|
Aktuelle Artikel und Nachrichten rund um die technische Dokumentation finden Sie im Nachfolgemagazin der doculine news, den transline tecNews
Die
Gefahren-Analyse Dreh- und Angelpunkt für die Sicherheit
Artikel
erschienen in
Ausgabe Oktober 1998
Von
Gerhard Mark
Inhaltsübersicht:
Hinterher
weiß man immer alles besser diese Binsenweisheit
wird für manchen Hersteller zur bitteren Wahrheit. Den Vorwürfen
und Anschuldigungen von Verletzten oder Hinterbliebenen kann man
vielleicht noch ausweichen, nicht aber den bohrenden Fragen der
Staatsanwaltschaft: Hätte es eine Möglichkeit gegeben,
einen Unfall zu verhindern?
Wie läßt sich das Risiko minimieren?
Mit
gigantischem Aufwand wird nach der Unfallursache des ICE-Unglücks
bei Eschede gefahndet: Die Fraunhofer-Gesellschaft erhielt im
August einen Auftrag, den Unfallhergang per Computersimulation
zu ermitteln. Bange Wochen brechen an für die Verantwortlichen
der Bundesbahn, für Entwickler, Lieferanten, Instandhaltungs-Personal
und wer sonst noch im engeren Umfeld mitgewirkt hatte.
Heute
ist schon klar: Juristisch wird es eine Lösung geben. Denn
die Vorgaben sind eindeutig in § 1 des Produkthaftungsgesetzes
festgelegt und werden auch jeder Rechtssprechung zugrundegelegt:
|
Wird
durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein
Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet,
dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen."
|
§ 3
liefert auch gleich den Fehlerbegriff:
|
Ein
Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet,
die unter Berücksichtigung aller Umstände (...)
berechtigterweise erwartet werden kann."
|
Wie soll
es nun einem Hersteller von High-Tech-Maschinen möglich sein,
alle Umstände im Vorfeld zu erfassen und zu überschauen?
Die Vertreter
der Technik-fordert-eben-ihre-Opfer-Mentalität haben nur
solange leicht reden, wie sie selbst nicht als Hersteller oder
anderweitig verantwortlich sind. Jeder Produkt-Hersteller muß
sich jedoch ernsthaft fragen: Läßt sich das Risiko
minimieren und wenn ja, wie?
Das Abschließen
einer hohen Versicherung hilft hier nicht weiter, weil bei der
Gefährdung von Menschenleben immer die persönliche Verantwortung
zum Tragen kommt. Die Antwort ist dennoch einfacher, als man auf
den ersten Blick vermuten könnte.
Die Lösung
steckt für Maschinen-Hersteller in einem zunächst unscheinbaren
Satz der EG-Maschinen-Richtlinie, läßt sich aber auf
andere Bereiche ebenso übertragen:
|
Der
Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen,
um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu ermitteln.
Er muß die Maschine dann unter Berücksichtigung
seiner Analyse entwerfen und bauen."
(EG-Richtlinie 89/392/EWG, Anhang I)
|
Das wars
dann auch schon. Darüber hinaus finden sich keine weiteren
Hinweise, schon gar nicht, auf welche Art und Weise eine solche
Gefahrenanalyse durchzuführen ist. Der Insider weiß
jetzt, daß die EG-Richtlinien nur die grundlegenden Sicherheitsanforderungen
festlegen, ohne auf Details einzugehen. Die stehen in den harmonisierten
europäischen Normen.
Die Lösung
stand zunächst in einer Norm, in der sie keiner vermutet
hätte: EN 414 Regeln für die Abfassung von
Sicherheitsnormen". Dort fand sich im Anhang eine Liste
der Gefährdungen". Diese Liste wurde jedoch bald in
eine eigene Norm gepackt: in die EN 1050 Sicherheit
von Maschinen Leitsätze zur Risiko-Beurteilung".
In tabellarischer
Form sind hier die wesentlichen Gefährdungen zusammengefaßt,
die sich in Verbindung mit Maschinen ergeben können. Einen
Auszug daraus zeigt Tabelle 1:
|
|
Gefährdungen,
Gefährdungs-
Situationen und
Gefährdungs- Ereignisse |
EN
292-2
Anhang A |
EN
292-1
Abschnitt |
EN
292-2
Abschnitt |
weitere
Normen |
|
1
|
Mechanische
Gefährdungen |
|
|
|
|
|
1.3
|
Elementare
Formen
mechanischer
Gefährdungen |
1.3 |
4.2.1 |
3.8,
6.2.2 |
|
|
1.3.1
|
Gefährdung
durch
Quetschen |
|
|
|
EN
294,
EN 349 |
|
1.3.2
|
Gefährdung
durch
Scheren |
|
|
|
EN
811 |
|
1.3.3
|
Gefährdung
durch
Schneiden / Abschneiden |
|
|
|
EN
1088 |
|
1.3.4
|
Gefährdung
durch
Erfassen / Aufwickeln |
|
|
|
|
|
1.3.5
|
Gefährdung
durch
Einziehen / Fangen |
|
|
|
|
|
1.3.6
|
Gefährdung
durch
Stoß
|
|
|
|
|
|
1.3.7
|
Gefährdung
durch
Durchstich / Einstich |
|
|
|
|
|
1.3.8
|
Gefährdung
durch
Reibung / Abrieb |
|
|
|
|
|
1.3.9
|
Gefährdung
durch
Herausspritzen von
Flüssigkeiten
unter
hohem Druck
|
1.3.2 |
4.2.1 |
3.8 |
EN
982,
EN 983 |
|
Tab.
1: Liste der Gefährdungen nach EN 1050 (Auszug)
|
Man kann
sich leicht vorstellen, daß eine Gefährdungsliste,
die für alle nur denkbaren Maschinen Gültigkeit haben
soll, recht oberflächlich sein müßte. Das ist
sie im Grunde auch. Doch wenn der jeweilige Konstrukteur mit etwas
Sicherheits-Bewußtsein vorgeht, wird er seine wesentlichen
Gefährdungspunke im Zusammenhang mit der Checkliste schnell
herausfinden. Zumal er konkrete Unterstützung dann erhält,
wenn es für seine Maschine weitere Normen, insbesondere C-Normen
gibt.
In C-Normen
sind sehr detailliert sicherheitstechnische Vorgaben definiert,
die sich für spezielle Maschinenarten ergeben. Einige Beispiele:
- Form-,
Füll- und Verschließmaschinen (DIN EN 415-3)
- motorgetriebene
Rasenmäher (DIN EN 836)
- Textilmaschinen
(DIN ISO 11 111)
Wie groß ist das Sicherheits-Bewußtsein?
Die
tägliche Praxis bestätigt, was sowohl eine europaweite
Untersuchung der EU-Kommission 1994 als auch eine VDI-Umfrage
1996 ergab: Viele Hersteller haben ihre Hausaufgaben nicht gemacht
und riskieren damit im Ernstfall Kopf und Kragen. Zwar gaben immerhin
ca. 30% der Befragten an, das Konformitäts-Bewertungsverfahren
ordnungsgemäß durchzuführen. Nach eigenen Erfahrungen
wage ich jedoch zu bezweifeln, ob diese Aussagen einer ernsthaften
Prüfung standhalten. Und schließlich gaben ja immer
noch ca. 2/3 zu, daß es bei ihnen Defizite gibt. (Quelle:
VDI-Nachrichten vom 20.12.1996.)
Darüber
hinaus enthalten die Untersuchungen weitere aufschlußreiche
Antworten. So hat die CE-Kennzeichnung laut den Befragten die
folgenden Änderungen in den Unternehmen bewirkt:
|
Änderungen
durch die
CE-Kennzeichnung
|
VDI-Umfrage
(Angaben in Prozent)
|
| verbesserte
Dokumentation |
50 |
| mehr
Zeitaufwand |
43 |
| Änderung
des Qualitäts-Bewußtseins |
27 |
| Sicherheits-Bewußtsein |
25 |
| Produktänderung |
24 |
| höhere
Kosten |
18 |
| Zuständigkeiten |
16 |
| Änderung
in der Organisation |
12 |
| Änderungen
in der Konstruktion |
12 |
| Schulungen |
12 |
| zusätzliche
Mitarbeiter |
10 |
| mehr
Bürokratie |
6 |
| Verwirrung/Unsicherheit |
5 |
| Sonstige |
63 |
|
Tab.
2: Änderungen in den Unternehmen durch die CE-Kennzeichnung
(Quelle: VDI-Nachrichten vom 20.12.1996)
|
Also
eine durchaus positive Bilanz für die Entwicklung des
Sicherheits-Bewußtseins, auch wenn die Defizite offen
zu Tage treten. Mit welchen Konsequenzen ist nun in der täglichen
Praxis zu rechnen?
Wie groß ist die Gefahr, erwischt zu werden?
Obwohl sie
mit der Überwachung der Umsetzung aller EG-Richtlinien stark
überlastet sind, wurden die Aufsichtsbehörden in den
vergangenen drei Jahren immer häufiger fündig. Die Gewerbeaufsichtsämter
führen in regelmäßigen Abständen Schwerpunkt-Aktionen
in sicherheitsrelevanten Bereichen durch. So untersuchten sie
1996 beispielsweise Maschinen auf die Einhaltung der Vorschriften
zur Lärmemission und stießen auf zahlreiche
Verstöße gegen die Maschinen-Richtlinie, die die Angabe
des Lärmpegels in der Betriebsanleitung vorschreibt.
Der Blick
in die Betriebsanleitung genügte, um etwaige Mängel
aufzuspüren. Dazu brauchten die Aufsichtsbehörden nicht
einmal in die Unternehmen hineinzugehen. Die Regulierungsbehörde
für Post und Telekommunikation verlangt beispielsweise für
Stichproben im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit
die Zusendung der Konformitäts-Erklärung oder technischer
Unterlagen. Als Spiegelbild der tatsächlich durchgeführten
Maßnahmen zeigen diese dem Sachkundigen sehr schnell auf,
wo möglicherweise Mängel liegen. Mit der Materie weniger
vertrauten Unternehmen ist dabei noch nicht einmal bewußt,
wie offen sie ihre Karten auf den Tisch legen.
Selbstverständlich
sind auch Messen ein beliebter Ort, um die Einhaltung der Vorschriften
zu überprüfen. Hier werden auf jeden Fall CE-Kennzeichnung
und Konformitäts-Erklärung verlangt. Sind Maschinen
im Einsatz, auch die Betriebsanleitung. Die einzige Möglichkeit,
eine Maschine ohne CE-Kennzeichnung auszustellen, ist ein deutlich
sichtbarer Hinweis, daß die Sicherheitsvorgaben (noch) nicht
eingehalten sind und die Maschine erst nach der Durchführung
des Konformitäts-Bewertungsverfahrens erworben werden kann.
Verstärkt
monieren auch die Kunden offensichtliche Sicherheits-Mängel
von gelieferten Maschinen. So veranlaßte das Gewerbeaufsichtsamt
Göppingen eine Untersagungsverfügung allein deshalb,
weil der Sicherheits-Ingenieur des Kunden beanstandete, daß
der Verriegelungsschalter einer Schutztüre nicht gegen Verdrehen
gesichert war. Im Versagensfall bedeutet dies eine große
Gefahr für den Maschinenbediener.
Warum viele
Unternehmen ihre Maschinen immer noch mit einem mehr oder weniger
großen Risikopotential ausliefern, bleibt ihr Geheimnis.
Denn der Aufwand ist nicht nur überschaubar, sondern im Prinzip
auch recht einfach zu bewältigen:
- Die möglichen
Gefährdungen bereits in der Entwicklungsphase analysieren
(mit Hilfe der Gefährdungslisten aus den Normen).
- Lösungen
entwickeln, um die Gefährdungen zu verhindern und
zwar in dieser Reihenfolge:
- konstruktive
Maßnahmen
- Schutzeinrichtungen
- Information
über Restgefahren, die über konstruktive Maßnahmen
und Schutzeinrichtungen nicht zu beseitigen sind
- Die Lösungen
dokumentieren. (Hier hapert es noch in den meisten Fällen.)
Eine einmal
ordnungsgemäß durchgeführte Gefahrenanalyse läßt
sich heute mit Hilfe von entsprechender Software standardisieren.
Eine sicherheitsgerechte Lösung für zukünftige
Maschinen liegt somit schon potentiell in der Schublade. Denn
die Zahl der Gefährdungsmöglichkeiten bleibt für
Maschinen immer überschaubar, wenn sie in ähnlicher
Weise schon einmal gebaut wurden.
Der Hersteller
ist verpflichtet, zum Zwecke einer etwaigen Kontrolle die gesamte
technische Dokumentation und damit auch die Gefahren-Analyse 10
Jahre aufzubewahren. Am besten ist es natürlich, die Gefahren-Analyse
nie mehr aus dem Schrank bzw. von der Festplatte holen zu müssen.
Denn dafür kann es nur einen Grund geben: das gebührend
begründete Verlangen der Aufsichtsbehörde". 
Fazit
Maschinen
ohne Gefahren-Analyse und damit ohne ordnungsgemäße
CE-Kennzeichnung in den Verkehr zu bringen, ist wie Autofahren
ohne Führerschein. Im Prinzip ist es möglich, jedoch
mit immer größer werdendem Risiko und steigender Wahrscheinlichkeit,
erwischt zu werden und katastrophalen Auswirkungen bei
einem Unfall.
|