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Verfahrensdokumentation
leicht gemacht
Artikel
erschienen in
Ausgabe November 1999
Von
Ulrich Kampffmeyer,
Karl-Georg Henstorf
und Jan Prochnow
Inhaltsübersicht:
Manche
halten die rechtlichen Anforderungen an eine revisionssichere
Archivierung für ein Hindernis bei der Einführung von
elektronischen Dokumentenmanagement- und Archiv-Systemen. Dabei
sind Verfahrensdokumentationen selbstverständlich: Auch für
die Papierablage von kaufmännischen Belegen, die unter das
Handelsgesetzbuch (HGB) und die Allgemeine Abgabenordnung (AO)
fallen, ist eine Verfahrensdokumentation erforderlich.
Genau
betrachtet erweisen sich die deutschen Regelungen als äußerst
nützlich für die Qualität der angebotenen Dokumentenmanagement
- und Archiv-Lösungen und damit für die Sicherheit von
Daten und Dokumenten in diesen Systemen. Nicht zuletzt beruht
der Erfolg deutscher Archivierungssoftware im internationalen
Markt auf den hohen Qualitäts- und Sicherheitsmaßstäben
in Deutschland. Deutsche Anbieter wie z.B. ACS, A.I.S., CE, COI,
EASY, iXOS, SER oder Win! weisen im Gegensatz zu zahlreichen ausländischen
Produkten die erforderlichen Sicherheitsmerkmale auf. Internationale
Anbieter wie etwa FileNET oder IBM genügen aufgrund ihrer
langen Tätigkeit im deutschen Markt ebenfalls diesen Ansprüchen.
Die
rechtlichen Anforderungen geben außerdem dem Anwender und
dem Hersteller einen Rahmen vor, der die optimale Einführung
und einen verlässlichen Betrieb ermöglicht. Dieser Maßstab
gilt leider in Deutschland nur für Dokumente, die dem HGB
bzw. konkret den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter
Buchführungssysteme (GoBS) unterliegen.
Rechtsprechung
noch nicht eindeutig
Es gelten
immer noch veraltete gesetzliche Regelungen, die zum Teil aus
dem vorigen Jahrhundert stammen. Beispiele hierfür sind die
Zivilprozessordnung (ZPO) und das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB). In diesen Gesetzen wird immer noch von einem Dokument in
Papierform als rechtlich anzuerkennendes Original ausgegangen.
Eine aus einem elektronischen System reproduzierte Kopie trägt
natürlich nicht die Originalunterschrift und hat in der Regel
auch noch keine Farbwiedergabe. In einem Prozess unterliegt ein
solches Dokument bei der Beweisanerkennung als Objekt des Augenscheins"
der freien richterlichen Zulassungsentscheidung.
Die Zeiten
haben sich geändert: Insbesondere durch die Internettechnik
entstehen immer mehr Dokumente mit Vertrags- oder kaufmännischem
Charakter ohne Papierform und ohne manuelle Unterschrift. Durch
das Signaturgesetz (SigG im Rahmen des IUKdG) wurden die Grundlagen
für elektronisch unterzeichnete und rechtskräftige Dokumente
längst geschaffen. Das Verfahren ist jedoch aufwendig, erfordert
autorisierte Zertifizierungsstellen und hat sich auch aus Kostengründen
noch nicht durchgesetzt. Zudem ist damit zu rechnen, dass Veränderungen
und Anpassungen durch die europäische Gesetzgebung erforderlich
werden. Zur Anpassung des BGB gab es bereits mehrere Initiativen
von unterschiedlichen Ministerien. Ziel ist es, von der Schriftform"
zur Textform" zu gelangen und damit auch nur als Datei vorliegende
Dokumente einzubeziehen.
Inzwischen
haben die Gerichte wie z.B. in Hamburg selbst begonnen, elektronisch
zu arbeiten. Anträge und Schreiben von Anwälten werden
digital akzeptiert und gesamte Verfahren workflowbasiert in den
Behörden abgearbeitet. Dies verringert natürlich auch
für den Beweisführenden das Risiko, dass seine aus digitalen
Systemen reproduzierten Dokumente nicht anerkannt werden. Zumindest
dann, wenn der gesamte Entstehungs-, Speicherungs- und Reproduktionsprozess
nachvollziehbar dokumentiert ist und Verfälschungen ausgeschlossen
werden können, ist das Prozessrisiko inzwischen sehr klein
geworden. Auch hier kann gegebenenfalls zukünftig eine Verfahrensdokumentation
die Beweiskraft von digitalen Dokumenten absichern.
Zumindest
für die Archivierung von Dokumenten entsprechend HGB und
GoBS gibt es eindeutige und nachvollziehbare und damit auch überprüfbare
Regeln:
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Handelsgesetzbuch
Grundsätzliche Anforderungen an die Ablage von kaufmännischen
Dokumenten
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- Ordnungsmäßigkeit
- Vollständigkeit
- Sicherheit
des Gesamtverfahrens
- Schutz
vor Veränderung und Verfälschung
- Sicherung
vor Verlust
- Nutzung
nur durch Berechtigte
- Einhaltung
der Aufbewahrungsfristen
- Dokumentation
des Verfahrens
- Nachvollziehbarkeit
- Prüfbarkeit
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In den beiden
VOI-Publikationen Grundsätze der elektronischen Archivierung"
und Grundsätze der Verfahrensdokumentation" sind alle
wichtigen Themen zur revisionssicheren elektronischen Archivierung
behandelt. Besonders das jüngst als Code of Practice 2"
beim VOI Verband optische
Informationssysteme e.V. erschienene Werk der Autoren dieses
Artikels gibt eine umfassende Beschreibung zur Erstellung von
Verfahrensdokumentationen (K.-G. Henstorf/U. Kampffmeyer/J. Prochnow:
Grundsätze der Verfahrensdokumentation nach GoBS. Darmstadt
1999.).
Bestandteile einer Verfahrensdokumentation
Die
GoBS schreibt nicht die Form und den Umfang der Verfahrensdokumentation
fest. Sie regelt lediglich, welcher Inhalt vorhanden sein muss
(BStBl. 1995 I, S. 738ff.). Die Ausführungen in Bezug auf
Buchhaltungssysteme sind auf die speziellen Eigenschaften eines
Dokumentenmanagement- und elektronischen Archiv-Systems anzupassen.
Zur Vereinfachung
der Erstellung und zur kontinuierlichen Pflege der Verfahrensdokumentation
sollte diese derart gestaltet werden, dass veränderliche
und individuelle Teile in Anhänge ausgegliedert werden. Dies
erleichtert die notwendige Fortschreibung des Dokuments, da so
nur die Anlagen ergänzt werden müssen, grundsätzliche
Bestandteile jedoch unverändert bleiben können.
Das Dokument
kann hierbei in drei Bereiche untergliedert werden:
- die eigentliche
Verfahrensbeschreibung
- die Testdokumentation
mit Abnahmevereinbarung sowie
- gegebenenfalls
eine Bescheinigung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens
durch einen unabhängigen Dritten
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Aufbau
einer Verfahrensdokumentation
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Textteile,
die keinem Änderungsdienst unterliegen, sollten in die eigentliche
Verfahrensdokumentation aufgenommen werden. Aus dieser können
größere Anhänge und Anlagen referenziert werden.
Es empfiehlt sich, ein Gesamtverzeichnis aller Bestandteile anzulegen,
in dem auch die Versionierung und Fortschreibung vermerkt wird.
In die Anhänge gehören auch Aufstellungen, die einer
Veränderung und Fortschreibung unterliegen können. Anlagen
sind vorhandene, in sich geschlossene Dokumentationen wie Handbücher,
Produktdatenblätter, Verträge etc., die als Ganzes oder
als Teilbereich entsprechend referenziert werden. Auch für
die Dokumentation der durchgeführten Tests und Abnahmen empfiehlt
es sich, diese als Anhang oder Anlage zu führen.
Wichtig ist,
dass eine Verfahrensdokumentation nicht einmalig erstellt wird
und dann in der Ecke verstaubt". Die Verfahrensdokumentation
ist entsprechend der Änderungen am System fortzuschreiben.
Nur dann kann sie ihrem eigentlichen Zweck der Überprüfbarkeit,
der Nachvollziehbarkeit und der Regelung der Arbeit mit der Lösung
gerecht werden.
Auch für kleine Lösungen
ist Verfahrensdokumentation notwendig
Die Interpretation
der GoBS macht deutlich, dass jede Dokumentenmanagement- und Archiv-Lösung,
in der kaufmännisch relevante Dokumente gespeichert werden,
eine Verfahrensdokumentation benötigt (GoBS Tz. 2a und Tz.
6). Große Dokumentenmanagement- und Archiv-Lösungen
können sehr komplex werden besonders dann, wenn zahlreiche
andere Anwendungssoftware-Komponenten integriert sind. Dementsprechend
aufwendig ist in diesem Fall auch die Verfahrensdokumentation.
Wie geht
man hiermit nun bei kleineren Lösungen um, die einen solchen
Aufwand nicht rechtfertigen? Bei einer Prüfung eines solchen
kleineren Systems ist häufig bereits der Prüfer selbst
überfordert. Hier klafft eine deutliche Bildungslücke
bei Prüfenden und steuerberatenden Berufen. Im Zweifelsfall
stehen Prüfer und Anwender fragend vor dem Computer und überlegen,
was eigentlich hätte dokumentiert werden müssen.
Die GoBS
sagt aus, dass eine Verfahrensdokumentation für alle Systeme,
die kaufmännische Daten und Dokumente speichern also auch
für kleine Systeme, bis zum Einzelplatz hinunter erforderlich
ist. Es ist eindeutig, dass das Herstellerhandbuch nur ein Teil
der Dokumentation sein kann, da der Hersteller nicht wissen kann,
welche Daten und Dokumente gespeichert werden und wie der Anwender
mit dem System umgeht. Allein aus diesem Grund gibt es keine Zertifizierung
von Produkten auch dann nicht, wenn Anbieter mit so genannten
Gutachten" aufwarten. Es zählt immer die Form der Nutzung
beim Betreiber.
Die Chance
für den kleineren Anwender liegt nur darin, anhand der Checkliste
zu prüfen, welche Teile für ihn relevant sind und welche
bereits in schriftlicher Form vorliegen. Hier sind eine Reihe
von Minimalanforderungen zu erfüllen, z.B. Datensicherheit:
Wer darf auf das System zugreifen und könnte durch Löschen
von Indizes Dokumente verschwinden" lassen? Wie heißen
die Dokumente eigentlich, die gespeichert werden, welchen Klassen
sind sie zugeordnet? Ist die Indizierung so eindeutig, dass jedes
Dokument und zwar genau das gesuchte wiedergefunden wird? Wie
erfolgt die Datensicherheit, kann nichts verloren gehen und lässt
sich der Daten- und Dokumentenbestand wiederherstellen? Wie wird
sichergestellt, dass die Daten und Dokumente vollständig
erfasst sind? Wie wird die Verfügbarkeit der Software und
der Datenspeicher sichergestellt?
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Checkliste
Bestandteile
einer Verfahrensdokumentation für Dokumentenmanagement-
und Archiv-Systeme zur Speicherung kaufmännischer Daten
und Dokumente
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Allgemeine
Beschreibung des Einsatzgebietes
- Einsatzgebiet
der Lösung (z.B. Installationsort des Systems, Beschreibung
des Aufgabenfeldes des betroffenen Bereiches etc.)
- Beschreibung
der allgemeinen Organisation (z.B. Aufbauorganisation,
Organigramm des Betreibers, Ablauforganisation, Anwendungsfeld
der Lösung etc
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Beschreibung
der Lösung
- Beschreibung
der sachlogischen Lösung (z.B. Beschreibung der zu
archivierenden Dokumente und Daten einschließlich
deren Rechtscharakter, Vorgehensweise bei der Behandlung
der Dokumente vor der Verarbeitung, Erläuterung des
internen Kontrollsystems in Zusammenhang mit der sachlogischen
Lösung, Ordnung der Dokumente)
- programmtechnischer
Ablauf der Lösung
- Identität
der Beschreibungen mit dem eingesetzten Program
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Systembeschreibung
- Netzinfrastruktur
(z.B. Konfigurationsdaten des Netzes, Systemauslegung,
Systemkonfiguration)
- spezielle
Hardwarekomponenten (z.B. optische Speichermedien, Laufwerke,
Jukeboxen, Scanner, Server, Clients, Drucker)
- Standard-Softwarekomponenten
(z.B. Betriebssystemumgebung, Standardmodule der Anwendung,
Version, Zusammenwirken mit anderer Software)
- individuelle
Programmteile der Lösung (z.B. Version, eingebundene
Softwareprodukte, Funktionalität, Parametrisierungsmöglichkeiten)
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Beschreibung
des Internen Kontrollsystems (IKS)
- internes
Kontrollsystem (z.B. Zugangskontrollmechanismen, Login-Mechanismen,
Definition der Benutzerprofile, maschinelle Kontrollen,
Benutzerverwaltung mit Zuständigkeiten und Verantwortungsbereichen,
Beschreibung der archivierungsrelevanten Arbeitsabläufe,
Beschreibung der Protokollierung von Änderungen,
des logischen Löschens etc.)
- Datensicherheit
(z.B. Datensicherungskonzept, Recovery-Verfahren)
- Daten-
und Zugriffsschutz (z.B. Protokollierung von Änderungen
der Benutzerdaten durch die Benutzerverwaltung, Vergabe
von unterschiedlichen Zugriffsrechten)
- Datenintegrität
(z.B. verlustfreie Restart- und Recoveryverfahren, eindeutige
Zuordnung von Indizes zu Dokumenten
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Beschreibung
der relevanten Prozesse
- Scannen
(z.B. vollständiger Ablauf des Scanvorgangs, Qualitätssicherung,
Erstellung von Journalen, Aussonderung von im Original
aufzubewahrenden Dokumenten)
- Erfassung
von originär digitalen Dokumenten (z.B. Ablauf des
Erfassungsverfahrens, Charakter der zu erfassenden Dokumente,
Aufbewahrungfristen)
- Transport
im System (Beschreibung des Datenflusses, der Vorbeugung
gegen Datenverlust, Konsistenzsicherung)
- Indizierung
und Datenbank (Konfiguration der Datenbank, vollständiger
Ablauf des Indizierungsprozesses, Zugriffssicherungsverfahren)
- Archivierung
(vollständiger Ablauf des Archivierungsprozesses,
Formate und Verfahren der Speicherung von Dokumenten,
Standards)
- Visualisierung
und Reproduktion (Möglichkeiten der Reproduktion
einschließlich deren Formate und Qualität,
Qualitätsmaßstab)
- Protokollierung
(z.B. Login und Nutzungsjournale, Auswertung, Archivierung
und Retrieval der Journale)
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Sonstige
Bestandteile und Anlagen
- Verzeichnis
der gültigen Technischen Dokumentationen, Handbücher
etc.
- Betriebsvoraussetzungen
(z.B. Pflege, Wartung, Medien- und Datensicherung)
- Betreiberdokumentationen
(z.B. Betriebskonzept)
- Anbieterdokumentationen
(z.B. Systemdesign, Dokumentation der eingesetzten Tools
wie Recovery, Restart etc.)
- vertragsrelevante
Dokumentationen (z.B. Wartungsvertrag, Abnahmeerklärung)
- Arbeitsanweisungen
(z.B. Wartung, Scanvorgang mit Vor- und Nachbereitung,
Ändern und Löschen von Indizes, Fehlerbehandlung,
Notfallmaßnahmen)
- Migration
(z.B. Migrationsfähigkeit des Systems, Migration
der Datenbank)
- aktuell
eingestellte Parameter, Benutzerberechtigungen und Dokumentenklassen
mit Aufbewahrungsregeln und Aufbewahrungsfristen
- Test-
und Abnahmeprotokoll
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Viele dieser
Fragen müssen bereits bei der Auswahl des Systems beantwortet
werden, um eine geeignete Lösung zu finden. Ein anderer Teil
der Informationen ist bereits vorhanden; er versteckt" sich
nur in der herkömmlichen Ablagestruktur, in den papiergebundenen
Ablageprozessen oder in einem Aktenplan. Auch die bisherige Papierablage
muss nachprüfbar, korrekt, sicher und vollständig sein.
Ein Anwender
hat es immer dann etwas leichter, wenn der Anbieter eine Musterverfahrensdokumentation
weitgehend gefüllt und mit definierten Testszenarien ausgestattet
bereits besitzt. Bei größeren Lösungen helfen
auch unabhängige Berater oder der Systemintegrator weiter.
Die Verantwortung bleibt in jedem Fall jedoch beim Betreiber des
Systems. Eine Verfahrensdokumentation muss keinen Aktenordner
füllen; sie muss aber aktuell sein und ein gesichertes, nachvollziehbares
Arbeiten ermöglichen. Letztlich testet ein Prüfer nicht
die Technik, sondern, wie mit dem System gearbeitet wird, ob alle
Dokumente auffindbar sind und ob alles geordnet vonstatten geht.
Das übergeordnete Ziel: Europa
Der VOI
hat durch seine beiden Codes of Practice Grundsätze der elektronischen
Archivierung" und Grundsätze der Verfahrensdokumentation
nach GoBS" zumindest für Deutschland eine eindeutige
Messlatte geschaffen. Vergleichbare Codes existieren auch in England.
Ein europäischer Code befindet sich derzeit in der Entwicklung.
Diese Codes of Best Practice haben jedoch nicht den detaillierten
und konkreten Anspruch der deutschen Codes of Practice, die eine
unmittelbare Unterstützung für Anbieter und Anwender
bieten.
Die Prüfbarkeit
von Archiv-Systemen ist ein Desiderat, das durch die ISO-Norm
9000 selbst nicht abgedeckt werden kann. Die ISO 9000 stellt keinen
Qualitätsmaßstab dar, sondern kann höchstens das
Verfahren, das zu einer Zertifizierung führen könnte,
festlegen. In diesem Umfeld sind derzeit die Arbeitsgemeinschaft
für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) sowie der Verband
Optische Informationssysteme e.V.
(VOI) zusammen mit dem TÜV
Rheinland aktiv. Welchen Rechtscharakter eine solche Zertifizierung
haben kann, ist noch nicht mit den zuständigen Behörden
und dem Gesetzgeber geklärt.
Eine einheitliche
europäische Regelung steht jedoch noch aus. Zwar hat das
DLM-Forum der Europäischen Kommission eine Leitlinie für
den Umgang mit elektronischen Dokumenten herausgegeben, jedoch
ist diese nicht als Maßstab geeignet. Dokumente entstehen
zunehmend elektronisch, und der Bedarf an Dokumentenmanagement
und Archivierung steigt ständig, nicht zuletzt durch E-Commerce,
digitale Signatur etc. Es wäre daher empfehlenswert, wenn
ohne Beschränkungen auf nationale Gegebenheiten hier endlich
für Rechtssicherheit und Prüfbarkeit von Systemlösungen
gesorgt würde. Der internationale Dachverband der Dokumentenmanagement-Branche,
die AIIM Association
for Information and Image Management International, plant
daher mit seiner neuen Organisation AIIM Europe, sich dieses Themas
anzunehmen.
Literatur:
K.-G. Henstorf/U.
Kampffmeyer/J. Prochnow: Grundsätze der Verfahrensdokumentation
nach GoBS. Code of Practice Band 2. Darmstadt: VOI-Eigenverlag
1999 (ISBN 3-93-2898-04-4).
Veröffentlichung dieses Beitrages mit freundlicher Genehmigung
der PROJECT
CONSULT GmbH, Hamburg.
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