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Die CE-Kennzeichnung:
mehr als nur ein Verwaltungskennzeichen

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Januar 1999

Von Manfred Säufferer

Inhaltsübersicht:

Die CE-Kennzeichnung ist heute bei den meisten europäischen Herstellern Standard und gilt als Nachweis für sichere Maschinen und das Einhalten der europäischen Richtlinien. Aber auch viele außereuropäische Hersteller und Kunden haben den Wert des CE-Zeichens erkannt und liefern ihre Maschinen mit CE-Kennzeichen bzw. verlangen von importierten Maschinen, daß sie entsprechend den EU-Richtlinien konstruiert und gebaut sind.

Viele Hersteller von Maschinen, Geräten und Anlagen tun sich jedoch noch immer schwer mit der Anwendung der europäischen Richtlinien und Normen und wissen nicht genau, welche Anforderungen erfüllt werden müssen. Dieser Beitrag gibt Hinweise, wie man vorgeht, um die Anforderungen aus den drei wichtigsten Richtlinien für Maschinen zu berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


Ein CE-Zeichen – drei Richtlinien

Das CE-Kennzeichen ist mittlerweile an vielen Geräten, Maschinen und Anlagen angebracht, aber für welche Richtlinie steht es? Für die

  • Maschinenrichtlinie
  • EMV-Richtlinie oder
  • Niederspannungsrichtlinie?

Ist eine Richtlinie, sind zwei oder alle drei Richtlinien betroffen, oder gilt noch eine der weiteren EU-Richtlinien?

Auskunft darüber gibt nur die Konformitätserklärung. Aber wie kommt man zu einer Konformitätserklärung für seine Maschinen, Geräte, Systeme oder Anlagen? Für viele kleine und mittlere Betriebe scheinbar noch immer eine fast unlösbare Aufgabe.

Viele Hersteller bringen das CE-Zeichen einfach an ihrer Maschine an und hoffen darauf, daß sie ungeschoren davonkommen und kein Schadensfall eintritt. Ein ziemlich riskantes Unterfangen, denn die Regulierungsbehörde (früher das BAPT, Bundesamt für Post und Telekommunikation) prüft etwa im Bereich der EMV-Richtlinie die

  • Plausibilität der ausgestellten EG-Konformitätserklärung
  • ordnungsgemäße CE-Kennzeichnung von elektrischen Geräten
  • Übereinstimmung mit den EMV-Schutzanforderungen

Dabei wird nach Aussage des BAPT jedes dritte Gerät beanstandet. [1]

Auch im Bereich der Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie sowie den Prüfungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz stellen die Gewerbeaufsichtsämter Kontrollen an, was sich in einer steigenden Zahl von Untersagungsverfügungen niederschlägt.

Laut einer Umfrage der VDI-Nachrichten und der Hahn Consulting [2], bei der 800 mittelständische Unternehmen zur CE-Kennzeichnung befragt wurden, wußten bei Unternehmen bis zu 100 Mitarbeitern nur 30% und bei Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern nur 44% der Befragten die CE-Anforderungen korrekt umzusetzen.

Trotz Einsatz neuester Techniken sind die meisten Unternehmen darüberhinaus nicht in der Lage, eine anwenderfreundliche technische Dokumentation zu erstellen: Die Wichtigkeit der technischen Dokumentation sahen laut dieser Studie nur 30%, die Notwendigkeit zur Durchführung einer Gefahrenanalyse für ihre Maschinen gar nur 24% der Befragten.

Trotzdem beklagte fast jedes Unternehmen einen Schaden von rund 225 000 DM jährlich – meist durch Fehlbedienungen, auch durch mangelhafte technische Dokumentation.

Grund genug, mit der CE-Kennzeichnung ernst zu machen und die Überprüfung der Produkte auf Richtlinienkonformität durchzuführen – ob aus eigener Kraft oder unter Zuhilfenahme externer Spezialisten.


Gemeinsamkeiten und unterschiedliche Anforderungen

Die wichtigsten Richtlinien für den Maschinen- und Gerätehersteller sind:

  • Maschinenrichtlinie (89/392/EWG), gültig seit 1.1.1995
  • Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG), gültig seit 1.1.1997
  • EMV-Richtlinie (89/336/EWG), gültig seit 1.1.1996

Daneben gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Richtlinien, wie etwa die Medizingeräterichtlinie, auf die hier nicht eingegangen werden soll.

Das Ziel dieser Richtlinien ist,

  • eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den EU-Mitgliedsstaaten, um gemeinsame Sicherheitsanforderungen für alle Mitgliedstaaten zu erreichen
  • Handelshemmnisse innerhalb der Mitgliedsstaaten abzubauen
  • den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft sicherzustellen

Seit 1985 werden Richtlinien mit technischen Anforderungen an Produkte nach der sogenannten “Neuen Konzeption“ (new approach) verfaßt. Dieses Konzept basiert auf den folgenden Grundsätzen:

  • Die Richtlinien erfassen jeweils eine große Zahl von Produkten, die gemeinsame Risiken besitzen und sich deshalb weitgehend durch einheitliche Anforderungen beschreiben lassen.
  • Es werden keine technischen Details in die Richtlinien aufgenommen, sondern nur “grundlegende Anforderungen“ verbindlich vorgegeben.
  • Folgende Schutzziele sollen mit der Anwendung der grundlegenden Anforderungen erreicht werden:
        -  Sicherheits- und Gesundheitsschutz
        -  Verbraucherschutz
        -  elektromagnetische Verträglichkeit
        -  elektrische Sicherheit

Rechtlich gesehen sind diese grundlegenden Anforderungen das einzige Maß für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis auf dem EU-Binnenmarkt verkauft werden darf oder nicht.

Bei einer Herstellung der Erzeugnisse nach den europäischen harmonisierten Normen, die von der EU-Kommission in ihrem Amtsblatt zu den einzelnen Richtlinien bekanntgemacht werden, wird von den nationalen Überwachungsbehörden die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angenommen (Vermutungswirkung).

Der Hersteller ist jedoch in seiner Entscheidung frei, ob er eine harmonisierte Norm anwenden will oder nicht. Bei Abweichung oder Nichtanwendung der harmonisierten Normen muß die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen auf andere Weise nachgewiesen werden (ggf. durch Drittprüfungen) und vom Hersteller im Schadensfall auch bewiesen werden.

Solange keine harmonisierten Normen vorhanden sind, können für die einzelnen Richtlinien auch nationale Normen angewendet werden. Diese müssen jedoch anerkannt und bekanntgemacht worden sein. In Deutschland werden diese Normen nach dem Gerätesicherheitsgesetz im Bundesgesetzblatt und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht [3].

Die Übereinstimmung mit allen Richtlinien, die ein Produkt betreffen, ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieses Produktes innerhalb der EU. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Richtlinienkonformität mit allen Richtlinien, von denen das Produkt betroffen ist.

Richtlinie

Geltungsbereich Unterscheidung der Produkte Maßnahmen zur CE-Kennzeichnung

Maschinenrichtlinie
89/392/EWG
(MRL)

Maschinen im Sinne der EG-Richtlinie Maschinen

(Ausnahmen siehe MRL Artikel 1)

- Maschinen sind selbständig funktionsfähig sowie
- auswechselbare Ausrüstung (keine Ersatzteile oder Werkzeuge)

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach MRL Anhang
II A

- Maschinen sind nicht selbständig funktionsfähig

- keine CE-Kennzeichnung, Herstellererklärung nach MRL Anhang
II B

- Gesamtheit von Maschinen (Anlagen)

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach MRL Anhang
II A für Gesamtanlage

- Maschinen mit erhöhtem Gefahrenpotential

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach MRL Anhang
IV A (Baumusterprüfung)

- Sicherheitsbauteile einzeln in Verkehr gebracht
- Sicherheitsbauteile nach MRL Anhang
IV B

- keine CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach MRL Anhang
II C/Anhang IV B (Baumusterprüfung)

Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit 89/336/EWG
(EMV-RL)

und deren Änderungen umgesetzt in nationales Recht im
EMV-Gesetz
vom 18.09.1998

Gilt für alle Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.

Das EMV-Gesetz regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstellen und Betreiben von Geräten.

- selbständig betreibbare Geräte

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach EMV-RL

- nicht selbständig betreibbare Geräte (Produkt ist allgemein erhältlich)

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach EMV-RL

- nicht selbständig betreibbare Geräte (Produkt ist nicht allgemeine erhältlich, Verarbeitung durch Fachbetriebe)

- keine CE-Kennzeichnung, keine Konformitätserklärung nach EMV-RL

 

- Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengebaut werden und Netze

- keine CE-Kennzeichnung, keine Konformitätserklärung nach EMV-RL, Schutzanforderungen müssen eingehalten werden

Niederspannungs-
richtlinie 73/23/EWG
(NSp-RL)

und deren Änderungen umgesetzt in nationales Recht in der
1. GSGB
(1. Verordnung zum Geräte-
sicherheitsgesetz)

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen alle elektrischen Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, zwischen 50V und 1000V bei Wechselspannung und zwischen 75V und 1500V bei Gleichspannung.

(Ausnahmen siehe NSp-RL Anhang)

- Betrifft Steuerungen und elektrische Ausrüstungen von Maschinen, verwendungsfertige Geräte wie Audio- und Haushaltsgeräte sowie Einzelkomponenten wie Glühlampen, Schalter, Kabel und Leitungen usw.

- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung nach NSp-RL

Übersicht über die einzelnen Richtlinien und Maßnahmen zur CE-Kennzeichnung



Technische Unterlagen

Für die Durchführung der Konformitätsbewertung wird in den meisten Richtlinien eine Zusammenstellung von technischen Unterlagen (technische Dokumentation) gefordert, aus denen ersichtlich ist, daß die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt werden.

Diese Unterlagen sind zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren. Sie sind aber nur dann den Behörden vorzulegen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Produkt den Anforderungen der Richtlinien nicht entspricht.

Die Unterlagen können wie folgt gegliedert sein:

  • In einen Teil 1 (externe Dokumentation), der beim Inverkehrbringen der Maschine mitzuliefern ist und folgende Angaben und Unterlagen enthält:
        - Name und Anschrift des Herstellers
        - Kennzeichnung der Maschine (des Produktes)
        - Konformitätserklärung mit Angabe der betroffenen Richtlinie
          (gilt nur für die Maschinenrichtlinie)
        - (fakultativ) eine Liste der angewendeten Normen
        - eine Betriebsanleitung
        - Zeichnungen, Schaltpläne

  • In einen Teil 2 (interne Dokumentation), der eine Zusammenstellung für die Behörde enthält:
        - Konformitätserklärung mit Angabe der betroffenen Richtlinien,
          denen das Produkt unterliegt
        - eine Liste der vom Hersteller eingehaltenen harmonisierten
          Normen und/oder die zur Erfüllung der grundlegenden
          Anforderungen gewählten Lösungen
        - Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Listen
        - Pläne, Produkt- und Verfahrensbeschreibungen
        - Meß- und Versuchsprotokolle zur Einhaltung der
          Sicherheitsanforderungen
        - technische Berichte/Bescheinigung einer zuständigen Stelle
          (wenn erforderlich)

Dieser Teil 2 muß nicht ständig bereitgehalten werden. Er ist auf Anforderung, d.h. bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der Richtlinienanforderungen, der entsprechenden nationalen Überwachungsbehörde in angemessener Zeit zusammenzustellen und vorzulegen.

Eine Übersicht über die Hauptbestandteile der internen Dokumentation zeigt die folgende Tabelle für die Maschinen-, EMV- und Niederspannungsrichtlinie. (Genaue Angaben sind in den Richtlinien enthalten).

Hauptbestandteile der technischen Unterlagen

MRL EMV-RL NSp-RL
Konformitätserklärung X X X
Beschreibung des Produktes X X X
Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Pläne, Listen von Bauteilen, Montagebaugruppen, Schaltkreisen usw. X X X
Liste der grundlegenden Anforderungen X    
Liste der Normen (ganz oder teilweise angewandt) X X X
Liste anderer technischer Spezifikationen X    
Lösungen zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, wenn keine Normen angewendet wurden X X X
technische Berichte, Berechnungen, Prüfergebnisse X X X
Betriebsanleitung X X  
bei Serienfertigung: interne Maßnahmen zur Fertigungskontrolle (Qualitätssicherung) X X X
technische Berichte/Bescheinigung einer zuständigen Stelle X(1) X(1) X(1)

(1) Bei Einschaltung einer zuständigen Stelle.

Tab. 2: Hauptbestandteile der internen Dokumentation nach der Maschinen-, EMV- und Niederspannungsrichtlinie

Eine Betriebsanleitung ist – auch wenn dies nur in der Maschinenrichtlinie ausdrücklich gefordert ist – stets in der Sprache des Verwendungslandes zu liefern.


Fazit

Das CE-Kennzeichen ist ein Verwaltungskennzeichen, das anzeigt, ob ein Produkt die auf sie zutreffenden Richtlinien erfüllt. Wenn die Richtlinienvorgaben richtig umgesetzt sind, heißt das, daß ein Produkt gefahrlos und sicher vom Anwender betrieben werden kann. Der Hersteller kann ruhig schlafen, denn das Produkthaftungsgesetz hat seinen Schrecken verloren.

Europa rückt näher zusammen, das eröffnet neue Möglichkeiten für unsere exportorientierte Industrie. Aber es erfordert auch neue Spielregeln, die es zu beachten gilt, um einheitliche Bedingungen für alle Mitglieder zu schaffen. Der Lohn für diese Mühe ist der Zugang zum größten Binnenmarkt der Welt mit ca. 350 Millionen Verbrauchern.

Nutzen wir die Chance!


Quellennachweise

[1] Nach einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (BAPT) vom 5. März 1997.

[2] VDI-Nachrichten vom 20. Dezember 1996.

[3] Verzeichnis der Normen zur 1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (1. GSGV) vom Juni 1997.

 

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Letzte Änderung: 31.10.2005 | Presse-Service | Disclaimer
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