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Das neue EMV-Gesetz und seine Bedeutung für die technische Dokumentation

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Februar 1999

Von Manfred Säufferer

Inhaltsübersicht:

Die EG-EMV-Richtlinie und das in nationales Recht umgesetzte EMV-Gesetz (EMVG) haben seit ihrem Inkrafttreten für den Anwender viele Fragen offengelassen. Dem wurde bereits durch eine erste Neufassung des EMVG im Jahre 1995 Rechnung getragen. Die aktuelle Neufassung des EMVG vom 18. September 1998 leistet einen weiteren Beitrag zur Klärung offener Fragen. Was ist nun neu am novellierten EMV-Gesetz und welche Bedeutung haben diese Änderungen für die technische Dokumentation?


Aufbau des neuen EMV-Gesetzes

Das neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) ist in fünf Abschnitte gegliedert und mit drei Anlagen (früher “Anhang“) versehen:

  • Der erste Abschnitt (§§ 1-2) regelt den Anwendungsbereich sowie die Begriffsbestimmungen für das EMVG.
  • Im zweiten Abschnitt (§§ 3-6) finden sich Bestimmungen zu den Schutzanforderungen, zur Konformitätsbewertung, zur CE-Kennzeichnung, zum bestimmungsgemäßen Betrieb und zu Sendefunkgeräten sowie Ausnahmevorschriften.
  • Der dritte Abschnitt (§§ 7-11) legt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post fest.
  • Der vierte Abschnitt (§§ 12-13) enthält Bußgeldvorschriften und Zwangsgeldbestimmungen.
  • Im fünften Abschnitt (§§ 14-15) sind Übergangsvorschriften und das Inkrafttreten des Gesetzes geregelt.


Anwendungsbereich

Nach §1, Abs. 2 fällt jetzt - neben dem Inverkehrbringen, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben - auch das Weitergeben eines Gerätes in den Anwendungsbereich des EMV-Gesetzes.

Neu ist zudem die Erweiterung des EMV-Anwendungsbereichs auf die Abstrahlung oder Aussendung von Nutzfrequenzen. Dies betrifft nicht nur Rundfunk- und Fernsehsender, sondern auch industrielle Geräte, die Frequenzen aussenden, wie z.B. Hochfrequenzöfen oder Hochfrequenzchirurgiegeräte.


Herstellerbegriff

Der Herstellerbegriff (§ 2, Nr. 1) hat aufgrund der vorgenommenen Konkretisierungen und Ergänzungen leider an Übersichtlichkeit verloren, dabei aber an Genauigkeit gewonnen.

War nach der alten Gesetzesfassung der Hersteller noch schlicht derjenige, der für ein Produkt verantwortlich ist, das der EG-EMV-Richtlinie 89/336/EWG unterliegt, führt das novellierte Gesetz hier neben der EMV-Richtlinie noch vier Ergänzungsrichtlinien an:

  • 92/31/EWG und 93/68/EWG (Änderung der EMV-Richtlinie)
  • 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen) sowie
  • 93/97/EWG (Satellitenfunkanlagen)

Als Hersteller im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit kommen natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften in Betracht; auch diese Präzisierung war im alten Gesetz nicht enthalten.

Zudem ist der Herstellerbegriff jetzt in vier – statt zuvor drei – Klassifizierungen unterteilt: Als Hersteller im Sinne des neuen EMVG gilt,

  1. wer für den Entwurf oder die Fertigung eines Geräts verantwortlich ist, das einer der genannten Richtlinien unterliegt
  2. wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Kennzeichens als Quasi-Hersteller ausgibt
  3. wer aus bereits fertigen Endprodukten ein neues Gerät herstellt
  4. wer ein Gerät verändert, umbaut oder anpaßt


Inverkehrbringen

Neu hinzugekommen ist zudem eine gesetzliche Begriffsbestimmung für den Tatbestand des Inverkehrbringens. In § 2, Nr. 2 ist Inverkehrbringen definiert als

“das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellen eines der Richtlinie 89/336/EWG unterliegenden Gerätes im Markt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Zwecke seines Vertriebs oder seines Betriebs auf dem Gebiet eines dieser Staaten; das Inverkehrbringen bezieht sich dabei auf jedes einzelne Gerät, auf das dieses Gesetz Anwendung findet, unabhängig vom Fertigungszeitpunkt und -ort und davon, ob es in Einzel- oder Serienfertigung hergestellt wurde; Inverkehrbringen ist nicht das Aufstellen und Vorführen eines Gerätes auf Ausstellungen und Messen“.


Gerätebegriff

Auch der gesetzliche Gerätebegriff ist konkretisiert und erweitert worden. Nach § 2, Nr. 3 sind Geräte

“alle elektrischen und elektronischen Apparate, Systeme, Anlagen und Netze, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten“.

Darunter fallen insbesondere die in Anlage 1 des Gesetzes aufgeführten Geräte.

Dieser richtlinienrechtlich geprägte und bindende Gerätebegriff ist damit weiter als derjenige des üblichen deutschen Sprachgebrauchs, der unter Gerät immer einen Gegenstand mit einem eigenen Gehäuse und einer bestimmten Funktion versteht.

Neu in diesem erweiterten Gerätebegriff ist die explizite Aufnahme der Netze; neu ist auch eine ausdrückliche Definition dessen, was unter den Begriffen Apparat (§ 2, Nr. 4), System (§ 2, Nr. 5), Anlage (§ 2, Nr. 6) und Netz (§ 2, Nr. 7) zu verstehen ist.

Elektrische oder elektronische Bauteile werden in § 6, Abs. 3 unter bestimmten Voraussetzungen den Geräten gesetzlich gleichgestellt.

Bestimmungsgemäßer Betrieb

§3, Abs. 1 stellt - allerdings in noch immer unbestimmten Rechtsbegriffen - die Schutzanforderungen an die Gerätebeschaffenheit auf: Geräte müssen “bei bestimmungsgemäßen Betrieb gemäß den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung" störungsfrei arbeiten.

Folgende Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb eines Gerätes müssen nach § 4, Abs. 1, Nr. 4 in der Gebrauchsanweisung enthalten sein:

  1. “Hinweise auf Voraussetzungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb;

  2. Hinweise auf Einschränkungen, wenn das Gerät nicht für alle elektromagnetischen Umgebungsbedingungen geeignet ist;

  3. Anweisungen zur Installation, soweit sie für die elektromagnetische Verträglichkeit erforderlich sind;

  4. Hinweise zum Umfang und zur Häufigkeit von Wartungsmaßnahmen, soweit diese zur dauerhaften Aufrechterhaltung der elektromagnetischen Verträglichkeit erforderlich sind“.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, daß die Hinweise nach Nr. 4b auch auf der Verkaufsverpackung angebracht sein müssen (§ 4, Abs. 1, Nr. 5). Diese Regelung ist zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

Gemäß der Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die Weitergabe von Geräten ist in § 4, Abs. 6 folgendes festgelegt:

"Wer ein Gerät an eine andere Person weitergibt, hat auch zugleich die Informationen zum bestimmungsgemäßen Betrieb an sie weiterzugeben.“



Anlagen mit CE-gekennzeichneten Komponenten

Das neue Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit unterscheidet in § 6 zwischen Anlagen,

  • bei denen sämtliche verwendeten Bestandteile für sich die Schutzanforderungen erfüllen und das CE-Kennzeichen tragen (Abs. 6) und
  • solchen, deren einzelnen Bestandteile diese Anforderungen nicht erfüllen (Abs. 7)

Im ersten Fall wird das Einhalten der Schutzanforderungen für die gesamte Anlage bereits dann vermutet, wenn die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb der verwendeten Bestandteile sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden. Für die Anlage ist dann weder eine EG-Konformitätserklärung noch eine CE-Kennzeichnung erforderlich.

Anlagen mit eigens hergestellten, nicht CE-gekennzeichneten Bestandteilen, für die auch kein Bestätigungsnachweis nach § 3, Abs. 3 vorliegt, unterliegen der Vermutungsregel, wenn

  • sie von EMV-fachkundigen Betrieben bzw. Personen errichtet wurden
  • die Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden und
  • sie im Umgebungsbetrieb elektromagnetisch verträglich sind

Für solche Anlagen hat der Hersteller dem Betreiber bei der Inbetriebnahme eine technische Dokumentation zu übergeben, die dieser für die Dauer des Betreibens der Anlage aufzubewahren hat. Die elektromagnetische Verträglichkeit der Anlage gegenüber anderen in ihrer Umgebung betriebenen Geräten liegt somit eindeutig im Verantwortungsbereich des Herstellers.

Zuliefer- und Ersatzteile

Die privilegierte Ausnahmeregelung für Zuliefer- und Ersatzteile greift nach § 6, Abs. 9 nur noch, falls diese durch EMV-fachkundige Betriebe oder Personen hergestellt wurden. Die in der alten Gesetzesfassung enthaltene Bestimmung, die die Privilegierung lapidar auch auf Erzeugnisse von Industrie und Handwerk erstreckte, ist ersatzlos gestrichen worden.


Geräte ohne CE-Kennzeichnung

Für Altgeräte ohne CE-Kennzeichnung, die vor dem 1. Januar 1996 betrieben werden durften, gilt grundsätzlich die Erlaubnis zum Weiterbetrieb nach § 14 EMVG. Wird die elektromagnetische Verträglichkeit dieser Geräte allerdings durch Veränderung, Anpassung oder Umbau beeinträchtigt, so ist der Weiterbetrieb nach § 14 nicht mehr erlaubt.


Buß- und Zwangsgeld

Die Bußgeldvorschriften nach § 12 sind – bis auf redaktionelle Folgeänderungen – unverändert geblieben; dies gilt auch für die möglichen Bußgelder von maximal 100.000 bzw. 10.000 DM.

Neu dagegen ist die in § 13 eigens eingefügte Zwangsgeldbestimmung, die ein Zwangsgeld von bis zu einer Million DM zur Durchsetzung von Anordnungen, die das EMV-Gesetz fordert, vorsieht.


Fazit

Was bringt uns nun diese Neufassung des EMV-Gesetzes? In jedem Fall mehr Klarheit: Die Forderungen aus der EG-EMV-Richtlinie wurden präzisiert und zu einem großen Teil klarer formuliert.

Für technische Redakteure von Belang sind insbesondere die Bestimmungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung. Durch die eindeutige Bezugnahme auf den bestimmungsgemäßen Betrieb nach den Angaben in der Gebrauchsanweisung hat diese ohne Zweifel eine Aufwertung erfahren – und zwar sowohl für neue als auch für gebrauchte Geräte.

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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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