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Entschließung
des Rates vom 17. Dezember 1998 über Gebrauchsanleitungen
für technische Konsumgüter
Artikel
erschienen in
Ausgabe Juni 1999
DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION
gestützt
auf die Entschließung des Rates vom 5. April 1993 über
die verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Erzeugnissen,
in Erwägung
nachstehender Gründe:
- Die Förderung
der Verbraucherinteressen und die Sicherstellung eines hohen
Verbraucherschutzniveaus bedingen unter anderem den Schutz der
Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher.
- Die Verbraucher
haben ein Recht darauf, daß ihnen die Angaben zu Sicherheitsfragen
zur Verfügung gestellt werden, die es ihnen ermöglichen,
die einem Produkt innewohnenden Risiken abzuschätzen und
Vorkehrungen gegen dies Risiken zu treffen.
- Zum Schutz
ihrer wirtschaftlichen Interessen müssen die Nutzer technischer
Güter Zugriff auf angemessene Nutzerinformationen haben,
damit eine sachgerechte und vollständige Nutzung des Produkts
gewährleistet ist.
- Unangemessene
Gebrauchsanleitungen können die Produkterläuterung
beeinträchtigen und zusammen mit allen anderen einschlägigen
Sachverhalten ein maßgeblicher Aspekt für die Feststellung
der möglichen Mangelhaftigkeit von Produkten sein. In diesem
Zusammenhang sollte den Erfahrungen mit der Richtlinie 85/374/EWG
des Rates vom 25. Juni 1985 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung
für fehlerhafte Produkte (Abl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29)
Rechnung getragen werden.
- Angesichts
der zunehmenden Vielfalt der auf dem Markt erhältlichen
Güter und der zahlreichen Innovationen aufgrund des technischen
Fortschritts werden Gebrauchsanleitungen für technische
Konsumgüter von den Verbrauchern oft als unangemessen eingestuft,
und zwar sowohl wegen fehlender Klarheit und sprachlich bedingter
Schwierigkeiten aufgrund fehlerhafter Übersetzungen oder
zu komplizierter Begriffe, als auch wegen mangelnder Strukturierung
und unsachgemäßen Inhalts. Die Verwendung einer angemessenen
Sprache ist für die Verständlichkeit und Benutzerfreundlichkeit
von Gebrauchsanleitungen von wesentlicher Bedeutung.
- Verbindliche
gemeinschaftliche Rechtsbestimmungen regeln die Frage der Gebrauchsanleitungen
in Bereichen, in denen der Schutz der menschlichen Gesundheit
und Sicherheit besonders von Belang ist, insbesondere bei Medizinprodukten,
Maschinen, Spielzeug, Niederspannungsgeräten, Gasverbrauchseinrichtungen
und Schutzausrüstungen, damit die Einhaltung der entsprechenden
grundlegenden Anforderungen gewährleistet ist.
- Es bestehen
keine Gemeinschaftsbestimmungen, in denen die spezifischen Aspekte
der Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter
generell geregelt sind.
- Dem allgemeinen
Erfordernis sachgemäßer Gebrauchsanleitungen muß
in einer Marktwirtschaft grundsätzlich von den Herstellern
und den Vertreibern entsprochen werden, wobei den Anforderungen
der Nachfrageseite Rechnung zu tragen ist und über den
Dialog und die Zusammenarbeit mit den Verbraucherorganisationen
auf die Umsetzung optimaler Praxislösungen hingewirkt werden
sollte. Für die Verbraucher kann die Entwicklung geeigneter
Methoden von Nutzen sein, mit denen vor dem Kauf die Qualität
von Gebrauchsanleitungen festgestellt werden kann.
- Die Bereitstellung
verständlicher Gebrauchsanleitungen ist eng mit dem Konzept
des "Design for All" verknüpft, wonach geläufige
Produkte und Dienstleistungen so zu konzipieren sind, daß
sie von jedermann, einschließlich Senioren und Behinderten,
benutzt werden können; dieses Konzept steht im Mittelpunkt
des aktuellen Normungsauftrags an die Europäischen Normungsgremien
für Informations- und Kommunikationstechnologien betreffend
"Normen für Behinderte und Senioren" sowie der
Tätigkeiten der Normungsgremien CEN, CENELEC und ETSI,
die im Auftrag der Kommissionsdienststellen durchgeführt
werden, welche für Untersuchungen und Programme in bezug
auf die Verbraucheranforderungen im Bereich der Telekommunikationstechnologien
zuständig sind. Der Benutzerfreundlichkeit und der gesamten
Lebenszeitspanne eines Produktes von dessen Herstellung bis
zu dessen Wiederverwertung sollte ebenfalls Rechnung getragen
werden.
- Allgemeine
(auf internationaler Ebene siehe beispielsweise ISO/IEC Guide
Nr. 37, 1995; auf nationaler Ebene siehe beispielsweise DIN
V 8418) und spezielle (Sicherheit der Kinder und Normen
allgemeine Leitlinien, Bez. ISO-IEC-Guide Nr. 50, 1987, erste
Auflage April 15) Normen für Gebrauchsanleitungen gibt
es auf internationaler Ebene und in einigen Fällen auch
auf nationaler Ebene.
- Auf der
Grundlage eines von der Kommission 1995 festgelegten Rahmenauftrags
wurden verschiedene Normungsaufträge zu speziellen verbraucherbezogenen
Belangen, die im Wege der Normung geregelt werden müssen,
entweder abgeschlossen oder befinden sich in der Ausarbeitung,
insbesondere im Bereich er Verhinderung von Verletzungen.
- Es bestehen
Möglichkeiten, den Aufbau, den Inhalt und die Nutzbarkeit
von Gebrauchsanleitungen für technische Konsumgüter
zu verbessern, um die Nutzung durch die Verbraucher zu optimieren
und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
NIMMT
ZUR KENNTNIS, daß die Kommission als Beitrag zur Ermittlung
der bestmöglichen Methoden und Praktiken beabsichtigt, die
Ergebnisse einer bei den nationalen Verwaltungen in der Europäischen
Union und den EFTA-Ländern durchgeführten Erhebung sowie
den Schlußbericht einer von den österreichischen Behörden
durchgeführten besonderen Untersuchung über Gebrauchsanleitungen
an die Mitgliedsstaaten zu verteilen;
ERSUCHT die
Kommission, die Frage der Gebrauchsanleitungen für technische
Konsumgüter im Rahmen von Normungstätigkeiten nach angemessener
Prüfung der Kosteneffizienz dieser Tätigkeiten anzugehen
und dieser Frage in allen einschlägigen Bereichen gebührende
Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung
der Verbrauchererfordernisse und der Ausweitung der Verbrauchervertretung
innerhalb des Normierungsprozesses;
ERSUCHT die
Mitgliedsstaaten und die Wirtschaftsteilnehmer,
- das Ziel
zu verfolgen, daß den Verbrauchern Informationen für
die sichere, einfache, sachgerechte und vollständige Nutzung
technischer Konsumgüter zur Verfügung gestellt werden,
und dabei, soweit angebracht und im Einklang mit dem Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, möglichst
weitgehend die im Anhang aufgeführten Hinweise für
die Tätigkeit in diesem Bereich zu berücksichtigen;
- beispielsweise
die Möglichkeit von freiwilligen Vereinbarungen zwischen
Herstellern und Verbraucherverbänden über die Gestaltung
und den Inhalt von Gebrauchsanleitungen sowie von Produktkennzeichnungen
und auszeichnungen zur Förderung nach neuesten Erkenntnissen
gestalteter und benutzerfreundlicher Gebrauchsanleitungen zu
prüfen.

ANHANG
Hinweise
für gute Gebrauchsanleitungen
für technische Konsumgüter
Die in den
nachstehenden Abschnitten aufgeführten Hinweise sind als
nicht erschöpfend und als Empfehlungen anzusehen:
1.
Erstellung von Gebrauchsanleitungen
- Es werden
die Leitlinien, Normen, gesetzlichen Regelungen usw. für
Gebrauchsanleitungen berücksichtigt.
- Um sicherzustellen,
daß die zusammen mit den Gütern gelieferten Informationen
von praktischem Nutzen sind, werden Brauchbarkeitsprüfungen
durchgeführt: Im Rahmen einer Brauchbarkeitsprüfung
wird das Gerät zusammen mit einer Beschreibung der mit
ihm durchzuführenden Aufgaben und dem Entwurf der Gebrauchsanleitung
an eine geeignete Gruppe von Verbrauchern übergeben, die
dann bei der Durchführung der Aufgaben beobachtet werden.
Die Beobachtungen werden in standardisierten Protokollblättern
festgehalten.
- Der Inhalt
ist ausgehend vom typischen Alltagshandeln der Nutzer strukturiert:
Die inhaltliche Gliederung einer Gebrauchsanleitung geht von
den Aufgaben aus, die vom Benutzer mit dem Produkt durchgeführt
werden sollen (Prinzip der Aufgabenorientierung). Eine Gebrauchsanleitung
vermittelt nur jene Information, die sich weder aus dem Gerät
selbst (Offenkundigkeitsprinzip), dem Wissen und der Erfahrung
des Benutzers noch aus den Besonderheiten der zu erfüllenden
Aufgabe ergibt (Prinzip der Bereitstellung fehlender notwendiger
Informationen).

2. Inhalt
Eine Gebrauchsanleitung
folgt einem logischen Aufbau, der einer sicheren und praxisgerechten
Verwendung entspricht.
Sicherheitsanweisungen
einschließlich Vorsichtsmaßregeln und Warnhinweisen,
Installierungsanweisungen und schließlich Benutzungsanweisungen
sind deutlich voneinander abgegrenzt.
Eine derartige
Gebrauchsanleitung weist üblicherweise die folgenden Einzelangaben
auf:
- Angabe
der Produktvarianten, für die die Gebrauchsanleitung gilt,
einschließlich ihrer Unterscheidungsmerkmale;
- Inhaltsverzeichnis
(bei längeren Gebrauchsanleitungen);
- kurze
Beschreibung der Aufgaben, die das Produkt ausführen kann;
- handlungsorientierte
Information für jede Aufgabe, einschließlich Sicherheitsanweisungen
und Vorsichtsmaßregeln, beispielsweise Hinweise für
Installation und Inbetriebnahme (Aufgabe 1, Aufgabe 2...), allgemeine
Angaben über den sicheren Umgang mit dem Produkt, sofern
diese nicht bereits in bezug auf die Aufgaben gemacht wurden,
sowie über Wartung, Pflege und Störungshilfe;
- technische
Daten;
- Anschriften
von Kundendienststellen und Angaben zu Hotlines;
- Stichwortverzeichnis
(bei Produkten, die die Ausführung mehrerer Aufgaben oder
von Aufgaben in mehreren Teilschritten ermöglichen);
- herausnehmbare
Kurzanleitung (bei Produkten, die die Ausführung mehrerer
Aufgaben oder von Aufgaben in mehreren Teilschritten ermöglichen);
- Liste
typischer Bedienungsfehler, deren Ursachen und mögliche
Lösungen;
- Informationen
über die Benutzerfreundlichkeit des Produkts und über
Wiederverwertungsmöglichkeiten;
- Hinweis
auf die Verfügbarkeit der Gebrauchsanleitung in anderer
als gedruckter Form, wie z.B. Videokassette, CD-ROM, Internet-Seite
usw.

3. Gesonderte Gebrauchsanleitungen für verschiedene Modelle
eines Produktes
Gebrauchsanleitungen
enthalten zuweilen Informationen über verschiedene Modelle
oder Ausführungen eines Produkts. Es ist ratsam, daß
für jedes einzelne Modell eine gesonderte Gebrauchsanleitung
vorliegt, insbesondere wenn Verwechslungen ein Sicherheitsrisiko
darstellen könnten.
Die Berücksichtigung
verschiedener Produktausführungen in einer einzigen Gebrauchsanleitung
ist unter Umständen annehmbar, wenn Unterschiede zwischen
den einzelnen Produktausführungen keine Unterschiede zwischen
den Handlungsschritten bewirken (z.B. unterschiedliche Zusatzfunktionen
eines Telefax-Geräts bei einigen Modellen, jedoch identische
Grundbedienungsschritte für das Senden einer Telefax-Nachricht).

4. Sicherheitsanweisungen und Vorsichtsmaßregeln
Die Sicherheit
betreffende Anweisungen, Vorsichtsmaßregeln und Warnhinweise
erscheinen am Anfang der Gebrauchsanleitung in hervorgehobener
Form und verwenden die auf dem Produkt selbst angebrachten Piktogramme.
Diese Anweisungen, Vorsichtsmaßregeln und Warnhinweise werden
erforderlichen falls an den jeweils relevanten Stellen wiederholt.
Darüber
hinaus läßt sich die Einweisung der Benutzer in die
sichere Handhabung des Produkts am besten dadurch erzielen, daß
die deutlich hervorgehobenen Sicherheitsanweisungen und Vorsichtsmaßregeln
mit der bei der normalen Benutzung einzuhaltenden Abfolge der
Handlungsschritte verknüpft werden.
Typische
Bedienungsfehler werden im Rahmen der Handlungsabfolge, in der
sie auftreten können, angeführt.

5. Sprache der Handbücher
Die Benutzer
haben einfachen Zugang zu der Gebrauchsanleitung, zumindest in
ihrer eigenen Amtssprache der Gemeinschaft, sodaß sie von
ihnen gelesen und leicht verstanden werden kann.
Im Interesse
der Klarheit und Benutzerfreundlichkeit werden die unterschiedlichen
Sprachfassungen voneinander getrennt.
Übersetzungen
erfolgen nur aus der Originalsprache und tragen den kulturellen
Besonderheiten des jeweiligen Sprachverwendungsgebiets Rechnung;
die erfordert, daß die Übersetzungen von entsprechend
ausgebildeten Fachkräften aus dem Sprachkreis der Verbraucher,
für die das Produkt bestimmt ist, erstellt und im Idealfall
Verbrauchern zum Testen ihrer Verständlichkeit vorgelegt
werden.

6. Informationsvermittlung
Die Informationsvermittlung
entspricht idealerweise den folgenden Anforderungen:
- hinreichende
Klarheit und Genauigkeit;
- orthographische
und grammatikalische Richtigkeit;
- Verwendung
verständlicher Begriffe;
- soweit
möglich Verwendung aktiver statt passiver Verbformen;
- Vermeidung
unnötiger Fachausdrücke;
- Verwendung
gebräuchlicher Ausdrücke;
- konsistente
Verwendung von Begriffen (d.h. für die Bezeichnung ein
und derselben Sache oder Handlung sollte durchgängig der
gleiche Begriff verwendet werden);
- Schriftart
ohne Verwechslungsmöglichkeit zwischen Kleinbuchstaben,
Großbuchstaben und Zahlen;
- Erläuterung
und Ausschreibung von Abkürzungen;
- auf Illustrationen
ist genau das abgebildet, was der Verbraucher sieht, sie enthalten
nur die notwendige Information und beinhalten je Illustration
nur ein neues Informationselement;
- Symbole
entsprechen den allgemeinen verwendeten Piktogrammen, sind leicht
erkennbar und haben stets die gleiche Bedeutung;
- wenn eine
Kombination aus Text und Illustrationen verwendet wird, so ist
eine der beiden Darstellungsarten als Leitmedium zu wählen;
- keine
ausschließliche Verwendung von Bildern ohne Text, da dies
nicht für Klarheit sorgt, weil Bilder allein nicht immer
hinreichend offenkundig sind.

7. Aufbewahrung von Gebrauchsanleitungen für Nachschlagezwecke
Um die private
Archivierung und spätere Handhabung zu erleichtern, empfehlen
sich angemessene Formate. Lose Blätter werden vermieden,
und das Layout spiegelt die Gliederung der Information wider.
Die verwendete Schriftart ist für die Verbraucher, insbesondere
für ältere Menschen, gut lesbar.
Die Hervorhebung
wichtiger Informationen, wie z.B. von Sicherheitsratschlägen,
ist nützlich.
(Quelle:
Amtsblatt Nr. C 411 vom 31.12.1998)
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