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EU-Richtlinien
und ihre Forderungen
zu Betriebsanleitung und Gefahrenanalyse
Artikel
erschienen in
Ausgabe März 2000
Von Peter
Buck
Inhaltsübersicht:
Eine immer
größere Anzahl von EU-Richtlinien stellt mit immer
umfangreichere Forderungen an die Herstellung eines Produktes.
Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung und dem Erstellen bzw.
Unterzeichnen der Konformitäts- oder Herstellererklärung
deklariert der Hersteller die Übereinstimmung mit allen auf
das Produkt zutreffenden EU-Richtlinien. Das bedeutet: Wenn Sie
nur eine der relevanten EU-Richtlinien nicht berücksichtigen,
haben Sie die CE-Kennzeichnung nicht gesetzesgemäß
angebracht.
Unterschiedliche
Richtlinien bedeuten auch unterschiedliche Forderungen zu Umfang
und Inhalt von Betriebsanleitung und Gefahrenanalyse. Die folgenden
Ausführungen sollen für Sie eine Arbeitshilfe sein,
um die Anforderungen aus den für Ihr Produkt zutreffenden
EU-Richtlinien schnell zu erfassen.
Im Folgenden
sind die Forderungen verschiedener EU-Richtlinien zu Betriebsanleitung
und Gefahrenanalyse im Überblick dargestellt. Das Fehlen
einer expliziten Forderung bedeutet dabei jedoch nicht etwa, dass
Betriebsanleitung und Gefahrenanalyse nicht zu erstellen seien
es soll vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, in welcher
Intensität die jeweilige Richtlinie einen solchen Arbeitsschritt
vorsieht.
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EU-Richtlinie
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Betriebsanleitung
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Gefahrenanalyse
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98/37/EG
Maschinen-Richtlinie
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x
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x
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89/336/EWG
EMV-Richtlinie
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x
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73/23/EWG
Niederspannungs-Richtlinie
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89/686/EWG
Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen
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x
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93/42/EWG
Medizinprodukte-Richtlinie
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x
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x
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Übersicht:
Forderungen verschiedener EU-Richtlinien zu Betriebsanleitung
und Gefahrenanalyse
(x = explizite Forderung vorhanden; = keine explizite
Forderung vorhanden)
Maschinen-Richtlinie
98/37/EG
Forderungen
und Aussagen zur Betriebsanleitung
Die Maschinen-Richtlinie
98/37/EG fordert explizit, dass eine Betriebsanleitung zu erstellen
ist. Darüber hinaus sind an mehreren Stellen der Richtlinie
Aussagen zum Inhalt einer Betriebsanleitung enthalten. Die umfangreichste
Forderung findet sich in Anhang I, Abschnitt 1.7.4; weitere Passagen
ergänzen Abschnitt 1.7.4.
Die ausführlichen Forderungen bieten somit eine gute Grundlage
zum Erstellen einer Betriebsanleitung.
Forderungen
und Aussagen zur Gefahrenanalyse
Auch das
Erstellen einer Gefahrenanalyse fordert die Maschinen-Richtlinie
explizit. Zu beachten ist hier insbesondere die Nennung der Lebensphase
für die Durchführung der Gefahrenanalyse: während
des Entwurfs der Maschine. Diese Entwurfsphase beginnt im Prinzip
schon mit den ersten Ideen zu Gestaltung und Leistungsumfang der
zu konstruierenden Maschine.
Sinnvoll
kann es auch sein, die gesamte Design-/Entwicklungsphase in mehrere
Stufen zu unterteilen, in denen jeweils eine separate Gefahrenanalyse
durchgeführt wird.
EMV-Richtlinie 89/336/EWG
Forderungen
und Aussagen zur Betriebsanleitung
In der EMV-Richtlinie
89/336/EWG finden sich nur wenige Passagen zur Betriebsanleitung.
Neben der expliziten Forderung nach einer Bedienungsanleitung
in Anhang III enthält Artikel 10 Aussagen, die das Vorhandensein
einer Bedienungsanleitung voraussetzen.
Wie die Inhalte
dieser Bedienungsanleitung aussehen müssen, legt die Richtlinie
nicht fest. In Anhang I, wo man in anderen EU-Richtlinien oft
konkrete Anforderungen zu Inhalten findet, ist hier nichts dergleichen
angeführt.
Forderungen und Aussagen zur Gefahrenanalyse
Eine Gefahren-
oder Risikoanalyse ist in der vorliegenden Fassung der EMV-Richtlinie
nicht gefordert weder explizit noch durch Aussagen im Richtlinientext.
Niederspannungs-Richtlinie 73/23/EWG
Forderungen
und Aussagen zur Betriebsanleitung
Die Niederspannungs-Richtlinie
73/23/EWG enthält keine expliziten Forderungen zum Erstellen
einer Betriebsanleitung. Vielmehr ist in Artikel 10 nur beiläufig
die Rede von einer Gebrauchsanleitung.
Forderungen und Aussagen zur Gefahrenanalyse
In Anhang
I findet sich auch keine explizite Forderung zur Durchführung
einer Risiko- oder Gefahrenanalyse. Der Richtlinientext ist jedoch
so abgefasst, dass aus dem Wortlaut das vorausgesetzte Durchführen
einer solchen Analyse interpretiert werden kann beispielsweise
in Passagen wie Schutz vor ... Gefahren. Denn wie
sollte der Hersteller Gefahren und daraus resultierende Risiken
vermeiden, ohne sie zuvor durch eine systematische Betrachtung
zu erkennen? Die Risiko- oder Gefahrenanalyse ist dafür ein
probates Werkzeug.
Die Risiken,
die im Zusammenhang mit elektrischen Geräten oder Betriebsmitteln
auftreten können, sind teilweise erwähnt.
Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen
89/686/EWG
Forderungen und Aussagen zur Betriebsanleitung
Gemäß
den Forderungen dieser Richtlinie müssen nur die persönlichen
Schutzausrüstungen zum Schutz gegen gefährliche Stoffe
und hier nur die Atemschutz-PSA mit einer Gebrauchsanweisung
ausgestattet sein.
Alle übrigen
persönlichen Schutzausrüstungen müssen mit so genannten
Informationsbroschüren in Verkehr gebracht werden,
zu denen die Richtlinie auch die konkreten Inhalte auflistet.
Forderungen und Aussagen zur Gefahrenanalyse
Eine explizite
Forderung nach einer Risiko- oder Gefahrenanalyse findet sich
in dieser Richtlinie nicht. Anstelle dessen tritt eine Forderung
in Anhang II, nach der die PSA einen angemessenen Schutz gegen
die auftretenden Risiken bieten müssen: Sie müssen so
beschaffen sein, dass sie unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen
keine Gefahren und Störungen verursachen.
Auch hier
ist also die Interpretation angebracht, dass die Richtlinie das
Durchführen einer Gefahren- bzw. Risikoanalyse voraussetzt.
Denn wenn der Hersteller nicht um die Risiken und Gefahren seiner
Produkte sowie deren Intensität weiß, kann er seine
Produkte nicht bestimmungsgemäß auslegen.
Medizinprodukte-Richtlinie 93/42/EWG
Forderungen
und Aussagen zur Betriebsanleitung
Die Medizinprodukte-Richtlinie
93/42/EWG fordert explizit die Bereitstellung von Informationen
durch den Hersteller. Jedem Produkt muss in seiner Verpackung
eine Gebrauchsanweisung bzw. Benutzerinformation
beigelegt werden. In Anhang I finden sich die wesentlichen Inhaltspunkte.
Forderungen und Aussagen zur Risikoanalyse
Anhang VIII
ist die einzige Stelle, an der die Richtlinie explizit eine Gefahren-
bzw. Risikoanalyse fordert. In den anderen Abschnitten ist der
Richtlinientext so abgefasst, dass aus dem Wortlaut das vorausgesetzte
Durchführen einer solchen Analyse interpretiert werden kann
beispielsweise in Passagen wie die Risiken durch
... müssen ausgeschlossen sein.
Die auftretenden
Risiken sind teilweise konkret benannt (z.B. mechanische Gefahren),
so dass die Richtlinie vor allem in Anhang I Kriterien für
eine Risikoanalyse liefert. Die Durchführung einer Risikoanalyse
ist detailliert in der europäischen Norm EN 1441 Medizinprodukte
Risikoanalyse beschrieben.
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