übertragen:

„Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln. Er muß die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse entwerfen und bauen."
(EG-Richtlinie 89/392/EWG, Anhang I)

Das war’s dann auch schon. Darüber hinaus finden sich keine weiteren Hinweise, schon gar nicht, auf welche Art und Weise eine solche Gefahrenanalyse durchzuführen ist. Der Insider weiß jetzt, daß die EG-Richtlinien nur die grundlegenden Sicherheitsanforderungen festlegen, ohne auf Details einzugehen. Die stehen in den harmonisierten europäischen Normen.

Die Lösung stand zunächst in einer Norm, in der sie keiner vermutet hätte: EN 414 „Regeln für die Abfassung von Sicherheitsnormen". Dort fand sich im Anhang eine „Liste der Gefährdungen". Diese Liste wurde jedoch bald in eine eigene Norm gepackt: in die EN 1050 „Sicherheit von Maschinen – Leitsätze zur Risiko-Beurteilung".

In tabellarischer Form sind hier die wesentlichen Gefährdungen zusammengefaßt, die sich in Verbindung mit Maschinen ergeben können. Einen Auszug daraus zeigt Tabelle 1:

Gefährdungen,
Gefährdungs-
Situationen und
Gefährdungs- Ereignisse
EN 292-2
Anhang A
EN 292-1
Abschnit
t
EN 292-2
Abschnitt
weitere Normen
1
Mechanische Gefährdungen
1.3
Elementare Formen
mechanischer
Gefährdungen
1.3 4.2.1 3.8, 6.2.2

1.3.1

Gefährdung durch
Quetschen
EN 294,
EN 349

1.3.2

Gefährdung durch
Scheren
EN 811

1.3.3

Gefährdung durch
Schneiden / Abschneiden
EN 1088

1.3.4

Gefährdung durch
Erfassen / Aufwickeln

1.3.5

Gefährdung durch
Einziehen / Fangen

1.3.6

Gefährdung durch
Stoß

1.3.7

Gefährdung durch
Durchstich / Einstich

1.3.8

Gefährdung durch
Reibung / Abrieb

1.3.9

Gefährdung durch
Herausspritzen von

Flüssigkeiten unter
hohem Druck

1.3.2 4.2.1 3.8 EN 982,
EN 983

Tab. 1: Liste der Gefährdungen nach EN 1050 (Auszug)

Man kann sich leicht vorstellen, daß eine Gefährdungsliste, die für alle nur denkbaren Maschinen Gültigkeit haben soll, recht oberflächlich sein müßte. Das ist sie im Grunde auch. Doch wenn der jeweilige Konstrukteur mit etwas Sicherheits-Bewußtsein vorgeht, wird er seine wesentlichen Gefährdungspunke im Zusammenhang mit der Checkliste schnell herausfinden. Zumal er konkrete Unterstützung dann erhält, wenn es für seine Maschine weitere Normen, insbesondere C-Normen gibt.

In C-Normen sind sehr detailliert sicherheitstechnische Vorgaben definiert, die sich für spezielle Maschinenarten ergeben. Einige Beispiele:

  • Form-, Füll- und Verschließmaschinen (DIN EN 415-3)
  • motorgetriebene Rasenmäher (DIN EN 836)
  • Textilmaschinen (DIN ISO 11 111)



Wie groß ist das Sicherheits-Bewußtsein?

Die tägliche Praxis bestätigt, was sowohl eine europaweite Untersuchung der EU-Kommission 1994 als auch eine VDI-Umfrage 1996 ergab: Viele Hersteller haben ihre Hausaufgaben nicht gemacht und riskieren damit im Ernstfall Kopf und Kragen. Zwar gaben immerhin ca. 30% der Befragten an, das Konformitäts-Bewertungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Nach eigenen Erfahrungen wage ich jedoch zu bezweifeln, ob diese Aussagen einer ernsthaften Prüfung standhalten. Und schließlich gaben ja immer noch ca. 2/3 zu, daß es bei ihnen Defizite gibt. (Quelle: VDI-Nachrichten vom 20.12.1996.)

Darüber hinaus enthalten die Untersuchungen weitere aufschlußreiche Antworten. So hat die CE-Kennzeichnung laut den Befragten die folgenden Änderungen in den Unternehmen bewirkt:

Änderungen durch die
CE-Kennzeichnung

VDI-Umfrage
(Angaben in Prozent)

verbesserte Dokumentation 50
mehr Zeitaufwand 43
Änderung des Qualitäts-Bewußtseins 27
Sicherheits-Bewußtsein 25
Produktänderung 24
höhere Kosten 18
Zuständigkeiten 16
Änderung in der Organisation 12
Änderungen in der Konstruktion 12
Schulungen 12
zusätzliche Mitarbeiter 10
mehr Bürokratie 6
Verwirrung/Unsicherheit 5
Sonstige 63

Tab. 2: Änderungen in den Unternehmen durch die CE-Kennzeichnung
(Quelle: VDI-Nachrichten vom 20.12.1996)

Also eine durchaus positive Bilanz für die Entwicklung des Sicherheits-Bewußtseins, auch wenn die Defizite offen zu Tage treten. Mit welchen Konsequenzen ist nun in der täglichen Praxis zu rechnen?


Wie groß ist die Gefahr, erwischt zu werden?

Obwohl sie mit der Überwachung der Umsetzung aller EG-Richtlinien stark überlastet sind, wurden die Aufsichtsbehörden in den vergangenen drei Jahren immer häufiger fündig. Die Gewerbeaufsichtsämter führen in regelmäßigen Abständen Schwerpunkt-Aktionen in sicherheitsrelevanten Bereichen durch. So untersuchten sie 1996 beispielsweise Maschinen auf die Einhaltung der Vorschriften zur Lärmemission – und stießen auf zahlreiche Verstöße gegen die Maschinen-Richtlinie, die die Angabe des Lärmpegels in der Betriebsanleitung vorschreibt.

Der Blick in die Betriebsanleitung genügte, um etwaige Mängel aufzuspüren. Dazu brauchten die Aufsichtsbehörden nicht einmal in die Unternehmen hineinzugehen. Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation verlangt beispielsweise für Stichproben im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit die Zusendung der Konformitäts-Erklärung oder technischer Unterlagen. Als Spiegelbild der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen zeigen diese dem Sachkundigen sehr schnell auf, wo möglicherweise Mängel liegen. Mit der Materie weniger vertrauten Unternehmen ist dabei noch nicht einmal bewußt, wie offen sie ihre Karten auf den Tisch legen.

Selbstverständlich sind auch Messen ein beliebter Ort, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Hier werden auf jeden Fall CE-Kennzeichnung und Konformitäts-Erklärung verlangt. Sind Maschinen im Einsatz, auch die Betriebsanleitung. Die einzige Möglichkeit, eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung auszustellen, ist ein deutlich sichtbarer Hinweis, daß die Sicherheitsvorgaben (noch) nicht eingehalten sind und die Maschine erst nach der Durchführung des Konformitäts-Bewertungsverfahrens erworben werden kann.

Verstärkt monieren auch die Kunden offensichtliche Sicherheits-Mängel von gelieferten Maschinen. So veranlaßte das Gewerbeaufsichtsamt Göppingen eine Untersagungsverfügung allein deshalb, weil der Sicherheits-Ingenieur des Kunden beanstandete, daß der Verriegelungsschalter einer Schutztüre nicht gegen Verdrehen gesichert war. Im Versagensfall bedeutet dies eine große Gefahr für den Maschinenbediener.

Warum viele Unternehmen ihre Maschinen immer noch mit einem mehr oder weniger großen Risikopotential ausliefern, bleibt ihr Geheimnis. Denn der Aufwand ist nicht nur überschaubar, sondern im Prinzip auch recht einfach zu bewältigen:

  • Die möglichen Gefährdungen bereits in der Entwicklungsphase analysieren (mit Hilfe der Gefährdungslisten aus den Normen).
  • Lösungen entwickeln, um die Gefährdungen zu verhindern – und zwar in dieser Reihenfolge:
    1. konstruktive Maßnahmen
    2. Schutzeinrichtungen
    3. Information über Restgefahren, die über konstruktive Maßnahmen und Schutzeinrichtungen nicht zu beseitigen sind
  • Die Lösungen dokumentieren. (Hier hapert es noch in den meisten Fällen.)

Eine einmal ordnungsgemäß durchgeführte Gefahrenanalyse läßt sich heute mit Hilfe von entsprechender Software standardisieren. Eine sicherheitsgerechte Lösung für zukünftige Maschinen liegt somit schon potentiell in der Schublade. Denn die Zahl der Gefährdungsmöglichkeiten bleibt für Maschinen immer überschaubar, wenn sie in ähnlicher Weise schon einmal gebaut wurden.

Der Hersteller ist verpflichtet, zum Zwecke einer etwaigen Kontrolle die gesamte technische Dokumentation und damit auch die Gefahren-Analyse 10 Jahre aufzubewahren. Am besten ist es natürlich, die Gefahren-Analyse nie mehr aus dem Schrank bzw. von der Festplatte holen zu müssen. Denn dafür kann es nur einen Grund geben: das „gebührend begründete Verlangen der Aufsichtsbehörde".


Fazit

Maschinen ohne Gefahren-Analyse und damit ohne ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen, ist wie Autofahren ohne Führerschein. Im Prinzip ist es möglich, jedoch mit immer größer werdendem Risiko und steigender Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden – und katastrophalen Auswirkungen bei einem Unfall.

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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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