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Das
neue EMV-Gesetz und seine Bedeutung für die technische Dokumentation
Artikel
erschienen in
Ausgabe Februar 1999
Von Manfred Säufferer
Inhaltsübersicht:
Die EG-EMV-Richtlinie
und das in nationales Recht umgesetzte EMV-Gesetz (EMVG) haben
seit ihrem Inkrafttreten für den Anwender viele Fragen offengelassen.
Dem wurde bereits durch eine erste Neufassung des EMVG im Jahre
1995 Rechnung getragen. Die aktuelle
Neufassung des EMVG vom 18. September 1998 leistet einen weiteren
Beitrag zur Klärung offener Fragen. Was ist nun neu am novellierten
EMV-Gesetz und welche Bedeutung haben diese Änderungen für
die technische Dokumentation?
Aufbau des neuen EMV-Gesetzes
Das
neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
von Geräten (EMVG) ist in fünf Abschnitte gegliedert
und mit drei Anlagen (früher Anhang) versehen:
- Der
erste Abschnitt (§§ 1-2) regelt den Anwendungsbereich
sowie die Begriffsbestimmungen für das EMVG.
- Im zweiten
Abschnitt (§§ 3-6) finden sich Bestimmungen zu den
Schutzanforderungen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung,
zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zu Sendefunkgeräten
sowie Ausnahmevorschriften.
- Der
dritte Abschnitt (§§ 7-11) legt die Aufgaben und
Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post fest.
- Der
vierte Abschnitt (§§ 12-13) enthält Bußgeldvorschriften
und Zwangsgeldbestimmungen.
- Im
fünften Abschnitt (§§ 14-15) sind Übergangsvorschriften
und das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.
Anwendungsbereich
Nach
§1, Abs. 2 fällt jetzt - neben dem Inverkehrbringen,
Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben - auch das Weitergeben
eines Gerätes in den Anwendungsbereich des EMV-Gesetzes.
Neu ist zudem die Erweiterung des EMV-Anwendungsbereichs auf die
Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen. Dies betrifft
nicht nur Rundfunk- und Fernsehsender, sondern auch industrielle
Geräte, die Frequenzen aussenden, wie z.B. Hochfrequenzöfen
oder Hochfrequenzchirurgiegeräte.
Herstellerbegriff
Der
Herstellerbegriff (§ 2, Nr. 1) hat aufgrund der vorgenommenen
Konkretisierungen und Ergänzungen leider an Übersichtlichkeit
verloren, dabei aber an Genauigkeit gewonnen.
War
nach der alten Gesetzesfassung der Hersteller noch schlicht derjenige,
der für ein Produkt verantwortlich ist, das der EG-EMV-Richtlinie
89/336/EWG unterliegt, führt das novellierte Gesetz hier
neben der EMV-Richtlinie noch vier Ergänzungsrichtlinien
an:
Als
Hersteller im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische
Verträglichkeit kommen natürliche oder juristische Personen
sowie rechtsfähige Personengesellschaften in Betracht; auch
diese Präzisierung war im alten Gesetz nicht enthalten.
Zudem
ist der Herstellerbegriff jetzt in vier statt zuvor drei
Klassifizierungen unterteilt: Als Hersteller im Sinne des
neuen EMVG gilt,
- wer für
den Entwurf oder die Fertigung eines Geräts verantwortlich
ist, das einer der genannten Richtlinien unterliegt
- wer sich
durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen
Kennzeichens als Quasi-Hersteller ausgibt
- wer aus
bereits fertigen Endprodukten ein neues Gerät herstellt
-
wer
ein Gerät verändert, umbaut oder anpaßt
Inverkehrbringen
Neu
hinzugekommen ist zudem eine gesetzliche Begriffsbestimmung für
den Tatbestand des Inverkehrbringens. In § 2, Nr. 2
ist Inverkehrbringen definiert als
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das
erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen
eines der Richtlinie 89/336/EWG unterliegenden Gerätes
im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines
Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser
Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes
einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz Anwendung findet,
unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon,
ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde;
Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen
eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen.
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Gerätebegriff
Auch
der gesetzliche Gerätebegriff ist konkretisiert und erweitert
worden. Nach § 2, Nr. 3 sind Geräte
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alle
elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen
und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
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Darunter
fallen insbesondere die in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten
Geräte.
Dieser
richtlinienrechtlich geprägte und bindende Gerätebegriff
ist damit weiter als derjenige des üblichen deutschen Sprachgebrauchs,
der unter Gerät immer einen Gegenstand mit einem eigenen
Gehäuse und einer bestimmten Funktion versteht.
Neu
in diesem erweiterten Gerätebegriff ist die explizite Aufnahme
der Netze; neu ist auch eine ausdrückliche Definition dessen,
was unter den Begriffen Apparat (§ 2, Nr. 4), System
(§ 2, Nr. 5), Anlage (§ 2, Nr. 6)
und Netz (§ 2, Nr. 7) zu verstehen ist.
Elektrische
oder elektronische Bauteile werden in § 6, Abs. 3
unter bestimmten Voraussetzungen den Geräten gesetzlich gleichgestellt.
Bestimmungsgemäßer
Betrieb
§3,
Abs. 1 stellt - allerdings in noch immer unbestimmten Rechtsbegriffen
- die Schutzanforderungen an die Gerätebeschaffenheit auf:
Geräte müssen bei bestimmungsgemäßen
Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung"
störungsfrei arbeiten.
Folgende
Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb eines
Gerätes müssen nach § 4, Abs. 1, Nr. 4
in der Gebrauchsanweisung enthalten sein:
-
Hinweise
auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen
Betrieb;
-
Hinweise
auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht
für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen
geeignet ist;
-
Anweisungen
zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische
Verträglichkeit erforderlich sind;
-
Hinweise
zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen,
soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen
Verträglichkeit erforderlich sind.
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Wichtig
in diesem Zusammenhang ist, daß die Hinweise nach Nr. 4b
auch auf der Verkaufsverpackung angebracht sein müssen (§ 4,
Abs. 1, Nr. 5). Diese Regelung ist zum 1. Januar
1999 in Kraft getreten.
Gemäß
der Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Weitergabe von
Geräten ist in § 4, Abs. 6 folgendes festgelegt:
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"Wer
ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch
zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen
Betrieb an sie weiterzugeben.
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Anlagen mit CE-gekennzeichneten Komponenten
Das
neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit
unterscheidet in § 6 zwischen Anlagen,
- bei
denen sämtliche verwendeten Bestandteile für sich
die Schutzanforderungen erfüllen und das CE-Kennzeichen
tragen (Abs. 6) und
- solchen,
deren einzelnen Bestandteile diese Anforderungen nicht erfüllen
(Abs. 7)
Im
ersten Fall wird das Einhalten der Schutzanforderungen für
die gesamte Anlage bereits dann vermutet, wenn die Angaben zum
bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile
sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten
wurden. Für die Anlage ist dann weder eine EG-Konformitätserklärung
noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich.
Anlagen
mit eigens hergestellten, nicht CE-gekennzeichneten Bestandteilen,
für die auch kein Bestätigungsnachweis nach § 3,
Abs. 3 vorliegt, unterliegen der Vermutungsregel, wenn
Für
solche Anlagen hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme
eine technische Dokumentation zu übergeben, die dieser für
die Dauer des Betreibens der Anlage aufzubewahren hat. Die elektromagnetische
Verträglichkeit der Anlage gegenüber anderen in ihrer
Umgebung betriebenen Geräten liegt somit eindeutig im Verantwortungsbereich
des Herstellers.
Zuliefer-
und Ersatzteile
Die
privilegierte Ausnahmeregelung für Zuliefer- und Ersatzteile
greift nach § 6, Abs. 9 nur noch, falls diese durch
EMV-fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt wurden. Die
in der alten Gesetzesfassung enthaltene Bestimmung, die die Privilegierung
lapidar auch auf Erzeugnisse von Industrie und Handwerk erstreckte,
ist ersatzlos gestrichen worden.
Geräte ohne CE-Kennzeichnung
Für
Altgeräte ohne CE-Kennzeichnung, die vor dem 1. Januar
1996 betrieben werden durften, gilt grundsätzlich die Erlaubnis
zum Weiterbetrieb nach § 14 EMVG. Wird die elektromagnetische
Verträglichkeit dieser Geräte allerdings durch Veränderung,
Anpassung oder Umbau beeinträchtigt, so ist der Weiterbetrieb
nach § 14 nicht mehr erlaubt.
Buß- und Zwangsgeld
Die
Bußgeldvorschriften nach § 12 sind bis auf redaktionelle
Folgeänderungen unverändert geblieben; dies gilt
auch für die möglichen Bußgelder von maximal 100.000
bzw. 10.000 DM.
Neu
dagegen ist die in § 13 eigens eingefügte Zwangsgeldbestimmung,
die ein Zwangsgeld von bis zu einer Million DM zur Durchsetzung
von Anordnungen, die das EMV-Gesetz fordert, vorsieht. 
Fazit
Was
bringt uns nun diese Neufassung des EMV-Gesetzes? In jedem Fall
mehr Klarheit: Die Forderungen aus der EG-EMV-Richtlinie wurden
präzisiert und zu einem großen Teil klarer formuliert.
Für
technische Redakteure von Belang sind insbesondere die Bestimmungen
zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Durch die eindeutige
Bezugnahme auf den bestimmungsgemäßen Betrieb nach
den Angaben in der Gebrauchsanweisung hat diese ohne Zweifel eine
Aufwertung erfahren und zwar sowohl für neue als auch
für gebrauchte Geräte. 
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