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EU-Änderungsentwurf zur Maschinenrichtlinie:
Schon jetzt die Verbesserungen nutzen!

 

Artikel erschienen in
Ausgabe Juni 2001

Von Wolfram W. Pichler

Im Januar 2001 hat die EU einen Änderungsentwurf für die Maschinenrichtlinie (MRL) zur Diskussion gestellt. Die Fachöffentlichkeit wird in den kommenden Jahren noch Änderungen am Entwurf diskutieren und bewirken, bevor die neue MRL nach einer Übergangsfrist – frühestens in 5 Jahren – geltendes Recht wird.

Lohnt es sich für uns Technik-Redakteure, den Entwurf jetzt schon kennen zu lernen? Dürfen wir die neue Richtlinie vorzeitig anwenden? Welchen Wert schöpfen wir aus den neuen Regeln für unsere Redaktionsarbeit?

Gegenüber der geltenden MRL lassen sich die Änderungen im deutlich aufgeräumteren Entwurf unter zwei Kategorien fassen:

  • Änderungen und Ergänzungen bei den Bestimmungen und
  • redaktionelle Verbesserungen

Mit der ersten Kategorie werden sich zu gegebener Zeit Konstrukteure und Advokaten zu beschäftigen haben. Die zweite Kategorie führt zu besserer Verständlichkeit und damit zu einfacherer Anwendung. Das fängt an mit umfassenden präziseren Begriffsbestimmungen und schärferen Begriffsabgrenzungen und endet noch lange nicht mit logischer Systematik. Wenn wir uns also jetzt schon nach den verbesserten Angaben über Benutzerinformation richten, machen wir materiell nichts falsch, erleichtern uns aber die Arbeit.

So steht die Verpflichtung zur Gefahrenanalyse im Anhang I nicht mehr in Abs. 3, Satz 3, sondern nun in Abs. 1:

"1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle von seiner Maschine ausgehenden Gefahren zu ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse konstruieren und bauen."

Diese Beförderung beruht sicher auf der weit verbreiteten Erfahrung, dass Hersteller sich um die Gefahrenanalyse gedrückt haben, so gut sie konnten, und dafür lieber eine illegale CE-Kennzeichnung in Kauf genommen haben.

Die Frage "Was ist eine Maschine?" hat nach der noch gültigen MRL in Diskussion und Fachliteratur zu Deutungen herausgefordert. Diese Auseinandersetzung wird sich nach den neuen Definitionen weitgehend erübrigen. Eine "Maschine im engeren Sinne" ist:

"i) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Muskelkraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;

ii) eine Maschine im Sinne von Ziffer i), der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;

iii) eine einbaufertige Maschine im Sinne von Ziffer i), die erst nach Installierung in einem Fahrzeug oder einem Bauwerk funktionsfähig ist;

iv) ein Hebezeug, dessen Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Muskelkraft ist".

Was uns aber in der Technik-Redaktion am heftigsten interessiert, ist das im Anhang zitierte Reglement der Benutzerinformation, in der noch gültigen MRL unter Anhang I, 1.7 "Hinweise", in dem Entwurf unter Anhang I, 1.8 "Information, Warneinrichtungen, Warnhinweise", 1.9 "Kennzeichnung von Maschinen" und 1.10 "Betriebsanleitung". Die Unterabschnitte 1.10.1 "Allgemeine Grundsätze für die Abfassung" und 1.10.2 "Inhalt der Betriebsanleitung" können wir uns getrost heute schon als Kochrezept bei der Arbeit auf den Schreibtisch legen. Wenn wir diese Abschnitte als Checkliste gewissenhaft abarbeiten, liegen wir mit unserem Arbeitsergebnis auf der sicheren Seite.

Und hier ist der vollständige Text des Entwurfs erhältlich: www.maschinenrichtlinie.de (111 Seiten PDF, knapp 0,5 MB).

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Letzte Änderung: Monday, 31-Oct-2005 17:27:58 CET | Presse-Service | Disclaimer
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