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Die
CE-Kennzeichnung:
mehr als nur ein Verwaltungskennzeichen
Artikel
erschienen in
Ausgabe Januar 1999
Von
Manfred Säufferer
Inhaltsübersicht:
Die CE-Kennzeichnung
ist heute bei den meisten europäischen Herstellern Standard
und gilt als Nachweis für sichere Maschinen und das Einhalten
der europäischen Richtlinien. Aber auch viele außereuropäische
Hersteller und Kunden haben den Wert des CE-Zeichens erkannt und
liefern ihre Maschinen mit CE-Kennzeichen bzw. verlangen von importierten
Maschinen, daß sie entsprechend den EU-Richtlinien konstruiert
und gebaut sind.
Viele
Hersteller von Maschinen, Geräten und Anlagen tun sich jedoch
noch immer schwer mit der Anwendung der europäischen Richtlinien
und Normen und wissen nicht genau, welche Anforderungen erfüllt
werden müssen. Dieser Beitrag gibt Hinweise, wie man vorgeht,
um die Anforderungen aus den drei wichtigsten Richtlinien für
Maschinen zu berücksichtigen und die erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
Ein CE-Zeichen
drei Richtlinien
Das
CE-Kennzeichen ist mittlerweile an vielen Geräten, Maschinen
und Anlagen angebracht, aber für welche Richtlinie steht
es? Für die
Ist
eine Richtlinie, sind zwei oder alle drei Richtlinien betroffen,
oder gilt noch eine der weiteren EU-Richtlinien?
Auskunft
darüber gibt nur die Konformitätserklärung. Aber
wie kommt man zu einer Konformitätserklärung für
seine Maschinen, Geräte, Systeme oder Anlagen? Für viele
kleine und mittlere Betriebe scheinbar noch immer eine fast unlösbare
Aufgabe.
Viele
Hersteller bringen das CE-Zeichen einfach an ihrer Maschine an
und hoffen darauf, daß sie ungeschoren davonkommen und kein
Schadensfall eintritt. Ein ziemlich riskantes Unterfangen, denn
die Regulierungsbehörde (früher das BAPT, Bundesamt
für Post und Telekommunikation) prüft etwa im Bereich
der EMV-Richtlinie die
Dabei
wird nach Aussage des BAPT jedes dritte Gerät beanstandet.
[1]
Auch
im Bereich der Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie sowie
den Prüfungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz stellen
die Gewerbeaufsichtsämter Kontrollen an, was sich in einer
steigenden Zahl von Untersagungsverfügungen niederschlägt.
Laut
einer Umfrage der VDI-Nachrichten und der Hahn Consulting [2],
bei der 800 mittelständische Unternehmen zur CE-Kennzeichnung
befragt wurden, wußten bei Unternehmen bis zu 100 Mitarbeitern
nur 30% und bei Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern nur
44% der Befragten die CE-Anforderungen korrekt umzusetzen.
Trotz
Einsatz neuester Techniken sind die meisten Unternehmen darüberhinaus
nicht in der Lage, eine anwenderfreundliche technische Dokumentation
zu erstellen: Die Wichtigkeit der technischen Dokumentation sahen
laut dieser Studie nur 30%, die Notwendigkeit zur Durchführung
einer Gefahrenanalyse für ihre Maschinen gar nur 24% der
Befragten.
Trotzdem
beklagte fast jedes Unternehmen einen Schaden von rund 225 000 DM
jährlich meist durch Fehlbedienungen, auch durch mangelhafte
technische Dokumentation.
Grund
genug, mit der CE-Kennzeichnung ernst zu machen und die Überprüfung
der Produkte auf Richtlinienkonformität durchzuführen
ob aus eigener Kraft oder unter Zuhilfenahme externer Spezialisten.
Gemeinsamkeiten
und unterschiedliche Anforderungen
Die
wichtigsten Richtlinien für den Maschinen- und Gerätehersteller
sind:
Daneben
gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Richtlinien, wie etwa die
Medizingeräterichtlinie, auf die hier nicht eingegangen werden
soll.
Das
Ziel dieser Richtlinien ist,
Seit
1985 werden Richtlinien mit technischen Anforderungen an Produkte
nach der sogenannten Neuen Konzeption (new approach)
verfaßt. Dieses Konzept basiert auf den folgenden Grundsätzen:
- Die Richtlinien
erfassen jeweils eine große Zahl von Produkten, die gemeinsame
Risiken besitzen und sich deshalb weitgehend durch einheitliche
Anforderungen beschreiben lassen.
- Es werden
keine technischen Details in die Richtlinien aufgenommen, sondern
nur grundlegende Anforderungen verbindlich vorgegeben.
- Folgende
Schutzziele sollen mit der Anwendung der grundlegenden Anforderungen
erreicht werden:
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz
- Verbraucherschutz
- elektromagnetische Verträglichkeit
- elektrische Sicherheit
Rechtlich
gesehen sind diese grundlegenden Anforderungen das einzige Maß
für die Beurteilung, ob ein Erzeugnis auf dem EU-Binnenmarkt
verkauft werden darf oder nicht.
Bei
einer Herstellung der Erzeugnisse nach den europäischen harmonisierten
Normen, die von der EU-Kommission in ihrem Amtsblatt zu den einzelnen
Richtlinien bekanntgemacht werden, wird von den nationalen Überwachungsbehörden
die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen angenommen
(Vermutungswirkung).
Der
Hersteller ist jedoch in seiner Entscheidung frei, ob er eine
harmonisierte Norm anwenden will oder nicht. Bei Abweichung oder
Nichtanwendung der harmonisierten Normen muß die Übereinstimmung
mit den grundlegenden Anforderungen auf andere Weise nachgewiesen
werden (ggf. durch Drittprüfungen) und vom Hersteller im
Schadensfall auch bewiesen werden.
Solange
keine harmonisierten Normen vorhanden sind, können für
die einzelnen Richtlinien auch nationale Normen angewendet werden.
Diese müssen jedoch anerkannt und bekanntgemacht worden sein.
In Deutschland werden diese Normen nach dem Gerätesicherheitsgesetz
im Bundesgesetzblatt und im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht
[3].
Die
Übereinstimmung mit allen Richtlinien, die ein Produkt betreffen,
ist die Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieses Produktes
innerhalb der EU. Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt
der Hersteller die Richtlinienkonformität mit allen Richtlinien,
von denen das Produkt betroffen ist.
|
Richtlinie
|
Geltungsbereich |
Unterscheidung
der Produkte |
Maßnahmen
zur CE-Kennzeichnung |
|
Maschinenrichtlinie
89/392/EWG
(MRL)
|
Maschinen im Sinne der EG-Richtlinie
Maschinen
(Ausnahmen siehe MRL Artikel
1)
|
- Maschinen sind selbständig
funktionsfähig sowie
- auswechselbare Ausrüstung
(keine Ersatzteile oder Werkzeuge)
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach MRL Anhang
II A
|
|
- Maschinen sind nicht selbständig
funktionsfähig
|
- keine CE-Kennzeichnung, Herstellererklärung
nach MRL Anhang
II B
|
|
- Gesamtheit von Maschinen
(Anlagen)
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach MRL Anhang
II A für Gesamtanlage
|
|
- Maschinen mit erhöhtem
Gefahrenpotential
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach MRL Anhang
IV A (Baumusterprüfung)
|
|
- Sicherheitsbauteile einzeln
in Verkehr gebracht
- Sicherheitsbauteile
nach MRL Anhang
IV B
|
- keine CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach MRL Anhang
II C/Anhang IV B (Baumusterprüfung)
|
|
Richtlinie zur elektromagnetischen
Verträglichkeit 89/336/EWG
(EMV-RL)
und deren Änderungen
umgesetzt in nationales Recht im
EMV-Gesetz
vom 18.09.1998
|
Gilt
für alle Geräte, die elektromagnetische Störungen
verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen
beeinträchtigt werden kann.
Das EMV-Gesetz regelt die Bedingungen
für das Inverkehrbringen, Ausstellen und Betreiben
von Geräten.
|
- selbständig betreibbare
Geräte
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach EMV-RL
|
|
- nicht selbständig betreibbare
Geräte (Produkt ist allgemein erhältlich)
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach EMV-RL
|
|
- nicht selbständig betreibbare
Geräte (Produkt ist nicht allgemeine erhältlich,
Verarbeitung durch Fachbetriebe)
|
- keine CE-Kennzeichnung, keine
Konformitätserklärung nach EMV-RL
|
| |
- Anlagen, die erst am Betriebsort
zusammengebaut werden und Netze
|
- keine CE-Kennzeichnung, keine
Konformitätserklärung nach EMV-RL, Schutzanforderungen
müssen eingehalten werden
|
Niederspannungs-
richtlinie 73/23/EWG
(NSp-RL)
und deren Änderungen
umgesetzt in nationales Recht in der
1. GSGB
(1. Verordnung
zum Geräte-
sicherheitsgesetz)
|
In
den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen alle elektrischen
Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, zwischen
50V und 1000V bei Wechselspannung und zwischen 75V und 1500V
bei Gleichspannung.
(Ausnahmen siehe NSp-RL Anhang)
|
- Betrifft Steuerungen und
elektrische Ausrüstungen von Maschinen, verwendungsfertige
Geräte wie Audio- und Haushaltsgeräte sowie Einzelkomponenten
wie Glühlampen, Schalter, Kabel und Leitungen usw.
|
- CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung
nach NSp-RL
|
|
Übersicht
über die einzelnen Richtlinien und Maßnahmen
zur CE-Kennzeichnung
|
Technische Unterlagen
Für die Durchführung der Konformitätsbewertung
wird in den meisten Richtlinien eine Zusammenstellung von technischen
Unterlagen (technische Dokumentation) gefordert, aus denen ersichtlich
ist, daß die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie
erfüllt werden.
Diese
Unterlagen sind zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produktes
aufzubewahren. Sie sind aber nur dann den Behörden vorzulegen,
wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Produkt
den Anforderungen der Richtlinien nicht entspricht.
Die
Unterlagen können wie folgt gegliedert sein:
-
In
einen Teil 1 (externe Dokumentation), der beim Inverkehrbringen
der Maschine mitzuliefern ist und folgende Angaben und Unterlagen
enthält:
- Name und Anschrift des Herstellers
- Kennzeichnung der Maschine (des Produktes)
- Konformitätserklärung mit Angabe
der betroffenen Richtlinie
(gilt nur für die Maschinenrichtlinie)
- (fakultativ) eine Liste der angewendeten
Normen
- eine Betriebsanleitung
- Zeichnungen, Schaltpläne
-
In
einen Teil 2 (interne Dokumentation), der eine Zusammenstellung
für die Behörde enthält:
- Konformitätserklärung mit Angabe
der betroffenen Richtlinien,
denen das Produkt unterliegt
- eine Liste der vom Hersteller eingehaltenen
harmonisierten
Normen und/oder die zur Erfüllung
der grundlegenden
Anforderungen gewählten
Lösungen
- Konstruktions- und Fertigungszeichnungen,
Listen
- Pläne, Produkt- und Verfahrensbeschreibungen
- Meß- und Versuchsprotokolle zur
Einhaltung der
Sicherheitsanforderungen
- technische Berichte/Bescheinigung einer
zuständigen Stelle
(wenn erforderlich)
Dieser
Teil 2 muß nicht ständig bereitgehalten werden. Er
ist auf Anforderung, d.h. bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung
der Richtlinienanforderungen, der entsprechenden nationalen Überwachungsbehörde
in angemessener Zeit zusammenzustellen und vorzulegen.
Eine
Übersicht über die Hauptbestandteile der internen Dokumentation
zeigt die folgende Tabelle für die Maschinen-, EMV- und Niederspannungsrichtlinie.
(Genaue Angaben sind in den Richtlinien enthalten).
|
Hauptbestandteile
der technischen Unterlagen
|
MRL |
EMV-RL |
NSp-RL |
| Konformitätserklärung |
X |
X |
X |
| Beschreibung
des Produktes |
X |
X |
X |
| Konstruktions-
und Fertigungszeichnungen, Pläne, Listen von Bauteilen,
Montagebaugruppen, Schaltkreisen usw. |
X |
X |
X |
| Liste
der grundlegenden Anforderungen |
X |
|
|
| Liste
der Normen (ganz oder teilweise angewandt) |
X |
X |
X |
| Liste
anderer technischer Spezifikationen |
X |
|
|
| Lösungen
zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen, wenn keine
Normen angewendet wurden |
X |
X |
X |
| technische
Berichte, Berechnungen, Prüfergebnisse |
X |
X |
X |
| Betriebsanleitung |
X |
X |
|
| bei
Serienfertigung: interne Maßnahmen zur Fertigungskontrolle
(Qualitätssicherung) |
X |
X |
X |
| technische
Berichte/Bescheinigung einer zuständigen Stelle |
X(1) |
X(1) |
X(1) |
|
(1)
Bei Einschaltung einer zuständigen Stelle.
|
|
Tab.
2: Hauptbestandteile der internen Dokumentation nach der
Maschinen-, EMV- und Niederspannungsrichtlinie
|
Eine
Betriebsanleitung ist auch wenn dies nur in der Maschinenrichtlinie
ausdrücklich gefordert ist stets in der Sprache des
Verwendungslandes zu liefern.
Fazit
Das CE-Kennzeichen ist ein Verwaltungskennzeichen, das anzeigt,
ob ein Produkt die auf sie zutreffenden Richtlinien erfüllt.
Wenn die Richtlinienvorgaben richtig umgesetzt sind, heißt
das, daß ein Produkt gefahrlos und sicher vom Anwender betrieben
werden kann. Der Hersteller kann ruhig schlafen, denn das Produkthaftungsgesetz
hat seinen Schrecken verloren.
Europa
rückt näher zusammen, das eröffnet neue Möglichkeiten
für unsere exportorientierte Industrie. Aber es erfordert
auch neue Spielregeln, die es zu beachten gilt, um einheitliche
Bedingungen für alle Mitglieder zu schaffen. Der Lohn für
diese Mühe ist der Zugang zum größten Binnenmarkt
der Welt mit ca. 350 Millionen Verbrauchern.
Nutzen
wir die Chance! 
Quellennachweise
[1]
Nach einer Pressemitteilung des Bundesamtes für Post und
Telekommunikation (BAPT) vom 5. März 1997.
[2]
VDI-Nachrichten vom 20. Dezember 1996.
[3]
Verzeichnis der Normen zur 1. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(1. GSGV) vom Juni 1997.
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