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EU-Änderungsentwurf zur Maschinenrichtlinie:
Schon jetzt die Verbesserungen nutzen!
Artikel erschienen
in
Ausgabe Juni 2001
Von Wolfram
W. Pichler
Im Januar 2001 hat die EU einen Änderungsentwurf
für die Maschinenrichtlinie (MRL) zur Diskussion gestellt.
Die Fachöffentlichkeit wird in den kommenden Jahren noch
Änderungen am Entwurf diskutieren und bewirken, bevor die
neue MRL nach einer Übergangsfrist frühestens
in 5 Jahren geltendes Recht wird.
Lohnt es sich für uns Technik-Redakteure,
den Entwurf jetzt schon kennen zu lernen? Dürfen wir die
neue Richtlinie vorzeitig anwenden? Welchen Wert schöpfen
wir aus den neuen Regeln für unsere Redaktionsarbeit?
Gegenüber der geltenden MRL lassen sich die Änderungen
im deutlich aufgeräumteren Entwurf unter zwei Kategorien
fassen:
- Änderungen und Ergänzungen bei den Bestimmungen
und
- redaktionelle Verbesserungen
Mit der ersten Kategorie werden sich zu gegebener Zeit Konstrukteure
und Advokaten zu beschäftigen haben. Die zweite Kategorie
führt zu besserer Verständlichkeit und damit zu einfacherer
Anwendung. Das fängt an mit umfassenden präziseren Begriffsbestimmungen
und schärferen Begriffsabgrenzungen und endet noch lange
nicht mit logischer Systematik. Wenn wir uns also jetzt schon
nach den verbesserten Angaben über Benutzerinformation richten,
machen wir materiell nichts falsch, erleichtern uns aber die Arbeit.
So steht die Verpflichtung zur Gefahrenanalyse im Anhang I nicht
mehr in Abs. 3, Satz 3, sondern nun in Abs. 1:
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"1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter
ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle
von seiner Maschine ausgehenden Gefahren zu ermitteln; er
muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner
Analyse konstruieren und bauen."
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Diese Beförderung beruht sicher auf der weit verbreiteten
Erfahrung, dass Hersteller sich um die Gefahrenanalyse gedrückt
haben, so gut sie konnten, und dafür lieber eine illegale
CE-Kennzeichnung in Kauf genommen haben.
Die Frage "Was ist eine Maschine?" hat nach der noch
gültigen MRL in Diskussion und Fachliteratur zu Deutungen
herausgefordert. Diese Auseinandersetzung wird sich nach den neuen
Definitionen weitgehend erübrigen. Eine "Maschine im
engeren Sinne" ist:
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"i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der
unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Muskelkraft
ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander
verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens
eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte
Anwendung zusammengefügt sind;
ii) eine Maschine im Sinne von Ziffer i), der lediglich
die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit
ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
iii) eine einbaufertige Maschine im Sinne von Ziffer i),
die erst nach Installierung in einem Fahrzeug oder einem
Bauwerk funktionsfähig ist;
iv) ein Hebezeug, dessen Antriebsquelle die unmittelbar
eingesetzte menschliche Muskelkraft ist".
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Was uns aber in der Technik-Redaktion am heftigsten interessiert,
ist das im Anhang zitierte Reglement der Benutzerinformation,
in der noch gültigen MRL unter Anhang I, 1.7 "Hinweise",
in dem Entwurf unter Anhang I, 1.8 "Information, Warneinrichtungen,
Warnhinweise", 1.9 "Kennzeichnung von Maschinen"
und 1.10 "Betriebsanleitung". Die Unterabschnitte 1.10.1
"Allgemeine Grundsätze für die Abfassung"
und 1.10.2 "Inhalt der Betriebsanleitung" können
wir uns getrost heute schon als Kochrezept bei der Arbeit auf
den Schreibtisch legen. Wenn wir diese Abschnitte als Checkliste
gewissenhaft abarbeiten, liegen wir mit unserem Arbeitsergebnis
auf der sicheren Seite.
Und hier ist der vollständige Text des Entwurfs erhältlich:
www.maschinenrichtlinie.de
(111 Seiten PDF, knapp 0,5 MB).
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