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Im Gegensatz zur EU-Maschinenrichtline wird das Durchführen einer Gefahrenanalyse jedoch nicht explizit gefordert, sondern ergibt sich quasi zwischen den Zeilen aus den Anforderungen an die Maschinensicherheit. Ein recht schwammiger Bereich also, ohne eindeutige Verbindlichkeiten und Verantwortlichkeiten. Hinzu kommt, dass sich auch in der Maschinenrichtline selbst keine Angaben zur konkreten Durchführung und Dokumentation einer Gefahrenanalyse finden. Der Maschinenhersteller bzw. der Konstrukteur bleibt hier also weitestgehend sich selbst überlassen und darf sich zeit- und unter Umständen auch kostenaufwendig selbst anhand von zahlreichen Leitfäden, Ratgebern oder Loseblattwerken schlau machen oder eben auch nicht. Denn beim Studium der Aussagen in Normen zum Thema fällt auf, dass viele verschiedene Methoden zur Gefahrenanalyse denkbar sind. Keine einzige davon ist jedoch so gut standardisiert und dokumentiert, dass man sie sofort und direkt anwenden könnte. Noch schwieriger wird es bei der so genannten Risikobeurteilung. Die Ausführungen dazu sind geradezu nebulös und der Zweck des Verfahrens wird kaum deutlich. "Es ist nirgends zwingend festgelegt, wie vorzugehen ist und wer die Analyse durchzuführen hat. Die Folge: Es macht keiner", weiß auch Klaus Pietrock aus Erfahrung. Er ist technischer Redakteur bei der transline, Übersetzungsdienst für technische Übersetzung mit Hauptsitz in Reutlingen, und dort Fachmann für Gefahrenanalysen. Die Ursache für den laxen Umgang mit möglichen Gefährdungen ist also weniger in Unwilligkeit als in mangelndem Know-how zu suchen: Es fehlen standardisierte und gut dokumentierte Verfahren, die gleichzeitig einfach einzuführen und anzuwenden sind.
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| "Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen ausreichend hinzuweisen. Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern." (GSG §3 Absatz3) |
Um den Anforderungen einer Gefahrenanalyse gerecht zu werden, sollte man systematisch vorgehen und sich in der Hauptsache an drei Checklisten orientieren:
| In 7 Schritten zur Gefahrenanalyse |
| 1. Bedienschritte in den entsprechenden Lebensphasen prüfen und dokumentieren:
2. Mögliche Gefährdungen nach DIN EN 414 bzw. DIN EN 292-2 untersuchen. 3. Risiken der Gefährdungen nach DIN EN 1050 beurteilen. 4. Mögliche Folgen der Gefährdungen festhalten. 5. Erkennbarkeit der Gefährdungen analysieren. 6. Gefährdungspotenzial bewerten. 7. Lösungsbeschreibung und Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren. |
"Das Durchführen einer Gefahrenanalyse liegt sowohl gemäß Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie als auch das Gerätesicherheitsgesetzes vollständig in der Eigenverantwortung des Herstellers", erläutert Adrian Heinzl, Leiter des Sonderdienstes Produktsicherheit beim Gewerbeaufsichtsamt Tübingen. "Das bedeutet, dass wir zunächst davon ausgehen müssen, dass der Hersteller alle relevanten Vorschriften befolgt und alle nötigen Sicherheitsmaßnahmen bedacht hat." Im Rahmen einer regulären Marktüberwachung oder z.B. bei Messen nimmt das Gewerbeaufsichtsamt Stichproben vor, bei denen dann auch geprüft wird, wie und in welchem Rahmen Sicherheitsvorschriften bei der Konstruktion berücksichtigt wurden. Schön für den Hersteller, wenn er dann einfach eine gut dokumentierte Gefahrenanalyse auf den Tisch legen kann.
Trotzdem scheint vielen Maschinenbauern das mit einer Unterlassung verbundene Risiko in Anbetracht einiger weniger Stichprobenkontrollen nicht allzu groß. Doch das Nicht-Durchführen der Gefahrenanalyse kann einen Maschinen-Hersteller teuer zu stehen kommen: Denn spätestens bei Unfällen an oder durch Maschinen verlangen die Behörden (das Gewerbeaufsichtsamt, die Berufsgenossenschaft und bei schweren Unfällen die Staatsanwaltschaft) die Vorlage einer vorschriftsmäßig durchgeführten und dokumentierten Gefahrenanalyse. Aus Zeit- oder Personalmangel nicht durchgeführte Analysen erhöhen also das Haftungsrisiko eines Unternehmens beträchtlich. Die Folge können erhebliche Schadenersatzansprüche und Bußgelder sein, ganz zu schweigen von der damit einhergehenden Imagebeschädigung des Unternehmens. Es sprechen also schwerwiegende Gründe für eine sorgfältige Durchführung der Gefahrenanalyse.
Eine Gefahrenanalyse ist möglichst frühzeitig in der Produktentwicklung durchzuführen und erfordert eine enge Kooperation zwischen Entwicklung und Dokumentation nicht zuletzt weil die Durchführung der Analyse selbst genau dokumentiert werden muss. Und genau hier liegt das Problem: Die Konstrukteure haben in den seltensten Fällen die Zeit, gründliche und damit auch aufwendige Gefahrenanalysen durchzuführen. "Viele unserer Kunden aus dem Maschinenbau sind in einem Dilemma: Sie erkennen zwar sehr wohl die Notwendigkeit der Analyse, verfügen aber nicht über die notwendigen personellen und zeitlichen Kapazitäten, definierten Prozesse und Standards", musste Wolfgang Sturz, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter von transline, erkennen.
Ein möglicher Ausweg aus dem Dilemma: CE-konforme Gefahrenanalysen von technischen Redakteuren durchführen lassen in enger Zusammenarbeit mit den Konstrukteuren. "Natürlich kennen die Konstrukteure die Maschine. Doch eine Gefahrenanalyse wird sinnvollerweise aus Sicht des Benutzers durchgeführt. Und unsere technischen Redakteure kennen den Benutzer"" erläutert Wolfgang Sturz. Außerdem hat die Gefahrenanalyse bedeutenden Einfluss auf die in die Bedienungsanleitung aufzunehmenden Sicherheits- und Warnhinweise. Der technische Redakteur muss sich früher oder später also auf jeden Fall mit den Ergebnissen der Analyse auseinandersetzen. Auch Klaus Pietrock kennt einige Gründe, die für den technischen Redakteur sprechen: "Ein wichtiger Bestandteil der Gefahrenanalyse ist deren lückenlose Dokumentation. Hier ist der technische Redakteur Spezialist. Kein Spezialist ist er im Vergleich zum Konstrukteur, wenn es um die Maschine selbst geht. Aber genau deshalb ist er auch nicht betriebsblind. Er kann viele Gefährdungen erkennen, die der Konstrukteur unter Umständen übersieht oder unterschätzt und zwar bevor es zu spät ist!"
Austermann, Reiner: Maschinenrichtlinie. Inhalt, Umsetzung, Beispiele.
Würzburg 1997.
Friske, Hans Jürgen: Technische Dokumentation: Grundlagen zum Verfassen von Anleitungstexten. Münster 1996.
Hahn, Hans Peter: Technische Dokumentation leichtgemacht. München, Wien 1996.
Hahn, Hans Peter: CE-Kennzeichnung für Maschinen. Praxisleitfaden Konformitätsbewertung und Zertifizierung. Berlin u.a. 1996.
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Änderung:
Tuesday, 06-Jun-2006 17:37:22 CEST
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